Interkommunion
Unter Interkommunion wird verstanden, dass ein Angehöriger einer christlichen Konfession sich in einer anderen die sakramentale Kommunion oder das Abendmahl reichen lässt oder gereicht bekommt.
Die Interkommunion schadet sehr dem Anliegen der wahren Einheit. Eine Ökumene, die die Wahrheitsfrage mehr oder weniger beiseite lässt, führt zu Scheinerfolgen.<ref> Apostolischer Brief an alle deutschen Kardinäle vom 22. Februar 2001: Papst Johannes Paul II. beklagt eine "nicht selten praktizierte Interkommunion."</ref>
Inhaltsverzeichnis
Theologische Grundlegung
Für die römisch-katholische Kirche werden Brot und Wein in der heiligen Messe durch Transsubstantiation dauerhaft und wesentlich (durch Verwandlung der Substanz) zu Leib und Blut Jesu Christi. Nur ein Priester, der die Priesterweihe empfangen hat, kann die Eucharistie wirksam feiern. Priester der Ostkirchen sind in dieser Hinsicht römisch-katholischen gleichgestellt. Evangelische Amtsträger sind nach römisch-katholischer Auffassung nicht durch das Weihesakrament ordiniert; in ihren Kirchen ist somit „die ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit (substantia) des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Unitatis redintegratio (Dekret über den Ökumenismus) Nr. 22).
Eine Interkommunion bleibt solange unmöglich, bis die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft vollständig geknüpft sind (EdE. Nr. 45). „Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern“ (CIC can 844 § 1).
Begrenzte Zulassung Einzelner
Papst Johannes Paul II. geht jedoch in der Enzyklika Ecclesia de eucharistia aus dem Jahre 2003 auf die Sakramentale Kommunion ein, die in besonderen Einzelfällen einigen Christen gestattet ist. Er sagt in Nr. 45:
- "Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration (= Interzelebration) in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren."
Orthodoxe Christen
Die begrenzte Zulassung Einzelner aus den Ostkirchen zur Eucharistie wird dadurch möglich, dass jene dieselbe Auffassung über das Sakrament der Eucharistie vertreten (fortdauernde Transsubstantiation) wie die Katholische Kirche, d.h. auch, dass die Apostolische Sukzession besteht.
Empfang des Sakramentes
Wenn die Notwendigkeit es erfordert (z.B. Todesgefahr) oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und vorausgesetzt werden kann, dass jede Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es jedem Katholiken, dem es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, das Sakrament der Eucharistie von einem nichtkatholischen Spender einer Ostkirche zu empfangen (CIC, can. 844, Par. 2 und CCEO, can. 671, Par. 2).
Spendung des Sakramentes
Die katholischen Spender können erlaubt das Sakrament der Eucharistie Mitgliedern der orientalischen Kirchen spenden, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind (Freisein von schwerer Sünde, Eucharistische Nüchternheit). Auch in diesen Fällen muss die Ordnung der orientalischen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden (Vgl. CIC, can. 844 §§ 3-4 und CCEO, can. 671 §§ 3-4: ÖD 108, 123+125+130+131; Vgl. Orientalium ecclesiarum, Nr. 27).
Protestanten und Anglikaner
Protestanten und Anglikaner dürfen das Sakrament der Eucharistie vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in Todesgefahr oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz befinden . Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich des Sakramentes der Eucharistie (fortdauernde Transsubstantiation) und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (CIC can 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (CIC can 844 § 5).
Eine Zulassung von Katholiken zum Abendmahl oder zur sakramentalen Kommunion in einer anglikanischen Gemeinschaft ist nicht zulässig, da der Protestantismus nicht dasselbe Eucharistieverständnis wie die Katholische Kirche (fortdauernde Transsubstantiation) hat und beide kirchlichen Gemeinschaften die Apostolische Sukzession nicht bewahrt haben (vgl. CIC can 844 § 1).
Altkatholiken
Die Altkatholiken haben zwar die apostolische Sukzession bewahrt (vgl. CIC can 844 § 1), spenden jedoch seit Mai 1994 auch Frauen die heiligen Weihen, die ungültig sind (vgl. Die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe). Es müsste deswegen geklärt sein, ob die heilige Wandlung in der Heiligen Messe, aus der die Eucharistie genommen ist, gültig war. Ist die heilige Kommunion aus dem Tabernakel genommen, müsste sicher sein, dass diese Hostien keine Frau "konsekriert" hat. Weiterhin müsste feststehen, dass ein Mann, der die Heilige Messe zelebriert, seine Priesterweihe nicht von einer Frau und dadurch ungültig erhalten hat. Es ist also eine Zeitfrage, die nicht lange dauern dürfte, bis die Gültigkeit der Weihen durch die Katholische Kirche allgemein nicht mehr anerkannt werden wird, wie es bei der Anglikanischen Kirche 1896 der Fall war.
Literatur
- Manfred Hauke: Kommunionspendung an Protestanten? Zur gegenwärtigen Auseinandersetzung im deutschen Sprachraum, Dominus Verlag Augsburg 2018 (96 Seiten; ISBN 978-3-940879-59-2).
- Joseph Schumacher: Warum keine Interkommunion? Schriften des Initiativkreises katholischer Laien und Priester in der Diözese Augsburg e.V., 2003, Heft 48: (als PDF-Datei).
- Joseph Höffner: Interkommunion. Zwölf Fragen und zwölf Antworten. Hrsg. vom Presseamt der Erzbistums Köln (Thesen und Themen, 2) Köln 1972.
- Georg May: Mors est malis, vita bonis. Bemerkungen zur Interkommunion, in: Der Fels Heft 4/1972, Seite 106-108.
Weblinks
- Deutsche Bischofskonferenz: Pressebericht des Vorsitzenden zum Abschluss der Frühjahrs-Vollversammlung am 22. Februar 2018 in Ingolstadt, darin Abschn. 6. Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie.
- www.katholisch.de: Das sagen die Boschöfe zum Eucharistie-Brief (9. April 2018)
- Was meint der Gesetzgeber mit „schwerer Notlage“? von Dr. iur. can. Gero Weishaupt am 20. April 2018
- Zur Frage des Kommunionempfangs evangelischer Ehepartner: "Die gemeinsame Sehnsucht nach Einheit wach halten" von Bischof Rudolf Voderholzer am 23. April 2018
- www.katholisch.de: Bischof Gerhard Feige verteidigt die Zulassung evangelischer Ehepartner zur Kommunion (25. April 2018); Kommunion-Papier im Rahmen des Erlaubten (25. April 2018)
- Evangelischer Kirchenpräsident Christian Schad: "Ich stelle fest, dass es immer mehr katholische Priester gibt, die expressis verbis alle getauften Christen zur Eucharistiefeier einladen" Katholisch.de am 10. November 2018
Anmerkungen
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