Ad sacra limina

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Ad sacra limina sind die Anfangsworte des Dekretes der Konsistorialkongregation des Papstes Johannes XXIII. vom 28. Februar 1959 über den Ad-limina-Besuche der Militärbischöfe.

Am 28. Februar 1959 gab die Konsistorialkongregation ein Dekret heraus, das die Militärbischöfe der ganzen Welt genauso wie die Ortsordinarien alle fünf Jahre zu einem Ad-limina-Besuch in Rom verpflichtet (AAS 51 [1959] 272-274). In der Einleitung wird festgestellt, dass die Militärbischöfe den ordentlichen Bischöfen gleichgestellt sind. Entsprechend der Instructio Sollemne semper besitzen sie die ordentliche persönliche Jurisdiktionsgewalt, die ihnen entweder in besonderer oder in allgemeiner Weise übertragen wird. Als Begründung des Dekrets wird angegeben, dass die Art und Anzahl der Gläubigen, die der Jurisdiktion der Militärbischöfe unterstehen, beachtlich sind. Denn es handelt sich um junge Männer im Dienste des Vaterlandes, die einer harten Disziplin unterworfen sind und deren Sitten und Lebensordnung dem katholischen Glauben verbunden und in jeder Nation sorgfältig gepflegt werden müssen. Im Dienste ihres Seelenheils hat der Apostolische Stuhl auf der ganzen Welt Militärsprengel errichtet (nach "Le Monde", 9.5.59, besitzen 19 Staaten eine ordentliche Militärseelsorge) und besonders in den letzten Jahren verschiedene Anordnungen erlassen. Auf Weisung Papst Pius' XII. hat die Konsistorialkongregation 1941 den Status der Militärsprengel neu geregelt. Jetzt ordnet Papst Johannes XXIII. an:

"1. Alle Militärbischöfe, die auf der ganzen Welt durch die Autorität des Heiligen Stuhles eingesetzt sind, haben zum Ad-limina-Besuch zu kommen und sich dem Papst vorzustellen. Sie haben über den gesamten Kreis ihrer Seelsorgsarbeiten Rechenschaft zu geben und die Anordnungen des Heiligen Stuhles entgegenzunehmen.

2. Der Besuch erfolgt in dem Jahre, in dem die Ortsordinarien der Nation, in der die Militärsprengel liegen, zu ihrem Besuch nach can. 341 § 1 und 2 CIC verpflichtet sind.

3. Ein Militärbischof, der gleichzeitig Diözesanbischof ist, kann seiner Verpflichtung bei einem einzigen Besuch genügen.

4. Der Militärbischof muss seiner Verpflichtung persönlich nachkommen oder kann sich aus gerechtfertigten Gründen, die vom Heiligen Stuhl zu billigen sind, durch seinen Weihbischof oder Generalvikar vertreten lassen.

5. Der Fünfjahresbericht über den Zustand des Militärsprengels muss im Jahre des Ad-limina-Besuches aufgestellt werden.

6. Wenn das Jahr, das für den Besuch und den Bericht bestimmt ist, ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre nach dem Amtsantritt des Militärbischofs hineinfällt, kann er den Besuch und den Bericht unterlassen."

Quelle

Herder-Korrespondenz, Dreizehnter Jahrgang 1958/59; Elftes Heft, August 1959, S. 516)