Episcopalis potestatis (Wortlaut)

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Motu proprio
Episcopalis potestatis
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Dispensvollmacht der Bischöfe der orientalischen Kirchen
2. Mai 1967
(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 385-390)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinischer und deutscher Text, S. 108-119, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970. Die lateinische Fassung [1]

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [2] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


Durch das Zweite Vatikanische Konzil, das nach glücklichem Beginn fortzusetzen und abzuschließen Uns zufiel, wird der Umfang der bischöflichen Gewalt deutlich umschrieben, besonders in dem Dekret Christus Dominus (1). In diesem Dekret lesen Wir unter Nr. 8 folgendes:

a) Als Nachfolger der Apostel steht den Bischöfen in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet.

b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde (2).

Um diese Vorschrift zur Durchführung zu bringen, haben Wir am 15. Juni des vorigen Jahres ein Apostolisches Schreiben über die Aufgaben der Bischöfe herausgegeben (3). Darin stellen wir für die gesamte Lateinische Kirche ein Verzeichnis der allgemeinen Gesetze auf, von denen zu befreien Uns vorbehalten bleibt: es handelt sich um Gesetze, von denen der Apostolische Stuhl nie dispensiert hat, oder von denen er nur sehr selten in Angelegenheiten, die für die menschliche Gemeinschaft von Bedeutung sind, zu dispensieren pflegt.

Ungefähr zur gleichen Zeit haben Wir auf Antrag des Kardinalpropräfekten der Kongregation für die Ostkirche die Gesetzesschwebe der Nr. 8b für die Ostkirchen verlängert (4), und zwar hauptsächlich deswegen, damit ein ähnliches, der Eigenart der Ostkirchen besser angepasstes Verzeichnis hergestellt werden könne, für das ja wegen der größeren Vielfalt der Rechtsordnung eine sorgfältigere Untersuchung nötig sei.

Nach Anhörung der Kongregation für die Ostkirche und anderer Ämter der Römischen Kurie, der nachkonziliaren Kommissionen und der Sekretariate und nach reiflicher Erwägung ihrer Gutachten erklären und bestimmen Wir nun auf Grund sicherer Erkenntnis und mit Unserer höchsten und Apostolischen Autorität für die Orientalischen Kirchen folgendes:

I. Gesetze, welche die Mutter Kirche in ihrer Sorge in den Apostolischen Schreiben Crebrae allatae (22. Februar 1949) (5), Sollicitudinem Nostram (6. Januar 1950) (6), Postquam Apostolicis Litteris (9. Februar 1957) (7) und Cleri sanctitati (2. Juni 1957) (8) für die Orientalischen Kirchen sanktioniert und in anderen später veröffentlichten Dokumenten aufgestellt und nicht widerrufen hat, erklären Wir als voll in Kraft befindlich und als gültig, wenn sie das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil nicht offenkundig aufgehoben oder in gewissen Punkten ganz oder teilweise abgeändert hat.

II. Unter Diözesan- oder Eparchialbischöfen sind nicht nur die residierenden Bischöfe, sondern auch andere rechtlich Gleichgestellte zu verstehenn (9). Das verlangen sowohl die Gleichheit der Rechte, welche die Eparchialbischöfe und diese anderen genießen, wie auch die gemeinsame Grundlage der Rechte und die Notwendigkeit, für das geistliche Wohl der Gläubigen zu sorgen. Daher erfreuen sich dieser Dispensvollmacht auch die Exarchen mit eigenem Territorium (10), die Apostolischen Exarchen (11), die patriarchalen und archiepiskopalen Exarchen (nach Norm von can. 388 und can. 391 des Apostolischen Schreibens Cleri sanctitati (12), sowie die für dauernd bestellten Apostolischen Administratoren (13).

III. Unter Dispens wird die Befreiung von einem Gesetz in einem besonderen Fall verstanden. Die Dispensvollmacht wird aber ausgeübt hinsichtlich gebietender und verbietender Gesetze, nicht jedoch hinsichtlich verfassung rechtlicher Gesetze. Unter den Begriff Dispens fällt keineswegs die Gewährung einer Erlaubnis, einer Vollmacht, eines Indultes und einer Lossprechung.

Gesetze des Prozessrechtes sind nicht Gegenstand der Vollmacht, von der im Dekret Christus Dominus Nr. 8 b die Rede ist (14), da sie zur Verteidigung von Rechten gegeben sind und da eine Dispens von ihnen das geistliche Wohl der Gläubigen nicht unmittelbar berührt.

IV. Unter den Begriff eines allgemeinen Kirchengesetzes fallen nur Disziplinargesetze, die von der höchsten kirchlichen Autorität erlassen sind und die überall auf Erden alle, für die sie erlassen sind, binden; keineswegs aber jene göttlichen Gesetze natürlichen wie positiven göttlichen Rechtes, von denen allein der Papst kraft stellvertretender Gewalt dispensieren kann, wie es geschieht bei Auflösung des Bandes einer gültigen, aber nichtvollzogenen Ehe, bei Anwendung des Glaubensprivilegs und in anderen Fällen.

V. Der Sonderfall betrifft nicht nur einzelne Gläubige, sondern auch mehrere physische Personen, die eine Gemeinschaft im strengen Sinn bilden.

VI. Die Gläubigen, gegenüber denen nach Maßgabe des Rechtes die Dispensgewalt ausgeübt wird, sind die Gläubigen des eigenen oder auch eines fremden Ritus, welche auf Grund ihres Wohnsitzes oder eines anderen Rechtstitels dem Bischof unterstehen (15).

VII. Zur Gewährung einer Dispens ist ein gerechter und vernünftiger Grund erforderlich, wobei jeweils auch die Schwere des Gesetzes in Betracht zu ziehen ist. Rechtmäßiger Grund für die Dispens ist das geistliche Wohl der Gläubigen (16).

VIII. Unbeschadet der Vollmachten, die den Patriarchen, Großerzbischöfen, päpstlichen Gesandten und Hierarchen rechtmäßig zustehen, behalten Wir Uns ausdrücklich folgende Dispensen vor:

1. Von der Verpflichtung zum Zölibat oder von dem Verbot, eine Ehe einzugehen, wodurch Diakone und Priester verpflichtet sind, auch wenn sie rechtmäßig in den Laienstand zurückversetzt wurden oder in diesen zurückgekehrt sind, in den Riten, zu denen verheiratete Priester nicht zugelassen sind (17); in den übrigen Riten, wenn sie den Zölibat aus freien Stücken gewählt haben.

2. In den Riten, zu denen Verheiratete nicht zugelassen sind von dem Verbot die Priesterweihe auszuüben, das für Verheiratete gilt, welche die Weihe ohne Dispens des Apostolischen Stuhles empfangen haben (18).

3. Vom Verbot, das Kleriker höherer Weihe trifft, selbst oder durch andere Geschäfte oder Handel zu betreiben, sei es zu eigenem oder fremdem Nutzen (19).

4. Von den allgemeinen Gesetzen, welche die Mönche und die übrigen Ordensleute als solche betreffen, jedoch nicht insoweit diese nach Maßgabe des Rechtes und vor allem des Konzilsdekretes Christus Dominus (Nr. 33-35) (20) den Patriarchen und Ortsoberhirten unterstehen, immer vorbehaltlich der Ordensdisziplin und unbeschadet des Rechtes des eigenen Oberen.

Von den übrigen allgemeinen Gesetzen nur dann, wenn es sich um Mönche eines exemten Klosters oder um Mitglieder eines klerikalen klösterlichen Verbandes mit päpstlicher Exemtion handelt.

5. Von der Pflicht, einen Priester, der sich des Verbrechens der Verführung eines Beichtkindes (Sollizitation) schuldig gemacht hat, anzuzeigen nach Norm der Konstitution Benedikts XIV, Sacramentum Paenitentiae (21).

6. Vom Hindernis des zur gültigen Eheschließung geforderten Alters, wenn der Mangel im Alter mehr als zwei Jahre beträgt (22).

7. Vom Ehehindernis aus Diakonats- oder Priesterweihe oder aus feierlicher bzw. höherer Ordensprofeß (23).

8. Vom Hindernis des Verbrechens, von dem can. 65, 20 und 30 handelt24.

9. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (25),

10. Vom Hindernis der Schwägerschaft zwischen den beiderseitigen Blutsverwandten der Ehegatten in gerader Linie (26).

11. Von allen Ehehindernissen, wenn es sich um Mischehen handelt, sooft die vom Recht geforderten Bedingungen nicht eingehalten werden können (27).

12. Von der vom Recht für die gültige Eheschließung vorgeschriebenen Form.

13. Von der zur Eheheilung in der Wurzel geforderten Erneuerung des Ehewillens:

a) sooft Dispens von einem Ehehindernis nachgesucht wird, das dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist;

b) sooft es sich um ein Hindernis des Naturrechtes oder des göttlichen Rechtes handelt, das bereits entfallen ist;

c) sooft es sich um Mischehen handelt und die im Recht vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten wurden (28).

14. Von einer im allgemeinen Recht festgesetzten Sühnestrafe, die vom Apostolischen Stuhl als mit Begehen der Tat eingetreten erklärt oder verhängt worden ist.

15. Von der für die eucharistische Nüchternheit festgesetzten Zelt.

Die Vorschriften über die den Bischöfen entsprechend dem Konzilsdekret Christus Dominus erteilten Dispensvollmachten treten in Kraft am 6. August dieses Jahres, dem Fest der Verklärung unseres Herrn Jesus Christus.

Alles aber, was von Uns in diesem Motu proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen gültig und rechtskräftig sein unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 2. Mai,
am Fest des heiligen Bischofs und Kirchenlehrers Athanasius,
im Jahre 1967, dem vierten Jahr unseres Pontifikats
Paul VI. Papst

Anmerkungen

(1) Vgl. AAS LVIII (1966), pp. 673-701.

(2) Ebd. p. 676.

(3) Vgl. AAS LVIII (1966), pp. 467-472.

(4) Vgl. AAS LVIII (1966), pp. 523.

(5) Motu proprio „CREBRAE ALLATAE“ über die Disziplin der Sakramente in den orientalischen Kirchen (AAS XXXXI [1949], pp. 89-117).

(6) Motu proprio “SOLLICITUDINEM NOSTRAM” über die Rechtsprechung in den orientalischen Kirchen (AAS XXXXII [1950], pp. 5-120).

(7) Motu proprio “POSTQUAM APOSTOLICIS" De religiosis, de bonis Ecclesiae temporalibus, de verborum significatione (AAS XXXXIV [1952], pp. 65-150).

(8) Motu proprio „CLERI SANCTITATI“ über die Riten und Personen in den orientalischen Kirchen (AAS XXXXIX [1957], pp. 433-600).

(9) II Vat. Dekret “CHRISTUS DOMINUS” n. 21 : vgl. AAS LVIIII (1966), p. 683.

(10) Motu proprio „CLERI SANCTITATI“ can. 364, § b2 (AAS XXXXIX [1957], pp. 541).

(11) Ebd., Can. 367, § 1.

(12) AAS XXXXIX (1957), p. 547.

(13) Ebd., can. 355, § 1, 1.

(14) Vgl. AAS LVIII (1966), p. 677.

(15) Motu proprio „CLERI SANCTITATI“ can. 22 (AAS XXXXIX [1957], pp. 441-442).

(16) II Vat. Dekret “CHRISTUS DOMINUS” n. 8b : vgl. AAS LVIIII (1966), p. 683.

(17) Motu proprio „CLERI SANCTITATI“ can. 157 § 2 (AAS XXXXIX [1957], pp. 477).

(18) Ebd. Can. 72, n. 2 (AAS XXXXIX [1957], pp. 457).

(19) Ebd., can. 83.

(20) vgl. AAS LVIIII (1966), p. 690.

(21) 1. Juni 1741; vgl. CIC, Documenta, Docum. V. AAS (1917), pp. 505-508.

(22) Motu proprio „CREBRAE ALLATAE“ can 32 (AAS XXXXI [1949], pp. 95).

(23) Ebd. Can. 62, § 1 et can. 63.

(24) Ebd.

(25) Ebd., can. 66.

(26) Ebd. Cann. 67 und 68.

(27) Ebd., can 51.

(28) Ebd., can 51.