Dekret vom 25. Juli 1951 zu Heroldsbach

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Dekret

des Heiligen Offiziums
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
zu den angeblichen Erscheinungen in Heroldsbach
25. Juli 1951
(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 5. Jahrgang, Heft 12, September 1951, S. 525.

(Offizieller lateinischer Text: AAS 43 [1951] 561-562)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


In einer Generalsitzung der Obersten Kongregation des Hl. Offiziums sind die hochwürdigsten Herren Kardinäle, die mit dem Schutz des Glaubens und der Sitten betraut sind, nach Prüfung der Akten und Dokumente bezüglich der angeblichen Erscheinungen der allerseligsten Jungfrau Maria bei dem Dorf Heroldsbach in der Erzdiözese Bamberg auf Grund der Darlegung der Konsultoren zu der Entscheidung gelangt:

"Es steht fest, dass die angeblichen Visionen nicht übernatürlichen Ursprungs sind; daher ist jeder auf diese bezügliche Kult an dem Orte selbst und anderswo verboten; Priester, die künftig noch diesem unerlaubten Kult beiwohnen sollten, ziehen sich damit automatisch die suspensio a divinis zu."

Gegeben zu Rom beim Hl. Offizium am 25. Juli 1951.