Anweisung vom 15. August 1949
(Quelle: Kirchenmusikalische Gesetzgebung, Die Erlasse Pius X. Pius XI. und Pius XII. über Liturgie und Kirchenmusik, Verlag Friedrich Pustet Regensburg 19565, S. 43-44; Imprimatur Regensburg, 12. November 1956 Joh. Bapt. Baldauf Generalvikar)
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Um daher einen neuen und kräftigen Antrieb zu geben, die Alumnen der Seminarien in Theorie und Praxis der Kirchenmusik gemäß den vom Heiligen Stuhl festgesetzten didaktischen und disziplinären Grundsätzen mit aller Sorgfalt zu unterweisen, erlassen wir folgende Vorschriften:
1 Die Kirchenmusik zählt zu den Pflichtfächern und ist daher allen Alumnen vom ersten Gymnasialjahr ab bis zum Abschluss des theoretischen Studiums unbedingt zu vermitteln.
2 Die Jahreslehrpläne der Lehrer, die die Kirchenmusik vertreten, sind gemäß den Vorschriften der angezogenen Apostolischen Konstitution "Divini Cultus Sanctitatem" (Nr.1-2) von dem Hochwürdigsten Ordinarius zu approbieren.
3 Die wöchentliche Stundenverteilung für die Kirchenmusik wird geregelt durch die Normen derselben Apostolischen Konstitution; die Vorlesungsstunden dieses Faches sind also in das allgemeine Studiensystem einzubauen.
In den Herbstferien soll eine längere Zeit auf praktische Übungen einzelner oder mehrerer oder aller Alumnen zusammen verwandt werden. Für die Alumnen der philosophischen und theologischen Kurse sollen Studienwochen eingerichtet werden, in denen die hauptsächlichsten Fragen der Kirchenmusik eingehender behandelt werden können.
4 Nicht anders als für die übrigen Fächer haben sich die Alumnen einem jährlichen Examen über Kirchenmusik zu unterziehen.
5 An jedem Seminar soll ein fähiger Lehrer für Kirchenmusik sein, der mit allen rechtlichen Folgen dem Professorenkollegium angehört. Zu diesem Punkt rufen wir den Hochwürdigsten Herren Ortsordinarien die dringliche Ermahnung Pius XI. seligen Angedenkens in Erinnerung, dass nämlich aus jedwedem Lande der Welt erlesene junge Priester zum Römischen Päpstlichen Institut für Kirchenmusik gesandt werden, ausgerüstet mit aufgeschlossenem liturgischen Verständnis, begabt mit besonderer musikalischer Fähigkeit und ausgestattet mit hinreichender Vorbildung, die nach Beendigung ihrer Studien ein fruchtbares liturgisch-musikalisches Apostolat in ihrer Diözese und besonders im Seminar auszuüben vermögen.
6 Obige Verordnung tritt mit Beginn des nächsten Schuljahres 1949/50 in Kraft.