Pontificalia insignia (Wortlaut)

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Motu proprio
Pontificalia insignia
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
zur Reform des Gebrauchs der Pontifikalinsignien
21. Juni 1968
(AAS LX [1968] 374-377)

(Quelle: Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinischer und deutscher Text, S. 120-127, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus-Verlag Trier 1970. Die lateinische Fassung [1])

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [2] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


Die Pontifikalinsignien sind im Laufe der Jahrhunderte von der Kirche eingeführt und angenommen worden, um die Würde des Bischofs den Gläubigen klarer darzustellen. Das geschah vor allem, als ihre Überreichung feierlich gestaltet und in den Weihe- oder Konsekrationsritus eingefügt wurde, wobei man Formeln verwendete, die den Hirtendienst bezeichnen, den der neue Bischof an der ihm anvertrauten Herde auszuüben hat. Es hat nicht an Schriftstellern gefehlt, die vornehmlich im Mittelalter diese Insignien hervorgehoben haben, indem sie deren pastorale wie geistliche Bedeutung aufgezeigt haben. Dadurch wurden Würde und Vollmacht des Bischofs beleuchtet, der Hirt und Lehrer seiner Schafe ist, die zu führen und zu ernähren ihm aufgetragen ist, in dem man sehe den „Hohenpriester seiner Herde, von dem das Leben seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen ausgeht und abhäng (1)".

Nach und nach jedoch wurden die Pontifikalinsignien, die mehrere Jahrhunderte lang den Bischöfen eigen geblieben waren, auch anderen Kirchenmännern zugestanden, die den Bischöfen bei der Ausübung ihres Dienstes Hilfe leisteten, oder Prälaten, die sich wie die Äbte in ihren Klöstern und Territorien einer dem Ortsbischof entzogenen Jurisdiktion erfreuen; sie wurden ferner mehreren anderen Geistlichen einzeln oder gemeinsam, zum Zeichen ihrer Würde und Ehre gewährt. Dadurch kam es, dass es in unseren Tagen viele Geistliche gibt, die sich wenngleich ohne Bischofswürde, dennoch in verschiedener Weise und verschiedenem Umfang des Vorrechts der Pontifikalinsignien nach Maßgabe der im Codex Iuris Canonici, im Motu proprio Pius' X. "Inter multiplices" vom 21. Februar 1905 oder in der Apostolischen Konstitution Pius' XI. "Ad incrementum" vom 15, August 1934 erfreuen.

Vor kurzem nun hat das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil Würde und Dienst der Bischöfe in der Kirche in neuem Licht dargestellt und den zwischen ihnen und den Priestern zweiten Grades bestehenden Unterschied klar aufgezeigt, Das gleiche Konzil hat außerdem über die liturgischen Feiern festgelegt, „die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen... Sie seien der Fassungskraft der Gläubigen angepasst und sollen im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen (2)". Die Elemente nämlich, die bei den heiligen Feiern verwendet werden, sind Zeichen, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen (3); sie müssen daher von den Gläubigen leicht und, soweit es geschehen kann, unmittelbar verstanden werden, damit sie diese dadurch zum Göttlichen führen.

Deswegen findet sich unter den Normen, welche die Erneuerung der heiligen Liturgie betreffen, auch jene, die dementsprechend anordnet, „den Gebrauch der Pontifikalien jenen kirchlichen Personen vorzubehalten, die Bischöfe sind oder irgendeine besondere Jurisdiktion besitzen (4)", Mit Rücksicht auf die Verhältnisse unserer Zeit, welche die Echtheit der Zeichen äußerst hochschätzt, und in Anbetracht der Notwendigkeit, dass die liturgischen Riten den Glanz edler Einfachheit an sich tragen, ist es unumgänglich, auch den wahren Sachverhalt .hinsichtlich des Gebrauchs der Pontifikalinsignien wiederherzustellen, durch welche die Würde und der Dienst, das Volk Gottes zu weiden, ins rechte Licht gerückt werden.

In Ausführung des Willens des Konzils verfügen Wir daher aus eigenem Antrieb und auf Grund sicherer Erkenntnis folgendes:

1. Entsprechend dem, was in Art, 130 der Konstitution über die heilige Liturgie festgelegt ist, ordnen Wir an, dass in Zukunft außer den Bischöfen nur noch folgende Prälaten, welche die Bischofswürde nicht besitzen, sich aber wirklicher Jurisdiktion erfreuen, die Pontifikalinsignien gebrauchen dürfen:

a) die päpstlichen Gesandten;

b) die Äbte und Prälaten, die Jurisdiktion in einem von einer Diözese getrennten Gebiet haben (vgl. CIC can. 319 § 1; can. 325);

c) die auf Dauer bestellten Apostolischen Administratoren (can. 315 § 1);

d) die regierenden Äbte nach Empfang der Abtweihe (can, 625).

2. Die Pontifikalinsignien dürfen mit Ausnahme von Thron und Stab gebrauchen, auch wenn sie die Bischofswürde nicht besitzen:

a) die auf Zeit bestellten Apostolischen Administratoren (can. 315 § 2 n. 2; vgl, can. 308);

b) die Apostolischen Vikare und Präfekten (can. 308).

3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Prälaten erfreuen sich der erwähnten Rechte jedoch nur in dem eigenen Territorium und während der Dauer des Amtes. Die Abtprimasse und die Generaläbte der monastischen Kongregationen können während der Dauer ihres Amtes die Pontifikalinsignien in allen Klöstern ihres Ordens oder ihrer Kongregation gebrauchen. Die anderen regierenden Äbte besitzen dieses Recht in jedem Kloster ihres Ordens, jedoch nur mit Zustimmung des Abtes oder Konventualpriors des Klosters.

4. Benedizierte regierende Äbte, nachdem sie die Leitung verloren haben, und Titularäbte können die Pontifikalinsignien in jedem Kloster ihres Ordens oder ihrer Kongregation gebrauchen, jedoch nur mit Zustimmung des Abtes oder Konventualpriors des Klosters.

5. Prälaten ohne Bischofswürde, die vor Erlass dieses Schreibens ernannt wurden, behalten die Privilegien, die ihnen auf Grund irgendeines Rechtes entweder persönlich oder kollegial bezüglich bestimmter Pontifikalinsignien verliehen sind und deren sie sich erfreuen. Nach Maßgabe des Rechtes können sie jedoch freiwillig auf diese Privilegien verzichten.

6. In Anbetracht einmal dessen, was das Ökumenische Konzil jüngst festgelegt hat, zum anderen der von Uns herausgestellten Grundsätze über die bei den heiligen Feiern zu wahrende Echtheit des Zeichens, werden die in Zukunft ernannten Prälaten, mit Ausnahme der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten, die Vollmacht zum Gebrauch der Pontifikalinsignien nicht erhalten.

7. Was hier von den Prälaten gesagt ist, gilt auch für Geistliche, die auf Grund ihres Rechtstitels die Pontifikalinsignien gebrauchen.

8. Die in diesem Schreiben getroffenen Anordnungen treten am 8. September 1968 in Kraft. Alles aber, was von Uns in diesem Motu proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen gültig und rechtskräftig sein, unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen, selbst wenn sie ganz besonders erwähnenswert sind.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 21, Juni 1968,
im sechsten Jahr Unseres Pontifikats
Paul VI. PP.

Anmerkungen

(1) II. Vat. Konz. „SACROSANCTUM CONCILIUM“, n. 41 (AAS 56 [1964] p. 111).

(2) Ebd. N. 34 (AAS 56 [1964] p. 109).

(3) Vgl. Ebd., n. 33 (AAS 56 [1964] p. 108).

(4) Ebd., n. 130 (AAS 56 [1964] p. 133).