Libri aliaque

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Neue Verfahrensordnung
Libri aliaque

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
Ordnung für die Lehrüberprüfung
15. Januar 1971

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIII [1971] 234-236)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite; auch in: Nachkonziliare Dokumentation, Nr. 37)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Kongregation für die Glaubenslehre beschließt und veröffentlicht gemäß Nr. 12 des Motu Proprio Integrae servandae vom 7. Dezember 1965 folgendes Verfahren für die Überprüfung von Lehren:

1. Bücher und andere Veröffentlichungen oder Vorträge, deren Inhalt in den Zuständigkeitsbereich der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre fällt, werden dem Congresso unterbreitet, der sich aus den Oberen und den Mitarbeitern zusammensetzt und jeden Samstag zusammentritt. Wenn die untersuchte Meinung klar und eindeutig irrig ist und man gleichzeitig vorhersehen kann, dass die Gläubigen durch ihre Verbreitung Schaden nehmen können oder bereits genommen haben, kann der Congresso beschließen, dass nach dem außerordentlichen Verfahren vorgegangen wird, der Fall also sofort dem Ordinarius oder den zuständigen Ordinarien zur Kenntnis gebracht und der Verfasser durch seinen Ordinarius aufgefordert wird, den Irrtum zu korrigieren. Nach Erhalt der Antwort des Ordinarius oder der Ordinarien wird die Ordentliche Versammlung die laut Artikel 16, 17 und 18 notwendigen Maßnahmen ergreifen.

2. Der Congresso befindet gleichermaßen darüber, ob gewisse Veröffentlichungen oder Vorträge einer genaueren Überprüfung nach dem ordentlichen Verfahren bedürfen. Sollte in diesem Sinn entschieden werden, ernennt der Congresso zwei Experten für die Erstellung der »Gutachten« sowie einen Relator »pro auctore«. Der Congresso bestimmt auch, ob der Ordinarius oder die zuständigen Ordinarien sofort unterrichtet werden müssen, oder erst dann, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist.

3. Die beauftragten Experten untersuchen den Originaltext des Autors, um zu sehen, ob er mit der göttlichen Offenbarung und dem Lehramt der Kirche im Einklang steht, und teilen anschließend mit, zu welchem Urteil über die darin enthaltene Lehre sie gekommen sind und ob eventuelle Vorkehrungen getroffen werden müssen.

4. Der Kardinalpräfekt, der Sekretär und – in deren Abwesenheit – der Untersekretär haben die Befugnis, das »Gutachten« im Dringlichkeitsfall einem der Konsultoren anzuvertrauen. Die Ernennung eines Experten »durch Sonderkommission« dagegen obliegt stets dem Congresso.

5. Die »Gutachten« werden gemeinsam mit dem Bericht des Ufficio gedruckt, der alle Informationen enthält, die für die Beurteilung des Falles notwendig sind und auch über den vorausgehenden Schriftverkehr Aufschluss gibt; abschließend werden jene Dokumente gedruckt, die vor allem in theologischer Hinsicht einen tieferen Einblick in die behandelte Frage erlauben.

6. Der Bericht und die oben genannten »Gutachten« werden dem Relator »pro auctore« vorgelegt. Dieser hat das Recht, alle den Fall betreffenden Dokumente zu prüfen, die sich im Besitz der Heiligen Kongregation befinden. Aufgabe des Relators »pro auctore« ist es, im Geist der Wahrheit die positiven Aspekte der Lehre des Autors und seine Verdienste aufzuzeigen, zu einer richtigen Auslegung des Denkens des Autors auch im allgemeinen theologischen Kontext beizutragen und ein Urteil darüber zu fällen, welchen Einfluss die Ansichten des Autors haben.

7. Der Bericht, die Gutachten und alle anderen Dokumente werden den Konsultoren wenigstens eine Woche vor der Sitzung der Consulta unterbreitet, bei der sie zur Diskussion stehen.

8. Die in der Consulta stattfindende Diskussion beginnt mit den Ausführungen des Relators »pro auctore« . Nach ihm legt jeder Konsultor – mündlich oder schriftlich – seine eigene Auffassung über den Inhalt des untersuchten Textes dar. Danach kann der Relator »pro auctore« das Wort ergreifen, um auf die Anmerkungen zu antworten oder eventuelle Klarstellungen vorzunehmen. Wenn die Konsultoren ihre Meinungen abgeben, verlässt der Relator den Saal. Am Ende der Diskussion werden die »Gutachten« verlesen und von den Konsultoren approbiert.

9. Der vollständige Bericht, die Gutachten der Konsultoren, der Bericht »pro auctore« und die Zusammenfassung der Diskussion werden dann der Ordentlichen Versammlung der Kardinäle der Heiligen Kongregation unterbreitet. Dies hat wenigstens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen, bei der die Frage von den Mitgliedern der besagtes Kongregation erörtert wird. Die sieben Bischöfe der Kongregation, die außerhalb Roms wohnen, sind ebenfalls berechtigt, an der Ordentlichen Versammlung teilzunehmen.

10. Den Vorsitz bei der Ordentlichen Versammlung führt der Kardinalpräfekt, der in die Frage einführt und seine Meinung darlegt; danach kommen die anderen Teilnehmer der Reihe nach zu Wort. Die Meinungen aller werden vom Untersekretär schriftlich niedergelegt, um dann am Ende der Diskussion verlesen und approbiert zu werden.

11. Der Kardinalpräfekt oder der Sekretär legen diese Beschlüsse bei der wöchentlichen Audienz, die der Heilige Vater einem der beiden gewährt, dem Papst zur Approbation vor.

12. Wenn bei der Prüfung keine irrigen oder gefährlichen Meinungen gemäß Artikel 3 festgestellt werden, wird der Ordinarius informiert, sofern er vorher über die Prüfung in Kenntnis gesetzt worden ist. Sollte die Prüfung jedoch ergeben, dass falsche oder gefährliche Meinungen vorliegen, werden der Ordinarius des Autors oder die zuständigen Ordinarien davon unterrichtet.

13. Die für irrig oder gefährlich befundenen Meinungen werden dem Autor mitgeteilt, damit dieser innerhalb der Frist eines Monats eine schriftliche Stellungnahme vorlegen kann. Danach wird der Autor, wenn ein Gespräch für notwendig befunden wird, zu einer persönlichen Begegnung mit Beauftragten der Heiligen Kongregation geladen.

14. Die besagten Beauftragten müssen einen schriftlichen Bericht erstellen, der zumindest eine Zusammenfassung des Gesprächs enthält und von ihnen und vom Autor zu unterzeichnen ist.

15. Die schriftliche Stellungnahme des Autors und die Zusammenfassung des eventuell erfolgten Gesprächs werden der Ordentlichen Versammlung zur Entscheidung vorgelegt. Sollten sich jedoch aus der schriftlichen Stellungnahme des Autors oder aus dem Gespräch neue lehrmäßige Elemente ergeben, die einer vertieften Beurteilung bedürfen, werden die schriftliche Stellungnahme oder die Zusammenfassung des Gesprächs erneut der Consulta vorgelegt.

16. Sollte der Autor keine Stellungnahme senden oder zum Gespräch nicht erscheinen, sofern er zu einem solchen geladen wurde, wird die Ordentliche Versammlung die angemessenen Entscheidungen treffen.

17. Die Ordentliche Versammlung entscheidet auch darüber, ob und in welcher Form das Ergebnis der Prüfung veröffentlicht werden muss.

18. Die Entscheidungen der Ordentlichen Versammlung werden dem Heiligen Vater zur Approbation vorgelegt und anschließend dem Ordinarius des Autors mitgeteilt.

Papst Paul VI. hat diese Regeln bei der dem Kardinalpräfekten dieser Heiligen Kongregation am 8. Januar 1971 gewährten Audienz approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, 15. Januar 1971.

Franjo Card. Šeper
Präfekt
Mons. Paul Philippe

Sekretär

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