Omnes christifideles
Omnes christifideles |
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Kongregation für den Klerus
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
an die Patriarchen, Primasse, Erzbischöfe, Bischöfe und die anderen Ordinarien
über die Pastoralräte
gemäß der gemischten Vollversammlung vom 15. März 1972
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation Nr. 44, Lateinischer und deutscher Text, Paulinus Verlag Trier 1975, S. 38-61)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 EINLEITUNG
- 2 SITZUNG DER VOLLVERSAMMLUNG
- 3 DAS NEUE BERATUNGSGREMIUM FÜR DEN BISCHOF
- 4 DIE ZUSAMMENSETZUNG DES PASTORALRATES
- 5 DER BERATENDE CHARAKTER DES PASTORALRATES
- 6 FRAGEN, DIE IM PASTORALRAT BERATEN WERDEN KÖNNEN
- 7 EINBERUFUNG UND DAUER DES PASTORALRATES
- 8 ANDERE RÄTE UND IHRE ÄHNLICHKEIT MIT DEM PASTORALRAT
- 9 FOLGERUNGEN
- 10 Anmerkungen
EINLEITUNG
1. Alle Gläubigen, die durch die Sakramente der christlichen Initiation vom Heiligen Geist zu einem "geistigen Bau und einem heiligen Priestertum"<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 10. </ref> geweiht sind, werden von Christus dem Herrn selbst berufen, an der Verwirklichung der Heilssendung des gesamten priesterlichen Gottesvolkes aktiv mitzuarbeiten. <ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 33; Dekr. Apostolicam actuositatem, 3; Dekr. Ad gentes, 11. </ref> Allerdings haben nicht alle Gläubigen in derselben Weise Anteil an der gemeinsamen Verantwortung; vielmehr kommt jedem innerhalb der organischen kirchlichen Gemeinschaft je nach seiner Befähigung ein besonderer Dienst zu.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dekr. Apostolicam actuositatem, 2; Dogm. Konst. Lumen gentium, 32; Presbyterorum ordinis, 2. </ref>
Es sind in erster Linie die geweihten Amtsträger, die aus den Gläubigen genommen, für den hierarchischen Dienst an den Gläubigen bestimmt sind<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 24; Presbyterorum ordinis, 12. </ref> und "seit alters Bischöfe, Presbyter, Diakone heißen".<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 28. </ref> Sie sind kraft des Sakramentes der Ordination "vorrangig und von Berufs wegen zum heiligen Dienst geweiht";<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 31. </ref> und kraft der heiligen Vollmacht, die sie besitzen, lehren, heiligen und leiten sie in unterschiedlicher Ausübung der verschiedenen Weihestufen das Gottesvolk im Namen und in der Autorität Christi.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 11, 17, 35; Dekr. Christus Dominus, 11; Dekr. Apostolicam actuositatem, 2; Dekr. Presbyterorum ordinis, 2. </ref> Alle Ordensleute aber, ob sie mit dem priesterlichen Dienst betraut sind oder nicht, geben durch ihre öffentliche Weihe, die sie in der kirchlichen Gemeinschaft vollziehen,<ref>Vgl. 2. Vat.;. Konz., Dekr. Perfectae caritatis, 1, 5; Dogm. Konst. Lumen gentium, 44.</ref> "ein deutliches und hervorragendes Zeugnis dafür, dass die Welt nicht ohne den Geist der Seligpreisungen verwandelt und Gott dargebracht werden kann".<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 31. </ref> Die Laien schließlich "tragen, vom Geist des Evangeliums geleitet, wie ein Sauerteig zur Heiligung der Welt gewissermaßen von innen her bei und machen so vor allem Christus den anderen kund, indem sie Glaube, Hoffnung und Liebe mit ihrem Leben bezeugen"; sie "können darüber hinaus in verschiedener Weise zu unmittelbarer Mitarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden".<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 31,33; vgl. Pastoralkonst. Gaudium et spes, 43; Dekr. Apostolicam actuositatem, 15. </ref>
2. Die Heilssendung des gesamten Gottesvolkes, an der alle Gläubigen, je nach ihrer kirchlichen Befähigung, ihren eigenen Anteil und ihre eigene Verantwortung haben, kann sich nicht in der alleinigen Sendung der geweihten Hirten oder der kirchlichen Hierarchie erschöpfen: "Die Hirten wissen ja, dass sie von Christus nicht bestellt sind, um die ganze Heilsmission der Kirche an der Welt auf sich allein zu nehmen, sondern dass es ihre vornehmliche Aufgabe ist, die Gläubigen als Hirten so zu führen und ihre Dienstleistungen und Charismen so zu prüfen, dass alle in ihrer Weise zum gemeinsamen Werk einmütig zusammenarbeiten".<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 30. </ref> Darum macht auch das Zweite Vatikanische Konzil darauf aufmerksam: "Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie (die Bischöfe) ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken".<ref>2. Vat. Konz., Dekr. Christus Dominus, 16. </ref>
3. Dennoch ist diese Teilnahme aller Christgläubigen an der Sendung der Kirche nicht dieselbe wie die Teilnahme bestimmter einzelner an der Ausübung kirchlicher Gewalt. Denn in der Kirche unterscheiden sich nach dem Willen ihres göttlichen Stifters das gemeinsame Priestertum der Gläubigen und das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, dem Wesen nach und nicht bloß dem Grade nach.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium 10. </ref> Deshalb sind das Hirtenamt, das heißt das Amt des Lehrens, der Heiligung und der Leitung und die dazu notwendige Vollmacht nicht der Gesamtheit der Gläubigen vom Herrn übertragen worden,<ref>Vgl. Pp.Paul VI., Ansprache vom 28. Januar 1971 an die Sacra Romana Rota: AAS 63 (1971) 135 ff., Ansprache vom 25. August 1971: Scritti e discorsi 30, Siena 1971, 108; Ansprache vom 1. September 1971: Ebda. 111-116; Ansprache vom 6. Oktober 1971: Ebda. 186-190; Ansprache vom 23. Dezember 1971 an die Kardinäle und die Prälaten der römischen Kurie: AAS 64 (1972) 32. </ref> sondern sie werden in besonderer Weihe und kanonischer Sendung den geweihten Hirten übertragen.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 21 und Nota explicata praevia, Nr. 2. </ref> Die Diözesanbischöfe "leiten die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch, Beispiel, aber auch in Autorität und heiliger Vollmacht, die sie indes allein zum Aufbau ihrer Herde in Wahrheit und Heiligkeit gebrauchen, eingedenk, dass der Größere werden soll wie der Geringere und der Vorsteher wie der Diener (vgl. Lk 22, 26-27). Diese Gewalt, die sie im Namen Christi persönlich ausüben, kommt ihnen als eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt zu".<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Kanst. Lumen gentium, 27. </ref>
4. Die Gläubigen, die nicht das Priestertum des Dienstes empfangen haben, vermögen außer der erwähnten aktiven Teilnahme an der apostolischen Sendung der Kirche<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 37. </ref> auch dem eigentlichen und unaufgebbaren Hirtenamt der Hierarchie Hilfe zu leisten. Alle Gläubigen haben "entsprechend dem Wissen, der Zuständigkeit und der Stellung, die sie einnehmen, die Möglichkeit, bisweilen die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, zu erklären";<ref>2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 37. </ref> das kann auch in Institutionen geschehen, die dafür von Rechts wegen gegründet sind.
Deswegen zählt das Zweite Vatikanische Konzil zu den Mitarbeitern im Hirtenamt einen Pastoralrat<ref>"Die Mitarbeiter des Diözesanbischofs im Hirtendienst", heißt die Überschrift, unter der Nr. 25 bis 35 im Dekret Christus Dominus stehen. </ref> und empfiehlt ihn. "Der Diözesanbischof selbst soll ihm vorstehen und besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien sollen ihm angehören".<ref>2. Vat. Konz., Dekr. Christus Dominus, 27. </ref>
Diesen Wunsch des Konzils hatte Papst Paul VI. vor Augen, als er durch das Motu Proprio "Ecclesiae sanctae" vom 6. August 1966<ref>Vgl. AAS 58 (1966) 757-787. </ref> einige Normen in dieser Angelegenheit erließ, nach denen bereits in mehreren Diözesen erste Experimente mit dem Pastoralrat gemacht worden sind, beziehungsweise gemacht werden.
Die Bischofssynode von 1971 legte folgendes Votum vor: "Der Pastoralrat, dem ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören, soll durch seine Untersuchungen und Überlegungen die notwendigen Unterlagen beschaffen, dass die Gemeinschaft der Diözese die pastorale Aufgabe organisch planen und wirksam ausüben kann. Je mehr die gemeinsame Verantwortung im Zusammenwirken der Bischöfe und Priester wächst - vor allem auf Grund des Wirkens der Priesterräte -, um so wünschenswerter wird es, dass in allen Diözesen ein Pastoralrat eingesetzt wird".<ref>Priesterliches Dienstamt II Nr. 3, veröffentlicht auf Anordnung des Papstes am 30. November 1971. </ref>
SITZUNG DER VOLLVERSAMMLUNG
5. Die Kongregation für den Klerus, die sich um die Frage der Pastoralräte zu kümmern hat,<ref>Vgl. Konstitution Regimini ecclesiae Universae. vom 15. August 1967 Nr. 68 § 1. </ref> sandte am 12. März 1972 ein Schreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen mit der Bitte, die Bischöfe möchten dieser Kongregation ihre Rat- und Vorschläge über die bisherigen Experimente oder zu etwaigen neuen Normen zur Kenntnis bringen. Darüber hinaus hat die Kongregation für den Klerus die Kongregation für die Orientalischen Kirchen und die Kongregation für die Evangelisation der Völker um ihren Rat gebeten. Nach Erhalt der Antworten hielt es die Kongregation für den Klerus geraten, eine gemischte Vollversammlung einzuberufen, zu der sie die Kongregation für die Bischöfe und die für die Ordensleute und Säkularinstitute und auch den Rat der Laien einlud. Die Vollversammlung wurde am 15. März 1972 gehalten. Ihre Beschlüsse, die Papst Paul VI. approbiert hat, werden hier kurz dargelegt.
DAS NEUE BERATUNGSGREMIUM FÜR DEN BISCHOF
6. Aus den Antworten und Erwägungen waren sich die Väter über Bedeutung und Nutzen der Errichtung eines Pastoralrates einig. Eine gemeinsame Mühe fordert überlegte Zusammenarbeit aller Beteiligten. Deswegen ist es ratsam, dass die einzelnen Diözesanbischöfe<ref>Vgl. Motu proprio Ecclesiae sanctae I Nr. 17 § 1. </ref> gemeinsam auf der Bischofskonferenz und mit ihrem Presbyterium aufmerksam prüfen, ob Bedingungen gegeben sind, die die Errichtung des Pastoralrates befürworten, und zugleich und zusammen darauf hinzuwirken, dass günstige sachliche wie personelle Voraussetzungen geschaffen werden), die für die Errichtung eines solchen Rates und für dessen geordnete Tätigkeit erforderlich sind.
Wenn ein Bischof die Errichtung des Pastoralrates in seiner Diözese für angebracht erachtet, sorge er, dass dafür Statuten ausgearbeitet werden, die er dann bestätigt.
DIE ZUSAMMENSETZUNG DES PASTORALRATES
7. Was die Zusammensetzung des Pastoralrates betrifft, so sind zwar seine Mitglieder keine Repräsentanten der Diözese im rechtlichen Sinn. Aber es wird doch gut sein, wenn er nach Möglichkeit die ganze Diözese widerspiegelt. Darum scheint es angebracht zu sein, dass in ihm Priester, Ordensleute und Laien sind, die die verschiedenen Erfordernisse und Erfahrungen zum Ausdruck bringen. Deshalb mögen die Mitglieder des Pastoralrates so ausgewählt werden, dass der ganze Teil des Volkes Gottes, den die Diözese bildet, wirklich repräsentiert wird. Dabei sollen die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und Berufe und der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, berücksichtigt werden; besonders aber schaue man darauf, welches Ansehen und welche Klugheit sie besitzen. Es ist angebracht, Laien und Priester zu berufen, die mit Aufgaben betraut sind, die die ganze Diözese betreffen. Alle Mitglieder des Rates müssen in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und die Fähigkeit haben, diesen Dienst zu übernehmen und recht auszuführen.
Für welche Form der Zusammensetzung seines Pastoralrates auch der Bischof sich frei entscheidet, es ist angebracht, dass die Mehrzahl der Mitglieder Laien sind, da der größte Teil der diözesanen Gemeinschaft aus gläubigen Laien besteht.
Neben den Priestern sollen in diesen Rat auch ständige Diakone berufen werden, sofern es solche gibt. Ordensmänner und Ordensfrauen sollen vom Bischof mit der Erlaubnis des zuständigen Oberen oder der zuständigen Oberin ernannt werden.
Schließlich soll die Mitgliederzahl des Pastoralrates nicht zu groß sein, damit er seine Arbeit auch leisten kann.
Wenn auch der Pastoralrat der Natur der Sache nach eine dauernde Einrichtung ist, so kann er doch "bezüglich Mitgliedschaft und Tätigkeit zeitlich begrenzt sein und nur gelegentlich in Funktion treten".<ref>Motu proprio Ecclesiae sanctae I Nr. 16 § 2. </ref> Daher ist es besser, wenn die Mitglieder des Pastoralrates nur auf eine in den Statuten bestimmte Zeit gewählt werden, ausgenommen jene, die nach den Statuten auf Grund eines Amtes in der Diözese ernannt werden. Damit nicht der ganze Rat auf einmal abtritt, wird es gut sein, ihn nach dem Rotationssystem zu erneuern, so dass nach einer gewissen Zeit nur ein Teil ausscheidet und an seiner Stelle neue Mitglieder ernannt werden.
DER BERATENDE CHARAKTER DES PASTORALRATES
8. Der Pastoralrat "hat nur beratende Stimme".<ref>Motu proprio Ecclesiae sanctae I Nr. 16 § 2. </ref> Der Rat und die Anregungen, die die Gläubigen innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft und im Geist wahrer Einheit einbringen, sind für die Entscheidungsfindung von nicht geringem Nutzen. Der Gehorsam und die Ehrfurcht, die die Gläubigen ihren Hirten entgegenbringen müssen, schließen daher keineswegs aus, sondern begünstigen vielmehr eine offene und aufrichtige Stellungnahme gegenüber dem, was das Wohl der Kirche fordert.
Der Bischof soll also die Vorlagen und Anregungen des Rates hochschätzen und den übereinstimmenden Äußerungen großes Gewicht beimessen,<ref>Vgl. unter Wahrung der Vorschriften CIC, can. 105, 1. </ref> jedoch unter Wahrung der Freiheit und Autorität, die ihm in der Ausübung seines Hirtenamtes für diesen ihm anvertrauten Teil des Volkes Gottes kraft göttlichen Rechts zustehen .
FRAGEN, DIE IM PASTORALRAT BERATEN WERDEN KÖNNEN
9. Aufgabe des Pastoralrats ist es, "alles was den pastoralen Dienst betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten, so dass die Übereinstimmung des Volkes Gottes mit dem Evangelium in Leben und Werk gefördert wird".<ref>2. Vat. Konz., Dekr. Christus Dominus, 27; vgl. Motu proprio Ecclesiae sanctae Nr. 16 § 1. </ref> Seinem Studium können daher jene Fragen anvertraut werden, die sich auf den pastoralen Dienst in der Gesamtdiözese erstrecken und die entweder vom Diözesanbischof angegeben oder von den Mitgliedern des Rates vorgeschlagen und vom Bischof gebilligt werden. Es überschreitet indessen die Zuständigkeit eines solchen Rates, über allgemeine Fragen des Glaubens, der Rechtgläubigkeit, des Sittengesetzes oder der Gesetze der Universalkirche zu befinden. Der Lehrer des Glaubens in der Diözese ist, selbstverständlich immer in Wahrung der Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Bischofskollegiums, allein der Bischof.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; Dekr. Christus Dominus, 12-14. </ref>
Was die Pastoralfragen anbelangt, die im Bereich der Jurisdiktions- oder Leitungsgewalt liegen, so hat der Bischof dafür bereits einen eigenen Senat, der ihm ratend zur Seite steht, nämlich den Priesterrat.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dekr. Christus Dominus, 27; vgI. Motu proprio Ecclesiae sanctae I Nr. 15; Kongregation für den Klerus Litterae Circulares Presbyteri sacra vom 11. April 1970. </ref> Dennoch hindert nichts daran, dass der Pastoralrat auch solche Fragen erwägt und zu ihnen dem Bischof seine Überlegungen unterbreitet, die zur Ausführung eines Jurisdiktionsaktes bedürfen: In diesem Fall wird der Bischof die Sache überdenken und seine Entscheidung treffen, wenn es der Fall verlangt, nach Anhören des Priesterrates.
Der Pastoralrat kann dem Bischof äußerst nützliche Dienste leisten mit Vorschlägen und Gedanken zum missionarischen, katechetischen und apostolischen Vorhaben im Diözesanbereich; bei der Glaubensvertiefung und der Intensivierung des sakramentalen Lebens der Gläubigen, durch Hilfe für die pastorale Arbeit der Priester in den verschiedenen sozialen Bereichen und territorialen Gebieten der Diözese; dadurch, dass die öffentliche Meinung in den Fragen günstig beeinflusst wird, die die Kirche betreffen usw. Der Pastoralrat kann weiterhin dadurch sehr nützlich sein, dass ein Austausch von Erfahrungen zustande kommt und Vorhaben verschiedenster Art vorgeschlagen werden, durch die der Bischof die konkreten Nöte des Diözesanvolkes klarer erkennt, so dass er um so besser pastoral vorgehen kann.
Dort wo ein Pastoralrat besteht, haben auch die Gläubigen, die keine Mitglieder des Pastoralrates sind, das unangetastete Recht, alle ihre Nöte und Wünsche unmittelbar den geweihten Hirten vorzulegen, mit jener Freiheit und jenem Vertrauen, die Kindern Gottes und Brüdern Christi zukommen; sie tun das stets in Wahrhaftigkeit und Klugheit und ohne den Glauben anzutasten.<ref>Vgl. 2. Vat. Konz., Dogm. Konst. Lumen gentium, 37. </ref>
EINBERUFUNG UND DAUER DES PASTORALRATES
10. Den Pastoraltat einzuberufen, entsprechend den Bedürfnissen des Apostolats, ist Sache des Diözesanbischofs. Von Rechts wegen führt der Diözesanbischof selbst den Vorsitz im Rat und in besonderen Fällen, wenn er es für richtig hält , sein Beauttragter.
Da die Arbeiten und praktischen Ergebnisse des Pastoralrates den Charakter von Informationen und Vorschlägen für den Bischof haben, kann der Bischof die vom Pastoralrat erarbeiteten Dokumente, wie es ihm Klugheit und Autorität gebieten, nach Norm des Rechtes annehmen, ausführen und, wenn er es für gut erachtet, veröffentlichen.
"Damit die Zwecke dieses Rates wirklich erreicht werden, empfiehlt es sich, dass der Arbeit zunächst ein gemeinsames Studium der zu behandelnden Fragen vorausgeht, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Einrichtungen und Ämtern, die diesem Zwecke dienen".<ref>Motu proprio Ecclesiae sanctae I Nr. 16 § 4. </ref> Deshalb wird es gut sein, wenn unter der Leitung des Bischofs rechtzeitig eine Tagesordnung vorbereitet und allen Mitgliedern des Rates zugestellt wird, mitsamt den Gutachten beziehungsweise Untersuchungen, die zu einem gründlichen Erfassen der betreffenden Fragen dienlich sein können.
11. Mit Vakanz des Bischofsstuhls hört der Pastoralrat zu bestehen auf. Dennoch steht nichts im Wege, wenn die Sachlage es erfordert, dass der Ordinarius auch dann, wenn der Bischofsstuhl nicht besetzt ist, die Mitglieder des Pastoralrates zur Beratung einberuft.
ANDERE RÄTE UND IHRE ÄHNLICHKEIT MIT DEM PASTORALRAT
12. Die Väter der Vollversammlung hielten es mit Rücksicht auf die diözesane Natur des Pastoralrates für vereinbar, wenn im Bereich der Diözese andere Räte gleicher Natur und gleicher Aufgaben errichtet werden: auf pfarrlicher und regionaler Ebene (für die verschiedenen Dekanate oder soziale Gruppen).
Die Väter hielten es jedoch nicht für richtig jedenfalls nicht für den Augenblick - Pastoralräte oder andere ähnliche Organe auf interdiözesaner, provinzialer, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene einzurichten. Damit wollen sie aber nicht die Gründung von speziellen Organen technischer und exekutiver Natur ausschließen, deren Aufgabe es wäre, unter Inanspruchnahme der Arbeit besonders berufener Gläubiger, den Bischöfen auf ihren Konferenzen Hilfen anzubieten.
FOLGERUNGEN
13. Durch das vorliegende Schreiben will die Kongregation jene vom Papst gutgeheißenen Grundsätze und allgemeine Kriterien vorlegen, die sich aus den Beratungen der Bischofskonferenzen und aus der Diskussion der Väter ergeben haben. Sie können den Bischöfen bei ihrer schwierigen Aufgabe im Hinblick auf die Errichtung und die Arbeit des Pastoralrates Hilfe bieten. Wir hoffen, dass die Bischofskonferenzen ihre Erfahrungen in dieser Angelegenheit der Kongregation weiterhin mitteilen, damit ihren Erfahrungen auch in Zukunft Rechnung getragen wird.
Präfekt
Petrus Palazzini
Anmerkungen
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