Cum in constitutione (Wortlaut)

Aus kathPedia
Version vom 7. Juni 2019, 12:35 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (w)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Instruktion
Cum in constitutione

Kongregation für die Glaubensverbreitung
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die beigeordneten Mitglieder und über die Konsultoren der Kongregation für die Evangelisierung der Völker oder für die Glaubensverbreitung. <bt>

26. Februar 1968

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 140-149, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Rechtschreibung ist der gegenwärtigen Form angeglichen.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Da Papst Paul VI. in der Apostolischen Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae angeordnet hat, dass von der Kongregation für die Evangelisation der Völker eine besondere Instruktion erlassen werden soll zur volleren Durchführung der Vorschriften des Konzilsdekretes über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes divinitus, der Apostolischen Schreiben Ecclesiae Sanctae und Pro comperto sane und jener oben genannten Apostolischen Konstitution, erlässt die Kongregation für die Evangelisation der Völker folgende Normen.

Die beigeordneten Mitglieder

1 An der Leitung der Kongregation für die Evangelisation der Völker oder für die Glaubensverbreitung sollen außer den ihr vom Papst zugewiesenen Kardinälen 24 Vertreter tätigen Anteil erhalten; nämlich: zwölf Prälaten aus den Missionen, vier aus anderen Bereichen; vier Leiter von Missionsinstituten; vier von den Päpstlichen Missionswerken.

2 Die Berufung dieser Mitglieder ist dem Papst vorbehalten; sie werden jedoch vom Kardinalpräfekten der Kongregation nach Anhörung der Bischofskonferenzen sowie der Leiter der Missionsinstitute und der päpstlichen Missionswerke vorgeschlagen.

3 a) Die einzelnen nationalen oder regionalen Bischofskonferenzen übersenden der Kongregation für die Evangelisation der Völker eine Liste von Kandidaten, die Bischöfe, Apostolische Vikare oder Präfekten, gefreite Äbte oder andere Prälaten mit eigenem Territorium sein müssen.

Die Bischofskonferenzen können Kandidaten vorschlagen, die ihren Sitz im Bereich der Bischofskonferenz haben, wie auch solche aus einer anderen Region.

Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen in Missionsfragen wirklich sachkundig sein und geeignet zur Behandlung von Angelegenheiten von größerer Bedeutung und von allgemein-grundsätzlicher Art. Daher sind die Eigenschaften und Qualitäten anzugeben, welche die Kandidaten in besonderer Weise empfehlen, unter Bezugnahme auf ihre Spezialstudien, ihre Veröffentlichungen, ihre Erfahrung in den verschiedenen Bereichen des Apostolats und auf die Aufgaben, die sie in der Bischofskonferenz, in nationalen oder internationalen Organisationen und dergleichen haben.

b) Die Zahl der Kandidaten ist nicht festgelegt: Kennt die Bischofskonferenz mehrere wirklich geeignete Kandidaten, kann sie mehrere vorschlagen.

4 Aus den vorgeschlagenen Kandidaten wählt der Papst zwölf Prälaten mit Sitz in den Missionen aus, und vier, die nicht in den Missionen residieren, unter entsprechender Berücksichtigung der Kontinente, so dass in gewisser Weise die Gesamtkirche repräsentiert ist, sowie unter Beachtung dessen, dass nicht solche fehlen, welche die Anliegen der sogenannten "jungen" oder "einheimischen" Kirchen vertreten.

5 Die vom Papst Berufenen sind vollberechtigte Mitglieder der Kongregation für die Evangelisation der Völker. Sie nehmen daher an den Vollversammlungen teil, in denen Angelegenheiten von größerer Bedeutung und allgemein-grundsätzlicher Art behandelt werden. Wenn sie zufällig in Rom anwesend sind, nehmen sie auch an den ordentlichen Versammlungen teil.

6 Die Römische Vereinigung der Generaloberen übersendet der Kongregation für die Evangelisation der Völker eine Liste von Kandidaten, die Priester und Generalobere eines klerikalen Instituts sein müssen, das an der Missionstätigkeit der Kirche mitwirkt. Sie müssen ferner Kenntnis, Erfahrung und Klugheit in Missionsfragen besitzen, wie es oben unter Nr. 3 a dargelegt ist.

Es müssen wenigstens zwölf Kandidaten in der Weise vorgeschlagen werden, wie es in der zuvor genannten Nummer angegeben ist.

7 Aus den vorgeschlagenen Kandidaten wählt der Papst vier Vertreter aus, die als Mitglieder an den Vollversammlungen der Kongregation teilnehmen, in denen Angelegenheiten von größerer Bedeutung und von allgemein-grundsätzlicher Art behandelt werden. In diesen Vollversammlungen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kardinäle und Bischöfe.

8 a) Die Obersten Generalräte der Päpstlichen Werke der Glaubensverbreitung und des Apostels Petrus für den einheimischen Klerus übersenden der Kongregation für die Evangelisation der Völker eine Liste von Kandidaten, die Nationaldirektoren mit großem Verdienst für die Päpstlichen Missionswerke sein und Kenntnis, Erfahrung und Klugheit besitzen müssen, wie es oben unter Nr. 3 a und Nr. 6 für die anderen Mitglieder der Kongregation dargelegt ist.

Es müssen wenigstens vier Kandidaten in der oben unter Nr. 3 a angegebenen Weise vorgeschlagen werden.

b) Gleicherweise verfahren die Obersten Generalräte des Päpstlichen Priestermissionsbundes und des Päpstlichen Missionswerkes der Kinder.

9 Aus den vorgeschlagenen Kandidaten wählt der Papst vier Vertreter aus, die als Mitglieder an den Vollversammlungen der Kongregation teilnehmen, in denen Angelegenheiten von größerer Bedeutung und von allgemein-grundsätzlicher Art behandelt werden. In diesen Vollversammlungen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kardinäle und Bischöfe.

10 Damit die Kongregation von neuen und gewichtigen Mitgliedern desto besseren Nutzen ziehen kann, dauert deren Amt nur fünf Jahre; etwa ein Fünftel von ihnen wird jedes Jahr ausgewechselt.

Nach Ablauf der fünf Jahre können sie bestätigt werden. Alle bedürfen aber der Bestätigung eines neuen Papstes nach Ablauf von drei Monaten nach der Papstwahl.

11 Damit die Vollversammlungen der Kongregation mit größtem Erfolg abgehalten werden können, teilt der Kardinalpräfekt in der Regel sechs Monate vor der Vollversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern den Beginn der Vollversammlung und die zu behandelnden Fragen im allgemeinen mit.

Vier Monate vor der Sitzung senden die Vertreter ihre Stellungnahmen zu den Fragen an den Kardinalpräfekten.

Zwei Monate vor der Sitzung übersendet der Kardinalpräfekt allen Mitgliedern der Kongregation die endgültige Tagesordnung.

Die Konsultoren

1 Die Konsultoren werden vom Papst für fünf Jahre berufen; sie können für weitere fünf Jahre bestätigt werden.

2 Konsultoren können sein Diözesan- oder Titularbischöfe, Welt- oder Ordensgeistliche und Laien, Männer oder Frauen; gefordert ist jedoch immer, dass sie in Missionsfragen wirklich sachkundig und dass sie klug und erfahren sind.

3 Die nationalen und regionalen Bischofskonferenzen, die Generalräte der Päpstlichen Missionswerke, die Römische Vereinigung der Generaloberen, die Internationale Vereinigung der Generaloberinnen, die regionalen Missionswerke und die internationalen Laienvereinigungen übersenden der Kongregation für die Evangelisation der Völker eine Liste von Kandidaten für den Konsultorenkreis dieser Kongregation.

4 Außer den Namen der Kandidaten sind auch die besonderen Eigenschaften anzugeben, welche die Kandidaten empfehlen, wie es oben unter Nr. 13 a dargelegt ist.

5 Die vom Papst berufenen Konsultoren können vom Kardinalpräfekten aufgefordert werden, ihre Stellungnahmen schriftlich nach Rom zu senden. Einige können aber auch vom Kardinalpräfekten zu Sitzungen nach Rom oder anderswohin eingeladen werden, um die örtlichen Verhältnisse der verschiedenen Regionen und die Denkweise der verschiedenen Menschengruppen zu erörtern und der Kongregation wissenschaftlich begründete Entschließungen über Missionstätigkeit und –hilfe vorzulegen.

Die Voten der Konsultoren auf allen diesen Zusammenkünften haben nur beratenden Charakter.

Je nach Art der Angelegenheit können einige Konsultoren vom Kardinalpräfekten zu einer Vollversammlung der Kongregation geladen werden, sooft ihr Rat als notwendig oder zweckmäßig angesehen wird.

Diese Normen sind vom unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die Evangelisation der Völker Papst Paul VI. vorgelegt worden. Der Papst hat sie gebilligt und bestätigt.

Gegeben zu Rom, im Gebäude der Kongregation, am 26. Februar 1968.
G. P. KARD. AGAGIANIAN
Präfekt
SERGIO PIGNEDOLI
Sekretär