De episcoporum muneribus (Wortlaut)
De episcoporum muneribus |
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von Papst
Paul VI.
über die Dispensvollmacht der Bischöfe.
15. Juni 1966
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinischer und deutscher Text, S. 92-107, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970. Die lateinische Fassung [1]; Das Motu proprio hat zwischen der Veröffentlichung im Osservatore Romano Nr. 139 vom 18. 6. 1966 und der amtlichen Publikation in den AAS einige wenige Änderungen erfahren. Abgesehen von den sechzehn Fußnoten, die in der Fassung des Osservatore Romano in den Text eingefügt waren, wird auf die Änderungen am gegebenen Ort hingewiesen.).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Die Lehre über das Bischofsamt, wie Wir sie auf dem Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzil in feierlicher Form verkünden konnten, lehrt klar und deutlich, dass die Teilkirchen von den Bischöfen, denen sie als Gesandten Christi anvertraut sind, mit Autorität und heiliger Vollmacht geleitet werden. Ihnen ist der Hirtendienst, das ist die ständige und tägliche Sorge um ihre Herde, voll und ganz mit eigenständiger, ordentlicher und unmittelbarer Gewalt übertragen. Deswegen haben sie „das heilige Recht und vor dem Herrn die Pflicht, Gesetze für ihre Untergebenen zu erlassen, Urteile zu fällen und alles, was zur Ordnung des Gottesdienstes und des Apostolats gehört, zu regeln".<ref> Vgl. Dogm. Konst. Lumen gentium, n. 27.</ref> Wie das Zweite Vatikanische Konzil lehrt, bringt diese Gewalt verschiedene Ämter mit sich, die von mehreren Trägern ausgeübt werden müssen; diese müssen aber nach dem Willen Christi in seinem Mystischen Leib entsprechend der hierarchischen Ordnung zusammenwirken. Daher wird diese Gewalt erst dann zu einer Ausübbahren, wenn „die kanonische oder rechtliche Bestimmung durch die hierarchische Obrigkeit hinzukommt", die nach den von der höchsten kirchlichen Autorität gebilligten Vorschriften gegeben wird.<ref>Vgl. Nota explicativa praevia, n. 2.</ref>
Diese Grundsätze betont das Konzil in dem Dekret Christus Dominus, indem es bekräftigt, den Bischöfen komme in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst alle Gewalt zu nach Maßgabe dessen, was zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Zugleich bekennt es sich jedoch erneut zu Unserer sich auf alle einzelnen Kirchen unmittelbar erstreckenden Gewalt, zum Wohl der gesamten Herde des Herrn Fälle vorzubehalten, einer Gewalt, die dem Nachfolger Petri kraft angeborenen Rechtes eigen ist.<ref> Vgl. Dekret Christus Dominus, n. 8, a.</ref>
Es war für Uns eine sehr große Freude, die Würde der Bischöfe klar betonen, ihre Dienste herausstellen und ihre Gewalt anerkennen zu können. Alle diese Äußerungen sind aufzufassen als eben so viele Bande der Sorge füreinander, die Uns mit den ehrwürdigen Brüdern verbindet.
Indem diese Grundsätze derart herausgestellt werden, erstrahlt auch in hellerem Licht die Kirche, die durch Eintracht zu fester Einheit zusammengefügt ist. Denn die Bischöfe, verbunden mit dem Papst, sind Vollzieher des göttlichen Ratschlusses und erhalten von ihm Kraft und Leitung, um das heilige Gut der christlichen Lehre auf wirksamere Weise zu bewahren und vorzulegen.
Da jedoch in Kürze Ausführungsbestimmungen zu den Konzilsdekreten zu erlassen sind, haben Wir mit besonderem Interesse die jüngst vorgetragene Lehre wie auch vornehmlich die Aufgaben und Rechte der Bischöfe bedacht. Wir halten es daher für Unsere Pflicht, die im Dekret Christus Dominus erlassenen Normen zu vervollständigen, wo sie einer Ergänzung bedürfen, oder sie zu verdeutlichen, wo sie Erklärungen verlangen, damit alle Früchte, die von da erwartet werden, voll erlangt werden.
Wie bekannt ist, hat das Ökumenische Konzil, um den Menschen, die in diesen unseren Tagen unter neuen und besonderen Anforderungen leben, die Hilfe der Religion bereitwilliger (schneller) gewähren zu können, den Diözesanbischöfen unter anderem auch die Vollmacht gegeben, „die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde".<ref> Ebd.</ref>
In Ausführung dieser Vorschrift und damit in der ganzen Lateinischen Kirche eine einheitliche Norm und Verfahrensweise gelte, halten Wir es für notwendig, ein Verzeichnis der allgemeinen Gesetze aufzustellen, von denen zu befreien Uns vorbehalten bleiben soll; es handelt sich um Gesetze, von denen der Apostolische Stuhl nie dispensiert hat, oder von denen er nur sehr selten in Angelegenheiten, die für die menschliche Gemeinschaft von Bedeutung sind, zu dispensieren pflegt. Nach Anhörung der Ämter der Römischen Kurie und der nachkonziliaren Kommissionen und Sekretariate und nach reiflicher Erwägung ihrer Gutachten erklären und bestimmen Wir daher auf Grund sicherer Erkenntnis und mit Unserer höchsten und Apostolischen Autorität für die Lateinische Kirche folgendes, was gelten soll, bis der neue Codex Iuris Canonici veröffentlicht sein wird.
I Gesetze, welche die Mutter Kirche in ihrer Sorge im Codex Iuris Canonici sanktioniert und in anderen später veröffentlichten Dokumenten aufgestellt und nicht widerrufen hat, erklären Wir als voll in Kraft befindlich und als gültig, wenn sie das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil nicht offenkundig aufgehoben oder in gewissen Punkten ganz oder teilweise abgeändert hat.
II Durch die Vorschrift des Konzilsdekretes Christus Dominus Nr. 8b wird can. 81 CIC nur teilweise aufgehoben.
III Unter Diözesanbischöfen sind nicht nur die residierenden Bischöfe, sondern auch andere ihnen rechtlich Gleichgestellte zu verstehen.<ref>Ebd. N. 21</ref> Das verlangt die Gleichheit der Rechte, welche die Diözesanbischöfe und diese anderen genießen, sowie die gemeinsame Grundlage dieser Rechte und ebenso, die Notwendigkeit, für das geistliche Wohl der Gläubigen zu sorgen. Daher erfreuen sich dieser Dispensvollmacht auch die Apostolischen Vikare und Präfekten,<ref>Vgl. can. 294 § 1.</ref> die auf Dauer bestellten Apostolischen Administratoren<ref> Vgl. can. 315 § 1.</ref> und die gefreiten Prälaten und Äbte.<ref> Vgl. can. 323 § 1.
a In der Fassung des Osservatore Romano hieß es: „Abbates et Praelati nullius (cfr. can. 323 § 1)." Die Umstellung erfolgte entsprechend der verfassungsrechtllch bedeutenderen Stellung des gefreiten Prälaten als Leiters einer gefreiten Prälatur, die als Ersatzform für eine Diözese im weltgeistlichen Bereich eine bedeutendere Stellung einnimmt als die gefreite Abtei.</ref>
IV Nach Maßgabe von can. 80 wird unter Dispens die Befreiung von einem Gesetz in einem besonderen Fall verstanden. Die Dispensvollmacht wird aber ausgeübt hinsichtlich gebietender und verbietender Gesetze, nicht jedoch hinsichtlich verfassungsrechtlicher Gesetze.
Unter den Begriff Dispens fällt keineswegs die Gewährung einer Erlaubnis, einer Vollmacht, eines Indultes und einer Lossprechung.
Gesetze des Prozessrechtes sind nicht Gegenstand der Vollmacht, von der im Dekret Christus Dominus Nr. 8b die Rede ist, da sie zur Verteidigung von Rechten gegeben sind und da eine Dispens von ihnen das geistliche Wohl der Gläubigen nicht unmittelbar berührt.
V Unter den Begriff eines allgemeinen Kirchengesetzes fallen nur Disziplinargesetze, die von der höchsten kirchlichen Autorität erlassen sind und die überall auf Erden alle, für die sie erlassen sind, binden nach Maßgabe von can. 13 § 1, keineswegs aber jene göttlichen Gesetze, natürlichen wie positiven göttlichen Rechtes, von denen allein der Papst kraft stellvertretender Gewalt dispensieren kann; wie es geschieht bei Auflösung des Bandes einer gültigen, aber nichtvollzogenen Ehe, bei Anwendung des Glaubensprivilegs und in anderen Fällen.
VI Der Sonderfall betrifft nicht nur einzelne Gläubige, sondern auch mehrere physische Personen, die eine Gemeinschaft im strengen Sinn bilden.
VII Die Gläubigen, gegenüber denen nach Maßgabe des Rechtes die Dispensgewalt ausgeübt wird, sind alle diejenigen, welche auf Grund ihres Wohnsitzes<ref>Vgl. Can. 94.</ref> oder eines anderen Rechtstitels dem Bischof unterstehen.
VIII Nach Maßgabe von can. 84 § 1 ist zur Gewährung einer Dispens ein gerechter und vernünftiger Grund erforderlich, wobei jeweils auch die Schwere des Gesetzes in Betracht zu ziehen ist. Rechtmäßiger Grund für die Dispens ist das geistliche Wohl der Gläubigen. <ref>Vgl. Dekret Christus Dominus, n. 8, b.</ref>
IX Unbeschadet der Vollmachten, die den päpstlichen Gesandten und den Oberhirten in besonderer Weise verliehen sind, behalten Wir Uns ausdrücklich folgende Dispensen vor:
1 Von der Verpflichtung zum Zölibat oder von dem Verbot, eine Ehe einzugehen, wodurch Diakone und Priester verpflichtet sind, auch wenn sie rechtmäßig in den Laienstand zurückversetzt worden oder in diesen zurückgekehrt sind.<ref>Vgl. Can. 213 § 2.</ref>
2 Von dem Verbot, die Priesterweihe auszuüben, das für Verheiratete gilt, welche die Weihe ohne Dispens des Apostolischen Stuhles empfangen haben.
3 Von dem Verbot, das Kleriker höherer Weihe trifft:
a) Medizin oder Chirurgie auszuüben;
b) öffentliche Ämter zu übernehmen, welche die Ausübung weltlicher Gerichts- oder Verwaltungshoheit mit sich bringen;
c) sich um das Amt eines Senats- oder Parlamentsabgeordneten zu bewerben und dies anzunehmen, dort, wo ein entsprechendes päpstliches Verbot ergangen ist;
d) selbst oder durch andere Geschäfte oder Handel zu betreiben, sei es zu eigenem oder fremdem Nutzen,
4 Von den allgemeinen Gesetzen, welche die Ordensleute als solche betreffen, jedoch nicht insoweit diese nach Maßgabe des allgemeinen Rechtes und vor allem des Konzilsdekretes Christus Dominus (Nr. 33-35) den Ortsoberhirten unterstehen, immer vorbehaltlich der Ordensdisziplin und unbeschadet des Rechtes des eigenen Oberen.
Von den übrigen allgemeinen Gesetzen nur dann, wenn es sich um Mitglieder eines klösterlichen Priesterverbandes handelt,
5 Von der Pflicht, einen Priester, der sich des Verbrechens der Verführung eines Beichtkindes (Sollizitation) schuldig gemacht hat, anzuzeigen, von der c, 904 handelt.
6 Vom Mangel des für den Empfang der Weihe erforderlichen Alters, wenn der Mangel mehr als ein Jahr ausmacht.<ref>Meminerint Episcopi, in perpendendis causis propter quas ab ordinandorum aetatis defectu dispensare valent, gravitatem eorum quae decreto Conciliari Optatam totius, n. 12, statuuntur.</ref>
7 Von der Studienordnung in Philosophie und der Theologie, sowohl hinsichtlich des gesetzmäßigen Zeitraums als auch hinsichtlich der Hauptfächer,<ref>Vgl. Dekret Optatam totius, n. 12.</ref>
8 Von allen Irregularitäten die gerichtshängig sind.
9 Von den Irregularitäten und Hindernissen bezüglich des Weiheempfangs;
a) von der Irregularität, die auf einem Mangel beruht, wenn es sich um Nachkommen aus einem Ehebruch oder aus einer sakrilegischen Verbindung, um Körperbehinderte, um Epileptiker und um Geisteskranke handelt;
b) von der Irregularität aus öffentlich bekanntem Vergehen derjenigen, die öffentlich den Abfall vom Glauben vollzogen oder öffentlich zu Häresie oder Schisma übergetreten sind;
c) von der Irregularität aus öffentlich bekanntem Vergehen derjenigen, die gewagt haben, eine Eheschließung zu versuchen oder eine bloße Zivilehe einzugehen, entweder während sie selbst durch bestehendes Eheband oder durch höhere Weihe oder Ordensgelübde, auch nur einfache oder zeitliche, gebunden waren, oder wenn dies mit einer Frau geschah, die durch ebensolche Gelübde verpflichtet oder gültig verheiratet war.<ref>Can. 985, 3.</ref>
d) von der Irregularität aus öffentlich bekannten oder geheimem Vergehen derjenigen, die freiwillig einen Mord oder die Abtreibung mit Erfolg begangen haben, sowie alle dabei Mitwirkenden,<ref>Can. 985, 4.
b Der Wortlaut der Fassung des Osservatore Romano „omnesque cooperatores (can. 985, 40)" ist aus grammatikalischen Gründen in „omniumque cooperatores" umgeändert worden.</ref>
e) von dem Hindernis, durch das Verheirateten verboten wird, zu Lebzeiten ihrer Ehefrau die Priesterweihe zu empfangen,
10 Bezüglich der Ausübung einer schon empfangenen Weihe von den Irregularitäten, von denen in c. 985, 30 die Rede ist, allerdings nur in öffentlichen Fällen, und von den in c. 985, 40 genannten, auch in geheimen Fällen, sofern nicht der Rekurs an die Pänitentiarie unmöglich ist, unbeschadet jedoch der Verpflichtung für den Dispensierten, sobald als möglich an die Pänitentiarie zu rekurrieren.
11 Vom Hindernis des zur gültigen Eheschließung geforderten Alters, wenn der Mangel im Alter mehr als ein Jahr beträgt,
12 Vom Ehehindernis aus Diakonats- oder Priesterweihe aus feierlicher Ordensprofess.
13 Vom Hindernis des Verbrechens, von dem c. 1075, 20 und 30 handelt.
14 Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad den ersten berührend.
15 Vom Hindernis aus Schwägerschaft in gerader Linie.
16 Von allen Ehehindernissen, wenn es sich um Mischehen handelt, sooft die in Nr. 1 der Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre Matrimonii Sacramentum vom 18. März 1966 geforderten Bedingungen nicht eingehalten werden können.<ref>Vgl. AAS LVIII (1966) p. 237.</ref>
17 Von der vom Recht für die gültige Eheschließung vorgeschriebenen Form.
18 Von der zur Eheheilung in der Wurzel georderten Erneuerung des Ehewillens, sooft
a) Dispens von einem Ehehindernis nachgesucht wird, das dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
b) es sich um ein Hindernis des natürlichen oder göttlichen Rechtes handelt, das bereits entfallen ist;
c) es sich um Mischehen handelt und die in der erwähnten Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre in Nr. I vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten wurden.
19 Von einer im allgemeinen Recht festgesetzten Sühnstrafe, die vom Apostolischen Stuhl als mit Begehen der Tat eingetreten erklärt oder verhängt worden ist.
20 Von der für die eucharistische Nüchternheit Eucharistische festgesetzten Zelt.
Die Vorschriften über die den Bischöfen entsprechend dem Konzilsdekret Christus Dominus erteilten Dispensvollmachten treten am 15. August dieses Jahres in Kraft.
Alles aber, was von uns in diesem Motu proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen gültig und rechtskräftig sein, unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen.
Anmerkungen
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