Teilkirche
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Version vom 27. Dezember 2007, 16:00 Uhr von Weissmann (Diskussion | Beiträge)
Als Teilkirche wird im römisch-katholischen Kirchenrecht jede Diözese und ihr gleichgestellte territoriale Einheiten verstanden.
Zitate
- "Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind." (Codex Iuris Canonici)