Exkommunikation

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Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe, durch die ein Getaufter wegen schwerer äußerer Vergehen von der Gemeinschaft der Gläubigen und damit von ihren Rechten und Privilegien (z.B. Wahlrecht, Gewinnung eines Ablasses) ausgeschlossen wird. Dem Exkommunizierten ist der Empfang der Sakramente (z.B. Kommunion CIC can. 915) und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen untersagt. Ebenso hat er auf ein kirchliches Begräbnis keinen Anspruch. Dieser Ausschluss macht den Empfang der Taufe (unauslöschliches Taufmerkmal) oder des Firmsakramentes nicht rückgängig. Wer in der Exkommunikation sich befindet, gehört von Rechts wegen noch zur Kirche und behält alle Verpflichtungen der Kirche gegenüber, ist jedoch nicht mehr tatsächliches Glied der Kirche des Mystischen Leibes Christi (vgl. Enzyklika „Mystici corporis" Pius' XII.), bis er wieder losgesprochen ist.

Man unterscheidet zwischen Tatstrafe und Spruchstrafe der Exkommunikation (vgl. CIC can 1314). Die Tatstrafe tritt mit dem Begehen der Verfehlung von selbst ein (excommunicatio latae sententiae). Die Spruchstrafe wird, wenn die betreffende Person öffentliches Ärgernis erregt hat, von der zuständigen Autorität festgestellt (excommunicatio ferendae sententiae. Die besonders feierliche verhängte Exkommunikation nennt man Anathem(a).

Gründe für eine Exkommunikation im Kirchenrecht

  • Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
  • Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
  • Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
  • Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu: Can. 977 - Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs.
  • Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
  • Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnisses direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
  • § 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
  • Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.

Folgen der Exkommunikation im Kirchenrecht can. 1331

§ 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

  • jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
  • Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;
  • jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

  • muss der Täter ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
  • setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
  • ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;
  • kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
  • erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

Lossprechung von der Exkommunikation

Die Lossprechung von der Exkommunikation steht nur dem Papste und der Glaubenskongregation zu und muss gewährt werden, wenn der Betreffende reumütig darum einkommt und bereit ist, Genugtuung zu leisten. In Todesgefahr und in sonstigen dringenden Fällen kann jeder Priester in der Beichte schon vorher davon lossprechen, wenn der Betreffende bereit ist, die Buße zu verrichten, die ihm auferlegt werden wird. Wenn es nachher möglich ist, hat der Priester, dem Papste oder der Glaubenskongregation davon zu berichten. Ohne vorherige Lossprechung von der Exkommunikation ist eine sakramentale Lossprechung von den Sünden in der Beichte ungültig.

Wichtige Etappen bezüglich der Exkommunikation

Geschichtliches

Im Mittelalter hatte der Kirchenbann, die weltliche Reichsacht und damit in der Regel den Ruin der jeweiligen Person zur Folge. Eine Exkommunikation wurde im einzelnen Falle von der zuständigen höheren kirchlichen Obrigkeit (Papst, Bischof, Konzil) verhängt.
Eine der jüngsten Exkommunikationen fand 1988 statt. Damals wurden Erzbischof Marcel Lefebvre, der Gründer der Piusbruderschaft, die vier geweihten Bischöfe und der konzelebrierende emeritiertere Bischof von Campos exkommuniziert.Trotz Monitum vom 17. Juni 1988 weihte er Bischöfe und zog sich deshalb die Tatstrafe (per ipso facto) der Exkommunikation zu. Dieser schismatische Akt wurde am 1. Juni 1988 durch die Bischofskongregation festgestellt.


Siehe auch Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten

Weblinks