Kleriker
Klerus oder Geistliche bedeutet der Stand der Amtsträger in der Kirche bezeichnet, der Bischöfe, Priester und Diakone. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der Reformation besteht zwar theologisch kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der Orthodoxie) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der Weihe vollzogen wird. Ein Kleriker ist jeder, der mindestens die Diakonatsweihe und von Gott durch das Weihesakrament ein für immer unauslöschliches Merkmal empfangen hat.
Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der Tonsur, nach dem neuen CIC von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 CCEO). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.
Inhaltsverzeichnis
Anredeformen für kirchliche Personen
Diakon: Herr Diakon
Vikar: Herr Vikar, Herr Kaplan
Priester: Hochwürdiger Herr ...
Pfarrer (Weltpriester, füher Leutpriester genannt): Herr Pfarrer, Hochwürdiger Herr Pfarrer
Ordenspriester: Herr Pater
Bischof: Herr Bischof oder Eure Excellenz
Kardinal: Herr Kardinal oder Eure Eminenz
Papst: Heiliger Vater oder Eure Heiligkeit
Kirchliche Kleidung
Konzil von Trient
am 25 November 1551, 14. Sitzung, 6. Kapitel: Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen:
Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.
Das Kirchenrecht zur Klerikalen Kleidung
Can. 284: Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
Die Bischofskonferenz zur Klerikalen Kleidung
Deutschland: DBK: Oratorianerkragen oder römisches Kollar, in begründeten Fällen dunkler Anzug mit Kreuz.
Österreich:
Schweiz:
Päpstliche Schreiben
- 28. Oktober 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Der Diözesanklerus, Nr. 28-32.
- 18. Juni 1968 Apostolische Konstitution Pontificalis romani Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs (AAS 60 [1968] 569-573).
- 25. März 1980 Kongregation für den Klerus, Instruktion Postquam apostoli für die Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit der Teilkirchen und insbesondere für die geeignete Verteilung de Klerus (AAS LXXII [1980] 343-363),, (VAS Nr. 31)
- 25. Juni 2001 Kongregation für die Evangelisierung der Völker Instruktion über die Entsendung von Priestern des Diözesanklerus der Missionsgebiete ins Ausland und über die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland