Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium
Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Studieneinrichtungen)
im Pontifikat von Papst
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rundschreiben Nr. 1 vom 8. Dezember 2018
- 1.1 Einleitend
- 1.2 1. Das Amt des Großkanzlers
- 1.3 2. Statuten und Studienordnung
- 1.4 3. Andere Titel
- 1.5 4. Kirchliche Fakultäten innerhalb nichtkirchlicher Universitäten
- 1.6 5. Instruktion "Die Studien des Kirchenrechts im Licht der Reform des Eheprozesses" (29. April 2018)
- 1.7 6. AVEPRO
- 1.8 7. Diploma Supplement
- 1.9 8. Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen
- 1.10 9. Fernstudien
- 1.11 10. Eventuelle weitere Vorschläge
- 2 Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019
- 3 Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020
- 4 Übergangsbestimmungen vom 6. Juni 2020
- 5 Bestimmungen im kommenden akademischen Jahr vom 15. Juni 2020
Rundschreiben Nr. 1 vom 8. Dezember 2018
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/circolare%20tedesco.pdf)
Einleitend
Vor einem Jahr hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Fakultäten und Universitäten erlassen. Daraufhin hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ordinationes zu ihrer richtigen Anwendung (27. Dezember 2017) erlassen. Um ihre Aufnahme zu vereinfachen, und um eine immer bessere Zusammenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium in verschiedenen Kontinenten Begegnungen mit den Rektoren und Dekanen kirchlicher Fakultäten und Universitäten organisiert, nämlich in Rom (3.-4. Mai 2018), Bangkak (11. Mai 2018) und Bogota (6.-7. November 2018). Eine weitere Konferenz ist für 2019 in Nairobi geplant.
Dieses Rundschreiben, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane kirchlicher Fakultäten gerichtet ist, möchte die Sorge des Heiligen Stuhls für die Förderung kirchlicher Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen, insbesondere indem auf einige praktische Fragen geantwortet wird, die zwischenzeitlich von unterschiedlichen Einrichtungen an dieses Dikasterium herangetragen wurden.
1. Das Amt des Großkanzlers
Im Hinblick auf Ihr bedeutendes und unverzichtbares Amt, das schon in Sapientia christiana vorgesehen war und wie es sich in Veritatis gaudium wiederfindet, ergänzt die neue Konstitution, dass der Großkanzler:
a. jedes Jahr vom Rektor oder Präses "einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät" (VG, Ord., Art. 46, § 2) erhält;
b. dem Quinquennalbericht, den er an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu übermitteln hat und in dem er über die akademische, moralische und wirtschaftliche Verfasstheit der Fakultät oder Universität berichtet, auch seine "persönliche Stellungnahme" (VG, Ord., Art. 9, 7 °) hinzufügt;
c. dafür Sorge zu tragen hat, dass die jährliche Aktualisierung der elektronischen Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen durchgeführt wird (vgl. VG, Ord., Artt. 16, 6°; 17,6°).
2. Statuten und Studienordnung
Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1), müssen alle kirchlichen Fakultäten ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihre Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30), gemäß der neuen Apostolischen Konstitution, überarbeiten. Um die Verfahrensweise zu beschleunigen ist es sinnvoll, dass:
a. die neuen Statuten entsprechend der im Anhang I des Art. 7 der Ordinationes ("Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät") angeführten Reihenfolge vorgelegt werden und parallel hierzu die Statuten dargestellt werden, die derzeit in Kraft sind, wobei die eingefügten Änderungen graphisch (Fettdruck, Durchstreichung, etc.) hervorgehoben werden sollen;
b. die Studienordnungen, die eventuell als ein eigenes Kapitel in die Statuten integriert sein können, entsprechend der Reihenfolge des Anhang I zu Art. 7 der Ordinationes zu präsentieren sind.
3. Andere Titel
Die neue Konstitution sieht vor, dass neben den akademischen Graden, die in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen werden, eine Fakultät auch "andere Titel verleihen kann" (VG, Ord., Art. 41) und zwar unter Beachtung der Einheit des Höheren Bildungssystems des Heiligen Stuhls (vgl. Qualifications framework- www.educatio.va).
a. Deshalb "ist es notwendig: 1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das "Nihil obstat" erteilt hat; 2. dass die entsprechende Studienordnung dieNaturdes Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich nicht um einen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird; 3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich nicht um einen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird" (VG, Ord., Art. 41);
b. bevor das Nihil obstat erteilt wird, prüft unsere Kongregation neben der Vorlage einer Studienordnung gemäß der im Anhang I der Ordinationes genannten Kriterien, folgende Aspekte: die Kohärenz mit dem berufsbezogenen/fachlichen Profil sowie der besonderen/charismatischen Prägung der Fakultät (vgl. VG, Art. 3, § 1); die Notwendigkeit und die Nützlichkeit einer solchen akademischen Ausbildung, die "in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung erbringen" (VG, Art. 3, § 3) muss; die gesetzliche Grundlage sowie die Darlegung eventueller regionaler Praxis; die Benennung der verantwortlichen Autoritäten, der menschlichen Ressourcen (Anzahl, spezifische Kompetenzen in der Materie, etc.), die notwendigen materiellen Ressourcen sowie auf welche Weise die Überprüfung der Qualität gesichert wird.
4. Kirchliche Fakultäten innerhalb nichtkirchlicher Universitäten
Die kirchlichen Fakultäten an nichtkirchlichen Universitäten, die akademische Grade mit kanonischer sowie staatlicher Geltung verleihen, "müssen die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind" (VG, Art. 8). Im Hinblick auf diese Fakultäten:
a. sind in den Ländern, in denen es schon ein von unserer Kongregation erlassenes "Dekret zur rechten Anpassung und Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana" gibt, die Bischofskonferenzen gebeten, uns Vorschläge zur Revision des genannten Dekretes bis 8. Dezember 2019 vorzulegen, unbeschadet aller anderen Verfügungen, die dieses Dikasterium bereits getroffen hat;
b. erfolgt in dem Fall, dass Statuten und/oder Studienordnungen donec aliter provideatur approbiert worden sind, die Revision der Statuten und/oder der Studienordnung nach Erlass des neuen Akkomodationsdekrets;
c. wird, wenn jedoch die Statuten und/oder die Studienordnung lediglich ad tempus determinatum approbiert worden sind, und die Revision bis 8. Dezember 2019 erfolgt, eine Approbation ad experimentum erteilt, bis dass das neue Akkomodationsdekret erlassen wird;
d. ist es auch möglich, "mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum zu verfügen" (VG, art. 92); dem diesbezüglichen Antrag ist eine Begründung beizufügen;
e. hat in den Ländern, in denen ein solches Dekret bislang nicht vorhanden ist, die Bischofskonferenz die Möglichkeit, bis 8. Dezember 2019 einen diesbezüglichen Antrag zu stellen; unbeschadet des Rechtes dieser Kongregation ex officio Normen zur rechten Anwendung dieser Konstitution zu erlassen (vgl. VG, Art. 10).
5. Instruktion "Die Studien des Kirchenrechts im Licht der Reform des Eheprozesses" (29. April 2018)
Im Lichte der beiden Motuproprio Mitis ludex Dominus lesus und Mitis et misericors lesus über die Reform der Prozesse der Ehenichtigkeitserklärung, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 29. April 2018 in ihrer Zuständigkeit für die akademischen Eimichtungen, nach Approbation durch Papst Franziskus, eine neue Instruktion erlassen: "Die Studien des Kirchemechts im Licht der Reform des Eheprozesses". Sie will eine differenzierte, in erster Linie akademische Ausbildung derjenigen fördern, die in irgendeiner Weise gerufen sind, an den Kirchengerichten zu wirken, oder an der Ehe- und Familienberatung beteiligt sind, wofür es ebenfalls eine angemessene Ausbildung im kanonischen Recht braucht. Aus den unterschiedlichen Verfügungen, die von dieser Instruktion getroffen werden, wollen wir unterstreichen, dass:
a. für die Fakultäten des kanonischen Rechts und der ihnen gleichgestellten Institutionen, "unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und inkorporierten Institute, ein aggregiertes Institut mindestens drei festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben muss; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben. Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen mindestens fünf festangestellte Dozenten haben" (Art. 2).
b. "Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine Mindeststudiendauer des Kirchemechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS) festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3 ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden" (Art. 21, §1).
c. "In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre eigene Studienordnung zu erneuern" (Art. 21,§2).
6. AVEPRO
Die Agentur des Heiligen Stuhls zur Bewertung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO) ist am 19. September 2007 durch Chirograph Papst Benedikts XVI. errichtet worden. Es handelt sich um eine Eimichtung, die mit dem Heiligen Stuhl gemäß Artt. 186 und 190-191 der Apostolischen Konstitution Pastorbonus verbunden ist und öffentliche kanonische sowie vatikanische Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Statut, Art. 1, §4). Entsprechend diesem Statut fördert sie die Qualität von Forschung und Lehre (vgl. Art. 1, §2) kirchlicher Eimichtungen (vgl. Art. 1, § 3). Sie bewertet auch das Erreichen adäquater internationaler Standards. Obwohl sie ihren rechtlichen Sitz im Staat der Vatikanstadt hat (vgl. Art. 1, § 5), genießt sie Autonomie, insbesondere was die Kongregation betrifft (vgl. Art. 2). Neben ihrem Präsidenten, ihrem Direktor und dem Verwaltungspersonal, hat die Agentur einen Verwaltungsrat sowie einen wissenschaftlichen Beirat, deren Mitglieder, die aus den verschiedenen Gegenden der Welt kommen, alle vom Heiligen Vater ernannt sind.
a. Nunmehr unterliegen weltweit alle kirchlichen Fakultäten und Universitäten" in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO)" (VG, Ord., Art. 1, § 2). Zu diesem Zweck sind die kirchlichen Institutionen eingeladen, eine operative Einheit einzusetzen, um den Evaluierungsprozess in Gang zu setzen. Nicht zuletzt haben sie sich mit A VEPRO in Kontakt zu setzen (www.avepro.va).
b. Damit die akademischen Autoritäten nicht unnötigerweise überlastet werden und von ihrer Aufgabe zu lehren, zu forschen und die Studierenden zu begleiten abgehalten werden, sieht die neue Konstitution vor, dass die erforderliche Berichterstattung durch den Großkanzler lediglich alle fünf Jahre erfolgt (vgl. VG, Ord., Art 9, 7 °). Die Dokumentation (oder ein Teil von ihr), die zur Vorbereitung auf den Bericht für die Selbstevaluierung und/oder den Strategie Plan, welche in Übereinstimmung mit den Leitlinien von AVEPRO - deren Besuche grundsätzlich im fünfjährigen Abstand erfolgen-, zu erstellen sind, können eine Hilfe für die Erstellung des Quinquennalberichts sein.
7. Diploma Supplement
Die neue Konstitution sieht vor, in "den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen, sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diplama Supplement)" (VG, Ord., Art. 39). Das überarbeitete Model für das Diplama Supplement, das vom Pariser Gipfel angenommen wurde (24.- 25. Mai 2018), wird demnächst von der UNESCO für die folgenden Regionalkonventionen, die auch der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, approbiert werden: mit unmittelbarer Wirkung für die europäische Regionalkonvention und der Konvention für Asien und den Pazifik, sowie später für die überarbeitete Konvention für Lateinamerika und Karibik sowie jene für Afrika. Bezüglich der konkreten Form, die das Diplama Supplement haben muss, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nachdem die definitive Genehmigung seitens der UNESCO vorliegt, Angaben machen, um die Einheit und Vergleichbarkeit innerhalb des Höheren Studiensystems des Heiligen Stuhls zu gewährleisten. In der Zwischenzeit sind die multilateralen Verpflichtungen zu beachten, wonach das Diplama Supplement in folgender Weise auszustellen ist:
a. automatisch, d.h. ohne expliziten Antrag des Studierenden, zusammen mit dem Zeugnis über den Abschluss des ersten, zweiten oder dritten Studienabschnitts;
b. neben der Abfassung in der Landessprache, in der die Hochschuleinrichtung liegt, bedarf es auch einer Übersetzung in eine andere international verstandene Sprache (in der Regel englisch, französisch oder spanisch);
c. ohne Kosten für den Studierenden.
8. Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen
Unter den Pflichten, die sich von den Regionalkonventionen der UNESCO herleiten, die für den Heiligen Stuhl verbindlich sind, ist eine Bestimmung über die Anerkennung von Studien und akademischen Titeln von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen. Deshalb:
a. verlangt die neue Konstitution, dass die Fakultäten "in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen" (VG, Art. 32, § 3);
b. wird, da die spezifischen Elemente (zu beachtende Prozeduren, Fristen und Kosten, umfangreichere Informationspflicht gegenüber potentiellen Antragstellern und betroffenen Institutionen, Einführung des sogenannten background document und Spezifizierung des diesbezüglichen Verfahrens, Formates und rechtlichen Wertes) über das hinausgehen, was der oben genannte Artikel festlegt, diese Kongregation Leitlinien entwickeln sowie Bestimmungen erlassen, die weltweit anzuwenden sind.
9. Fernstudien
Die Hochschulen müssen sich dem Phänomen der Entwicklung von Fernstudien, die es in unterschiedlichen Formen gibt, stellen. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Vorschlägen, die derzeit vielfach informell sind und daher das Erreichen einer internationalen Vereinbarung zu diesem Thema bisher nicht erlaubt hat. Zum Beispiel hat die UNESCO zu diesem Thema keine Orientierungshilfen erlassen, die klar, von allen geteilt und akzeptiert wären. In der Auseinandersetzung mit diesem Phänomen wollen einige kirchliche Fakultäten unterschiedliche Formen von Fernstudien vorschlagen. In der Vergangenheit hat jedoch unser Dikasterium Fernstudien nicht für kirchliche Fakultäten, sondern lediglich ad experimentum für einige Hochschulen für religiöse Studien autorisiert. Eine wichtige Erneuerung ist mit der Promulgation von Veritatis gaudium erfolgt, deren Ausführungsbestimmungen festlegen, dass "ein Teil der Lehrveranstaltungen auch als Fernstudium vorgesehen werden kann, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft" (VG, Ord., Art. 33, § 2). Um die erhaltenen Vorschläge korrekt bewerten zu können, will unser Dikasterium möglichst objektive Kriterien festlegen, um eine Perspektive der Zusammenarbeit und nicht der Konkurrenz zu wahren, denn es besteht "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischenallden verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern" (VG, Proemium, 4, d). Deshalb möchten wir die akademischen Autoritäten um ihre Stellungnahme, wenn möglich bis 31. März 2019 auf dem Postweg oderperEmail (vati2182@cec.va), zu einigen Kriterien bitten, welche im Hinblick auf folgende Aspekte entscheidend sind:
a. Zugangsvoraussetzungen zum Studienprogramm;
b. Verankerung im Höheren Studiensystem des Heiligen Stuhls;
c. Grade und andere Titel, die im Hinblick auf das Studienprogramm erlassen werden;
d. Anteil der Kreditpunkte, die in Fernstudien erreicht werden kann Gedes Semester/jedes Jahr/jeder Studienzyklus);
e. die Beziehung zum Dozenten, zum "Tutor", zu den Studierenden, zur akademischen Leitung;
f. die notwendigen Präsenzstudien sowie die Einteilung der Fernstudien entsprechend der unterschiedlichen Formen von Lehre und des Erlernens (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, usw.);
g. die Prüfungsmodalitäten und Formen von Kontrolle und Aufsicht;
h. Lehrmittel: IT-Plattform, etc.
i. der Bezug aufA VEPRO zur Bewertung der Qualität aller Studienprogramme;
j. der Fall von gemeinsamen Graden/Programmen;
k. Gebühren;
l. andere Beobachtungen.
10. Eventuelle weitere Vorschläge
Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen möchte ihre volle Bereitschaft betonen, die bessere Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution für "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus programmatisch dem ganzen Volk Gottes in Evangelii gaudiumvorgeschlagen hat. Falls es daher für die weltweiten kirchlichen Hochschuleinrichtungen als nützlich erachtet wird, dass andere Argumente in einem weiteren Rundschreiben behandelt werden, schätzt dieses Dikasterium jeden weiteren Vorschlag sowie weiterführende Reflexionen über das, was behandelt werden soll.
Wir danken den Rektoren kirchlicher Universitäten sowie den Dekanen und Präsides jeder Fakultät für ihre aktive Teilnahme an den kontinentalen Begegnungen, welche die Präsentation von Veritatis gaudium zum Thema hatten.
Die Empfänger dieses Rundschreibens, dessen Verbindlichkeit durch die Tatsache in Erinnerung gerufen wird, dass zur "ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution die Verordnungen zu beachten sind, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt" (VG, Art. 10), sind gebeten, es an die Personen weiterzuleiten, die es direkt betrifft (Lehrkörper, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte sowie affiliierte Institute, usw.).
In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.
Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)
Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/LC%203%20-%20tedesco.pdf)
Übergangsbestimmungen vom 6. Juni 2020
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%206%20maggio%202020%20DE.pdf)
Bestimmungen im kommenden akademischen Jahr vom 15. Juni 2020
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%20VG%20anno%20prossimo%20DE.pdf)
Präfekt
Angelo Vincenzo Zani
Titularbischof von Volturno