Pastoralis migratorum (Wortlaut

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Motu proprio
Pastoralis migratorum

unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
15. August 1969
mit den neuen Normen, die für die Wandererseelsorge festgelegt werden

(Offizieller lateinischer Text: AAS 61 [1969] 601-603)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 24, Lateinisch und deutscher Text, S. 56-61, Imprimatur 1/71/70 Treveris, die 8.1.1971 Vicarius Generalis Dr. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1971.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Wandererseelsorge hat zu allen Zeiten die Aufmerksamkeit und mütterliche Sorge der Kirche auf sich gelenkt. Sie hat in der Tat im Laufe der Jahrhunderte niemals aufgehört, auf jede Weise denen zu helfen, die, wie Christus und die Heilige Familie von Nazareth auf der Flucht nach Ägypten, gezwungen waren, von ihrer Heimat in ferne Länder auszuwandern.

Leuchtendes Zeugnis dieser Sorge und Aufmerksamkeit der Kirche bleibt die Apostolische Konstitution "Exsul Familia (AAS 44 (1952) 649 ff.) ", erlassen am 1. August 1952 von Unserem Vorgänger Pius XII. seligen Gedenkens. Sie ist als das fundamentale päpstliche Dokument der letzten Zeit über die Wanderungsprobleme zu betrachten.

Die Tragweite und Bedeutung dieses Phänomens sind auch den Vätern des Zweiten Ökumenischen Vatikankonzils nicht entgangen. Mit dem Vorsatz, die geistliche Betreuung der Wandernden angemessener und wirksamer zu gestalten, haben sie diese Frage von allen Seiten untersucht, vor allem aus religiöser Sicht, welche in engster Verbindung mit dem eigentlichen Ziel der Kirche, der Rettung der Seelen, steht.

Das Ökumenische Konzil hat in der Tat empfohlen, eine besondere Sorge den Gläubigen zu widmen, "die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren, wie das bei zahlreichen Auswanderern, Vertriebenen und Flüchtlingen der Fall ist". Es hat ferner die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, eindringlich ermahnt, "die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich zu untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufzubieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern (Dekret Christus Dominus, Nr. 18)". Schließlich richtet das Konzil folgende Empfehlung an die Bischöfe: "Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden (Ebd. Nr. 16)."

Leicht ist aber einzusehen, dass es nicht möglich ist, eine wirksame Seelsorge auszuüben, wenn das geistige Erbe und die Kultur der Wandernden nicht genügend berücksichtigt werden, vor allem wenn die Bedeutung der Muttersprache, in der die Wandernden ihre Gedanken, ihre Mentalität und selbst ihr religiöses Leben zum Ausdruck bringen, verkannt wird. Natürlich muss vermieden werden, dass sich diese Verschiedenheit und Rücksichtnahme, den Volksgruppen (jeweils) entsprechend, selbst wenn sie rechtmäßig ist, zum Schaden jener Einheit auswirkt, zu der in der Kirche alle berufen sind, wie der heilige Paulus mahnt: "Denn in einem Geist sind wir alle zu einem Leib getauft, ob Juden oder Heiden, ob Knechte oder Freie (1 Kor 12,13-14)"; "denn alle seid ihr eins in Christus (Gal 3,28)".

Es war daher notwendig, dass sich der Apostolische Stuhl die Sorge des Ökumenischen Konzils zu eigen macht und den Bischöfen sowie den Bischofskonferenzen gute Voraussetzungen für eine bessere geistliche Betreuung der Auswanderergruppen schafft, die ja nicht nur, wie andere Gläubige, ihrer Hirtensorge anvertraut sind, sondern auf Grund ihrer besonderen Lebensumstände mehr Aufmerksamkeit, wie es (eben) ihren Erfordernissen entspricht, verdienen.

Andererseits haben die stark veränderten äußeren Merkmale, die das Phänomen der Wanderungen heute aufweist, die Notwendigkeit einer Revision der vom Apostolischen Stuhl hierfür schon früher erlassenen Normen immer dringlicher nahegelegt. Die genannten Vorschriften mussten den neuen Umständen angepasst und dementsprechend auf den neuesten Stand gebracht werden.

Mit anderen Worten, die Regelung und die Strukturen der Auswandererseelsorge müssen so erneuert und verbessert werden, dass in ihnen die vielfältigen Erfahrungen der Vergangenheit zusammengefasst und die Mitarbeit aller gesichert wird. Zu diesem Zweck werden die Bischöfe einige besondere Formen des Apostolats, die sich in der Seelsorgspraxis bereits bewährt haben, anwenden können, wie es die verschiedenen Umstände der Zeit und des Ortes jeweils erfordern. Da schließlich das weite Gebiet des Apostolats für die Wandernden das rechte Verständnis aller Menschen und den Einsatz all ihrer Kräfte erfordert, ist es unbedingt notwendig, dass außer den in diesem Dienst unmittelbar eingesetzten Priestern, auch die Ordensleute und die Laien mit vereinten Kräften an diesem Werk mitarbeiten.

Somit setzen Wir, nachdem Wir die Angelegenheit von allen Seiten reiflich überlegt und aufmerksam die Vorschläge der verschiedenen Bischofskonferenzen sowie der Mitglieder der Kongregation für die Bischöfe geprüft haben, "motu proprio" (aus eigenem Antrieb) und kraft Unserer Apostolischen Autorität fest, dass die in der Apostolischen Konstitution "Exsul Familia" enthaltenen pastoralen Normen über die geistliche Betreuung der Auswanderer in geeigneter Weise durch die Kongregation für die Bischöfe einer Revision unterzogen werden. Dieser Kongregation übertragen Wir daher die Aufgabe, die genannten Normen in einer gesonderten Instruktion zu erlassen.

Alle anderslautenden Verfügungen treten hiermit außer Kraft.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 15. August 1969,

dem Fest der Aufnahme der Allerseligsten Jungfrau Maria in den Himmel,
im siebenten Jahr Unseres Pontifikats.

PAULUS PP. V I