Suprema sacra congregatio (Wortlaut)

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Dekret
Suprema sacra congregatio

Heiliges Offizium
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
zur Verhütung der unerlaubten Weihe von Bischöfen
9. April 1951

(Offizieller lateinischer Text: AAS 43 [1951] 217-218; veröffentlicht am 21. April)

(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 5. Jahrgang, Heft 9, Juni 1951, S. 381-382.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


"Die Oberste Heilige Kongregation des Heiligen Offiziums hat kraft besonderer Vollmacht, die ihr vom Papste verliehen wurde, folgendes Dekret erlassen:

Ein Bischof, gleichviel welchen Ritus und welchen Ranges, der jemandem die Bischofsweihe erteilt, der vom Heiligen Stuhle weder ernannt noch ausdrücklich bestätigt worden ist, und derjenige, der eine solche Weihe empfängt, zieht sich dadurch ohne weiteres die dem Heiligen Stuhl in höchster Form vorbehaltene Exkommunikation zu, auch wenn er unter dem Zwang schwerer Furcht stand (gemäß der Norm des Canon 2229, § 3, nr. 3).

Dies Dekret tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft."


Erklärend

Dies Dekret ist schon seiner Form nach außergewöhnlich; denn nach allgemeinem kirchlichem Recht werden kirchliche Gesetze erst drei Monate nach ihrer Veröffentlichung wirksam. Inhaltlich ergänzt es das Kirchenrecht für einen Fall, der in dem 1918 erlassenen Codex Iuris Canonici nicht vorgesehen zu werden brauchte. Bisher wurde der weihende Bischof und der Geweihte lediglich mit Suspension von den bischöflichen Amtshandlungen bestraft, wenn sie die Weihe vollzogen, ohne das authentische päpstliche Dekret in Händen zu haben. Auch darin liegt eine Verschärfung, dass ein weihender Bischof künftig ohne Rücksicht auf seine kirchliche Würde exkommuniziert wird. Bisher waren Kardinäle gemäß can. 2227 CIC vom kirchlichen Strafgesetz exemt. Die Strafbestimmung des Dekretes ist die schärfste, die das Kirchenrecht kennt. Es gibt nur sechs Exkommunikationen, die "specialissimo modo" dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, d. h. von denen nur der Heilige Stuhl lossprechen kann, darunter die Exkommunikation wegen Profanation des heiligsten Altarssakramentes, der Verletzung des Beichtgeheimnisses und des Angriffs gegen die Person des Papstes. Auch darin kommt die äußerste Strenge des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass im Gegensatz zu anderen Strafbestimmungen in diesem Falle der Milderungsgrund von Furcht und Zwang nicht geltend gemacht werden kann.

In berufenen Kreisen des Vatikans wird zugegeben, dass in diesem Dekret, wiewohl es rein innerkirchlichen Charakters ist, "ein Element der Zeitgemäßheit" Ausdruck findet. Niemand ist sich darüber im unklaren, dass der Heilige Stuhl beabsichtigt, gewissen Eventualitäten in den von Russland kontrollierten Ländern vorzubeugen, die der Heilige Stuhl offenbar nunmehr als im Bereich des Möglichen liegend ansieht. Es ist bekannt, dass die tschechische und die polnische Regierung die auf ihre Initiative in diesem Jahre von kirchlichen Körperschaften gewählten Diözesanverwalter als Bischöfe im Sinne des Staatskirchenrechtes betrachten. Es ist zu vermuten, dass diese Regierungen, insbesondere die tschechische, demnächst auf die übrigen Bischöfe einen Druck ausüben werden, diesen Persönlichkeiten die bischöfliche Weihe zu erteilen. Der Heilige Stuhl hat nun unzweideutig zu erkennen gegeben, dass hier die Grenze erreicht ist, über die hinaus ein staatlicher Eingriff in die kirchliche Verfassung nicht mehr geduldet werden wird.