Dekret zum Schutz des Beichtgeheimnisses
Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
zum Schutz des Beichtgeheimnisses
23. September 1988
(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 3, Dokumente des Apostolischen Stuhls 4.12.1983 – 3.12.1993, Mit Supplementum zu Band 1 und 2; Übersetzt, bearbeitet und herausgegeben von Martin Klöckener unter Mitarbeit von Guido Muff OSB, S. 656, Randnummer 6258 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 2001, [ISBN 3-7666-0078-8] und Universitätsverlag Freiburg Schweiz [ISBN 3-7278-1144-7].
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Die Kongregation für die Glaubenslehre erlässt, um die Heiligkeit des Bußsakramentes zu schützen und um die Rechte der Seelsorger und der Gläubigen in bezug auf das Beichtgeheimnis und anderes im Zusammenhang mit der Beichte Anvertraute zu wahren, aufgrund ihr von der höchsten kirchlichen Autorität verliehenen Befugnis (can. 30) folgendes Dekret:
Unter Wahrung der Vorschrift von can. 1388 zieht sich die excommunicatio latae sententiae zu, wer das, was vom Beichtvater oder vom Beichtenden in der sakramentalen Beichte - sei sie echt oder nur vorgetäuscht gewesen - gesagt wird, sei die Beichte von dem Betreffenden selbst oder von einer anderen Person abgelegt worden, durch irgendein technisches Gerät aufnimmt oder durch soziale Kommunikationsmittel verbreitet.
Dieses Dekret tritt mit dem Tag seiner Promulgation in Kraft .
Präfekt,
Alberto Bovone,