Ehescheidung
Eine gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften ist nach katholischem Verständnis unauflöslich und kann daher nicht geschieden werden.
Inhaltsverzeichnis
Eheannullierung
Zu unterscheiden sind Fälle, in denen auf Antrag einer der beiden Parteien in einem kirchlichen Prozessverfahren festgestellt wird, dass die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau nicht besteht bzw. niemals gültig zustande gekommen war. Diese Feststellung eines Ehenichtigkeitsgrundes wird Eheanullierung genannt.
Kirchenrechtliche Scheidung
Eine gültige Ehe kann kirchenrechtlich durch den Heiligen Stuhl geschieden werden, wenn sie nicht vollzogen wurde oder mindestens einer der beiden Ehepartner nicht getauft ist (privilegium petrinum). Die gültige Ehe zwischen zwei Ungetauften (Naturehe) kann geschieden werden, wenn sich einer der beiden Partner zum Christentum bekehrt und der nichtchristliche Partner daraufhin nicht mehr mit ihm zusammenleben will (privilegium paulinum).
Das pastorale Problem der "Wiederverheirateten Geschiedenen"
Nach katholischem Eheverständnis gibt es im engeren Sinne keine "wiederverheirateten Geschiedenen". Wenn umgangssprachlich von wiederverheirateten Geschiedenen die Rede ist, so ist damit die weltliche Beschreibung eines zivilrechtlichen Umstandes gemeint, der auch sakramententheologische Implikationen haben kann: So kommt es tatsächlich vor, dass ein durch das Sakrament der Ehe verbundenes Ehepaar sich (zivil) scheiden läßt und (zivil) wieder heiratet. Nach katholischem Verständnis wird das Eheband jedoch erst durch den Tod des Ehepartners getrennt. Zivil wiederverheiratete Geschiedene leben demnach in einer Situation dauernden Ehebruchs, solange ihr eheähnlicher Zustand mit Einschluss sexueller Gemeinschaft fortdauert.
Im Apostolischen Schreiben "Familiaris consortio" von Johannes Paul II. wird in Nr. 84 auf die Problematik wiederverheiratet Geschiedener eingegangen. Darin heißt es im Hinblick auf den Sakramentenempfang: "Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung. - Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, 'sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind'."
Weblinks
- Erzbischöfliches Offizialat Köln: Nichtsakramentale Ehe. Mit Erläuterungen zu privilegium petrinum und paulinum.
- Bischöfliches Offizialat Eichstätt: Privilegium-Paulinum-Verfahren Erläuterungen zu den Voraussetzungen eines Verfahrens nach dem privilegium paulinum.