Urbis et orbis (Rosenkranz)
Urbis et orbis |
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(Quelle: Leo XIII., Lumen de coelo - Bezeugt in seinen Allocutionen, Rundschreiben, Constitutionen, öffentlichen Briefen und Akten, Buch III (Buch I-III in einem Band), S. 135-136, Wien, Verlag Rudolf Brzezowsky & Söhne 1889).
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Nachdem unser heiliger Vater Papst Leo XIII. die beiden Rundschreibens Supremi Apostolatus vom 1. September 1883 und [[Superiore anno[[ vom 30. August 1884, betreffend die Förderung und Übung des Rosenkranzes der Allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, erlassen, bestimmte die Heilige Kongregation der Riten, gleichfalls auf Anordnung und unter Zustimmung des Papstes, dass insolange die beklagenswerten Verhältnisse kirchlicher Bedrängnis andauern und wir nicht für die wiedererlangte volle Freiheit des Papstes Gott Dank sagen können, in allen Kathedral- und Pfarrkirchen des katholischen Erdkreises, in der seligsten Jungfrau geweihten Kirchen und öffentlichen Oratorien zu bezeichnenden Gotteshäusern den ganzen Monat Oktober hindurch den marianische Rosenkranz mit der lauretanischen Litanei gebetet werden solle. Es ist nun der besondere Wunsch des Heiligen Vaters, dass in den laufenden Jahre, welches mit den Schätzen eines Jubiläums bereichert ist, mit umso größerem Vertrauen Hilfe gesucht werde, je größer die allgemeinen und privaten Bedrängnisse sind, und dass sie durch Maria von der göttlichen Barmherzigkeit erfleht werde, die uns diese Alles durch Maria zuteilen will. Es werden demnach mit vorliegendem Dekrete der Heiligen Kongregation die hochwürdigen Ordinariate aufgefordert, entsprechend den erwähnten apostolischen Schreiben und Dekreten und unter Beobachtungen der Bestimmungen derselben, die Christgläubigen zur Übung dieser frommen der Heiligen Gottesmutter überaus wohlgefälligen und fruchtbringenden Gebetsweise, zum häufigen Besuche der Sakramente und zur Ausübung anderer guter Werke mit allem Eifer zu ermuntern und anzuregen.
Indem der Heilige Vater alle Ablässe und Privilegien, welche mit dem oben erwähnten Dekrete erteilt würden, neuerdings bestätigt, würdigte er sich überdies, zu gestatten, dass in jenen Kirchen und Oratorien, wo armuthalber das Hochwürdigste Gut nicht in feierlicher Weise, d.h. in der Monstranz, wie dieses Dekret es vorschreibt, zur Anbetung ausgesetzt werden könnte, dies, nach Gutdünken der Ordinarien, ausnahmsweise mittelst des Ziboriums geschehen könne, indem vom Beginne an der Tabernakel geöffnet bleibt, und dass am Schlusse das gläubige Volk mit dem Ziborium gesegnet werde.