Pastorale munus (Wortlaut)
Pastorale munus |
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unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Gewährung von Vollmachten und Privilegien an die Bischöfe
30. November 1963
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinischer und deutscher Text, S. 68-91, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Mit dem Hirtendienst hat Jesus Christus die bedeutsamen Aufgaben zu lehren, zur Heiligkeit zu führen, zu binden und zu lösen verknüpft. Diesen Dienst haben die Bischöfe trotz vieler Schwierigkeiten zu jeder Zeit in beispielhafter Liebe ausgeübt.
Als im Laufe der Jahrhunderte die Sorgen und Aufgaben der Kirche wuchsen, ist der Apostolische Stuhl stets bereitwillig den Wünschen der Bischöfe, die sich auf den Hirtendienst bezogen, nachgekommen. Er hat den Diözesanbischöfen nicht nur größere außerordentliche Autorität und Jurisdiktion übertragen, sondern ihnen auch besondere Vollmachten und Vorrechte verliehen, die den jeweiligen Anforderungen in geeigneter Weise nachkommen sollten.
Nun aber, da die zweite Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils zu Ende geht und Wir nichts stärker wünschen, als den Konzilsvätern einen Beweis der hohen Wertschätzung zu geben, die Wir allen Ehrwürdigen Brüdern im Bischofsamt entgegenbringen, schien es Uns gut, ihre Wünsche bereitwillig aufzugreifen und ihnen das zu gewähren, wodurch zugleich ihre bischöfliche Würde ins rechte Licht gerückt, zugleich aber auch der Hirtendienst wirksamer und besser ausübbar gemacht wird. Das steht, wie Wir glauben, in vollem Einklang mit Unserer Aufgabe als Hirt der Gesamtkirche. Indem Wir den Bischöfen diese Vollmachten gern erteilen, bitten Wir sie zugleich, sie möchten alle, mit Christus und mit Uns, seinem Stellvertreter auf Erden, aufs innigste verbunden, und angetrieben von brennender Liebe, darum bestrebt sein, jene „Sorge um alle Kirchen" (vgl. 2 Kor 11,28), die auf Uns lastet, durch ihre Mithilfe zu erleichtern.
Da es sich um äußerst gewichtige Vollmachten handelt, gewähren Wir sie derart, dass sie von dem Bischof niemand anderem delegiert werden können als dem Bischofkoadjutor, den Hilfsbischöfen und dem Generalvikar, sofern nicht bei der Erteilung der einzelnen Vollmachten etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
Nach Maßgabe des geltenden Rechts kommen diese Vollmachten, die Wir den Diözesanbischöfen als von Rechts wegen zustehend erklären, von Rechts wegen auch den Apostolischen Vikaren und Präfekten, den auf Dauer bestellten Apostolischen Administratoren, den gefreiten Äbten und Prälaten zu, die alle in ihrem Bereich die gleichen Rechte und Vollmachten besitzen wie die Diözesanbischöfe. Und obwohl die Apostolischen Vikare und Präfekten keinen Generalvikar ernennen können, so sind sie dennoch ermächtigt, die Vollmachten, um die es sich hier handelt, ihrem Vicarius Delegatus rechtmäßig zu delegieren (a).
Nach reiflicher Überlegung und getragen von Unserer Ehrerbietung und Liebe gegenüber jedem Bischof der Katholischen Kirche beschließen und bestimmen Wir daher aus eigenem Antrieb und kraft unserer Apostolischen Autorität, dass vom 8. Dezember 1963 an die Bischöfe die folgenden Vollmachten und Vorrechte sofort rechtmäßig ausüben können.
I - VOLLMACHTEN, die dem Diözesanbischof von Rechts wegen vom Augenblick der kanonischen Besitzergreifung der Diözese an zukommen, die er jedoch niemand anderem delegieren kann als dem Bischofkoadjutor, den Hilfsbischöfen und dem Generalvikar, sofern in den Vollmachten nicht etwas anderes ausdrücklich gesagt ist:
1. Den rechtmäßigen Gebrauch von Reskripten oder Indulten, die der Apostolische Stuhl erteilt hat, aus gerechtem Grund zu verlängern, aber nicht über einen Monat hinaus, sofern diese erloschen sind, ohne dass beim Apostolischen Stuhl rechtzeitig ihre Verlängerung erbeten wurde; dabei wird die Verpflichtung auferlegt, sofort an den Apostolischen Stuhl um die Verlängerung oder, wenn ein entsprechendes Gesuch schon eingereicht ist, um dessen Beantwortung einzukommen.
2. Priestern wegen Priestermangel oder aus gerechtem Grund zu gestatten, an Werktagen zweimal und, wenn eine wirkliche pastorale Notwendigkeit es fordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal die Messe zu feiern.
3. Priestern, die binieren oder trinieren, zu gestatten, nach Art des Trankes etwas zu sich zu nehmen, auch wenn die Zeit bis zur Zelebration keine Stunde mehr beträgt.
4. Priestern aus gerechtem Grund zu gestatten, die Messe zu jeder Tageszeit zu feiern und die der Kommunion abends auszuteilen, unter Beachtung der übrigen Vorschriften.
5. Priestern, deren Sehvermögen gemindert ist oder die an anderen Krankheiten leiden, zu gestatten, täglich die Votivmesse von der jungfräulichen Gottesmutter oder die Totenmesse zu halten, wobei - soweit es nötig ist - ein anderer Priester oder ein Diakon zur Assistenz beigezogen werden muss und im übrigen die Instruktion der Ritenkongregation vom 15. April 1961 zu beachten ist.
6. Priestern, die völlig erblindet sind, die gleiche Vollmacht zu erteilen, jedoch unter der Voraussetzung, dass immer ein anderer Priester oder ein Diakon assistiert.
7. Priestern zu gestatten, die Messe außerhalb einer geweihten Stätte, jedoch an ehrbarem und anständigem Ort, niemals im Schlafzimmer, und auf geweihtem Altarstein zu feiern, vorübergehend aus gerechtem Grund, auf Dauer nur aus schwerwiegenderem Grund.
8. Ebenso aus gerechtem Grund zu gestatten, auf dem Meer und auf Flüssen die Messe zu feiern, unter Beachtung der nötigen Sicherungsvorkehrungen.
9. Priestern die das Privileg des Tragaltars besitzen, zu gestatten, aus gerechtem und schwerwiegendem Grund anstelle eines Altarsteins ein Antimensium der Griechen oder ein vom Bischof geweihtes Leinentuch zu benutzen, in dessen rechter Ecke vom Bischof anerkannte Reliquien heiliger Blutzeugen eingenäht sind, unter Beachtung der übrigen Rubriken, besonders was Altartücher und Korporale angeht.
10. Kranken oder alten Priestern zu gestatten, die Messe zu Hause, aber nicht im Schlafzimmer, zu halten an allen Tagen, auch an hohen Festtagen, unter Beachtung der liturgischen Vorschriften, aber mit der Erlaubnis zu sitzen, wenn sie nicht stehen können.
11. Wegen Minderung der Einkünfte, und solange dieser Grund andauert, die Zahl der Messen, die auf selbständigen Vermächtnissen beruhen, herabzusetzen entsprechend der Höhe des in der Diözese rechtmäßig geltenden Stipendiensatzes, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Messstipendiums rechtlich verpflichtet und mit Erfolg dazu angehalten werden kann (b).
12. Messverpflichtungen, die auf Benefizien oder anderen kirchlichen Instituten lasten, herabzusetzen, wenn die Einkünfte des Benefiziums oder Instituts zum standesgemäßen Unterhalt des Benefiziaten und zum Erfüllen der mit dem Benefizium verbundenen geistlichen Dienste oder zur angemessenen Durchführung des dem Institut eigenen Zweckes nicht mehr ausreichenb.
13. Den Seelsorgern von Krankenhäusern, Kinderheimen und Gefängnissen die Vollmacht zu erteilen, kraft derer sie bei Abwesenheit des Pfarrers Gläubigen in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden können, unter Beachtung der Bestimmungen, welche die Sakramentenkongregation im Dekret "Spiritus Sancti Munera" vom 14. September 1946 für den das Sakrament der Firmung spendenden Priester erlassen hatb.
14. Beichtvätern, die sich durch Wissen und Klugheit auszeichnen, die Vollmacht (c) zu erteilen, Gläubige in der sakramentalen Beichte von allen Beugestrafen, auch den vorbehaltenen, loszusprechen, ausgenommen jedoch:
-a) Beugestrafen, die durch Spruch verhängt sind,
-b) Beugestrafen, die dem Apostolischen Stuhl in ganz besonderer Weise vorbehalten sind,
-c) Beugestrafen, die mit Verletzung des Amtsgeheimnisses des Heiligen Offiziums verbunden sind,
-d) die Exkommunikation, von der Priester (d) und alle betroffen sind, die mit ihnen eine Ehe, auch eine bloße Zivilehe, zu schließen wagen und tatsächlich noch zusammenleben.
15. Aus gerechtem Grund von dem erforderlichen Weihealter zu dispensieren, sofern der Mangel sechs volle Monate nicht überschreitet.
16. Von dem Weihehindernis zu dispensieren, von dem Söhne von Nichtkatholiken betroffen sind, solange die Eltern in ihrem Irrtum beharren.
17. Bereits Geweihte zum Zweck. der Messfeier wie zum Erlangen und Innehaben von kirchlichen Benefizien zu dispensieren von allen Irregularitäten „ex delictu" und „ex defectu", sofern daraus kein Ärgernis entsteht und der Altardienst in der rechten Weise erfüllt wird; ausgenommen bleiben die in c. 985 n. 3 und n. 4 CIC genannten Fälle. Wenn es sich um die Vergehen der Häresie und des Schismas handelt, hat vorher in die Hände des Absolvierenden eine Abschwörung zu erfolgen.
18. Die heiligen Weihen außerhalb der Kathedralkirche und außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten, selbst an Werktagen, zu spenden, wenn ein pastoraler Nutzen damit verbunden ist.
19. Aus gerechtem und vernünftigem Grund von Ehehindernissen niederen Grades zu dispensieren, auch wenn es sich um Mischehen handelt, vorbehaltlich in diesem Fall jedoch der Vorschriften von cc. 1061-1064 CIC.
20. Aus gerechtem und schwerwiegendem Grund von den Ehehindernissen der Bekenntnis- und Religionsverschiedenheit zu dispensieren, auch im Fall der Anwendung des Paulinischen Privilegs, vorbehaltlich der Vorschriften von cc. 1061-1064 CIC.
21. Ehen, die wegen eines Ehehindernisses niederen Grades oder wegen Formmangels ungültig sind, in der Wurzel zu heilen, sofern der Ehewille andauert, auch wenn es sich um Mischehen handelt, in diesem Fall jedoch vorbehaltlich der Vorschriften von c. 1061 CIC.
22. Ehen, die wegen des Ehehindernisses der Religionsverschiedenheit ungültig sind, selbst wenn sie auch wegen Formmangels ungültig sind, in der Wurzel zu heilen, sofern der Ehewille andauert, vorbehaltlich der Vorschriften von c. 1061 CIC.
23. Zu gestatten, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die Befragung des ungläubigen Ehegatten schon vor der Taufe des sich zum Glauben bekehrenden Gatten vorgenommen werden kann; ferner aus demselben schwerwiegenden Grund zu gestatten, dass die Befragung vor oder nach der Taufe des sich bekehrenden Gatten erfolgt, sofern in diesem Fall aus einem wenigstens summarischen und außergerichtlichen Verfahren feststeht, dass die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder nutzlos sein wird (e).
24. Aus gerechtem Grund die Verpflichtung, kraft welcher die Kathedral- und Stiftskapitel gehalten sind, täglich das Stundengebet im Chor ordnungsgemäß zu verrichten, in der Weise einzuschränken, dass der Chordienst entweder nur an bestimmten Tagen oder nur zu einem bestimmten Teil durchgeführt wird.
25. Einige Kanoniker, wenn es nötig ist, mit Aufgaben des geistlichen Dienstes, des Lehramtes oder des Apostolates unter Befreiung vom Chordienst zu betrauen, unbeschadet ihres Rechtes auf den Pfründegenuss, jedoch ohne Anspruch auf die sogenannten Präsenzgelder oder die täglichen Choranteile.
26. Wegen geminderten Sehvermögens oder aus anderem Grund, solange er andauert, die Verpflichtung zum Stundengebet umzuwandeln in die Verpflichtung, täglich wenigstens ein Drittel des Rosenkranzes oder andere Gebete zu verrichten.
27. In Einzelfällen oder auf Zeit den Generalvikar oder einen anderen Priester in einer kirchlichen Würdestellung zu bevollmächtigen, Tragaltäre, Kelche und Patenen nach der im Pontifikale vorgeschriebenen Form unter Verwendung der vom Bischof geweihten Öle zu weihen.
28. Klerikern niederer Weihen, Laienreligiosen und frommen Frauen schon das erste Auswaschen von Pallen, Korporalen und Kelchtüchern zu gestatten.
29. Die Vollmachten und Privilegien unter Beachtung ihres Geltungsbereichs und Inhalts zu gebrauchen, welche die Ordensleute, die in der Diözese eine Niederlassung haben, zum Wohl der Gläubigen besitzen.
30. Priester zu ermächtigen unter Beachtung der von der Kirche vorgeschriebenen Riten, Kreuzwege, auch im Freien, zu errichten mit allen Ablässen, die den Betern des Kreuzweges verliehen werden. Diese Vollmacht kann jedoch nicht in einer Pfarrei ausgeübt werden, in der sich ein Kloster von Ordensleuten befindet, die auf Grund apostolischer Vollmacht das Privileg zur Errichtung von Kreuzwegen besitzen.
31. Uneheliche Söhne in das Seminar aufzunehmen, wenn sie die zur Aufnahme in das Seminar geforderten Eigenschaften besitzen, sofern es sich nicht um solche handelt, die aus Ehebruch oder einer sakrilegischen Verbindung entstammen.
32. Bei Vorliegen eines rechtmäßigen Grundes zu erlauben, dass Kirchengut veräußert, verpfändet, von Kirchengut mit Hypothek belastet, vermietet, verpachtet, in Erbpacht gegeben wird, und dass juristische kirchliche Personen Schulden aufnehmen bis zu dem Betrag, den auf Vorschlag der nationalen oder regionalen Bischofskonferenz der Apostolische Stuhl genehmigt hat.
33. Die dreijährige Amtszeit des ordentlichen Beichtvaters von Ordensfrauen bis zu einer fünften Amtszeit zu verlängern, wenn wegen Mangels an für diesen Dienst geeigneten Priestern nicht anders gesorgt werden kann oder sich die Mehrheit der Ordensfrauen, einschließlich jener, die in anderen Angelegenheiten kein Stimmrecht haben, in geheimer Wahl für die Bestätigung des Beichtvaters in seinem Amt ausgesprochen hat; für die damit nicht einverstandenen Ordensfrauen muss, wenn sie es wollen, anderweitig gesorgt werden.
34. Aus gerechtem Grund die päpstliche Klausur von Nonnenklöstern, die in der Diözese gelegen sind, zu betreten und zu gestatten, dass aus gerechtem und schwerwiegendem Grund andere in die Klausur eingelassen werden und die Nonnen sie verlassen: in allen Fällen aber nur für die wirklich notwendige Zeit.
35. Auf Antrag des zuständigen Oberen von dem Hindernis, das der Aufnahme in den klösterlichen Verband entgegensteht, jene zu dispensieren, die einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft angehört haben.
36. Auf Antrag des zuständigen Oberen vom Hindernis der unehelichen Geburt diejenigen zu dispensieren, die in den klösterlichen Verband als Priesterkandidaten aufgenommen werden sollen, aber auch andere, wenn ihnen auf Grund einer Vorschrift der Konstitutionen des klösterlichen Verbandes die Aufnahme verwehrt ist. In beiden Fällen kann die Dispens denen nicht erteilt werden, die aus Ehebruch oder einer sakrilegischen Verbindung entstammen.
37. Auf Antrag des zuständigen Oberen ganz oder Mitgift teilweise die Mitgift zu erlassen, die bei Aufnahme in Nonnenklöster oder in andere klösterliche Verbände, selbst solche päpstlichen Rechtes, von den Postulantinnen mitzubringen ist.
38. Den Mitgliedern klösterlicher Verbände den Übertritt in einen anderen klösterlichen Verband Diözesanen Rechtes zu gestatten.
39. Bei Vorliegen eines dringenden und sehr schwerwiegenden Grundes einzelne Mitglieder eines klösterlichen Verbandes aus der Diözese auszuweisen, wenn der höhere Obere es trotz Mahnung unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen; die Angelegenheit muss jedoch sofort an den Apostolischen Stuhl berichtet werden.
40. Einzelnen untergebenen Gläubigen selbst oder auch durch andere kluge und geeignete Männer die Erlaubnis zum Lesen und Aufbewahren von verbotenen Büchern und Zeitschriften zu erteilen, einschließlich jener, die Häresie oder Schisma bewusst und gewollt verteidigen oder die Grundlagen der Religion selbst zu vernichten trachten; die Bücher sind so aufzubewahren, dass sie nicht in die Hände anderer gelangen können. Die Erlaubnis darf nur denen gegeben werden, die verbotene Bücher und Zeitschriften lesen müssen, um diese zu bekämpfen, um ihren eigenen Aufgaben ordentlich nachkommen oder ihre Studien rechtmäßig durchführen zu können.
II - PRIVILEGIEN, die außer anderen, im CIC am gegebenen Ort aufgeführten Privilegien den Bischöfen, Diözesan- wie Titularbischöfen, mit der authentischen Kenntnis von ihrer kanonischen Ernennung an zukommen:
1. Das Wort Gottes überall zu verkünden, sofern es der Ortsoberhirt nicht ausdrücklich untersagt.
2. Die Beichte von Gläubigen, auch von Ordensfrauen, überall zu hören, sofern es der Ortsoberhirt nicht ausdrücklich untersagt.
3. Alle Gläubigen überall von allen vorbehaltenen Sünden loszusprechen (f), ausgenommen, jedoch die Sünde der Falschanzeige, durch die ein unschuldiger Priester des Vergehens der Verführung eines Beichtkindes (Sollizitation) bei den kirchlichen Oberen angeklagt wird.
4. Alle Gläubigen überall in der sakramentalen Beichte von allen, auch den vorbehaltenen, ausgenommen jedoch:
-a) Beugestrafen, die durch Spruch verhängt sind,
-b) Beugestrafen, die dem Apostolischen Stuhl in ganz besonderer Weise vorbehalten sind,
-c) Beugestrafen, die mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses des Heiligen Offiziums verbunden sind,
-d) die Exkommunikation, von der Priester (g) und alle betroffen sind, die mit ihnen eine Ehe, auch eine bloße Zivilehe, zu schließen wagen und tatsächlich noch zusammenleben. Diese Vollmachten können die Diözesanbischöfe gegenüber ihren Untergebenen auch im äußeren Bereich anwenden.
5. Die heilige Eucharistie in ihrer Hauskapelle aufzubewahren, sofern die liturgischen Vorschriften ordnungsgemäß beachtet werden.
6. Aus gerechtem Grund die Messe zu jeder Tageszeit zu feiern und die Kommunion auch abends auszuteilen, unter Beachtung der übrigen Vorschriften.
7. Allein mit dem Kreuzzeichen überall mit allen vom Apostolischen Stuhl gewöhnlich gewährten Ablässen zu weihen: Rosenkränze und andere Gebetskränze, Kreuze, Medaillen, vom Apostolischen Stuhl anerkannte Skapuliere und diese ohne Verpflichtung zur Einschreibung aufzulegen.
8. Mit einer einzigen Segnung in Kirchen und Kapellen, auch Hauskapellen, und an anderen frommen Orten, Kreuzwege mit allen Ablässen, die den Betern des Kreuzwegs verliehen werden, zu errichten (h).
Diese Vollmachten und Privilegien gewähren Wir gern Unseren Brüdern im Bischofsamt, in jenem Sinn und mit jenem Willen, den Wir oben erklärt haben, dass nämlich alles letztlich zur Zierde und zum Nutzen der Kirche Christi gereiche, der Wir Uns und all das Unsrige verdanken. Alles, was den Bestimmungen dieses Motu proprio entgegensteht, selbst wenn es ganz besonderer Erwähnung wert wäre, ist aufgehoben.
Anmerkungen
(* Das Motu proprio ist in zwei verschiedenen Fassungen erschienen: Die erste Fassung wurde am Ende der zweiten Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils, in der Feier zur vierhundertjährigen Wiederkehr des Abschlusses des Konzils von Trient, am 3. Dezember 1963, den Konzilsvätern überreicht. Die zweite Fassung ist veröffentlicht: AAS 56, 1964, 5-12. Auf die Abweichungen in den Fassungen wird am gegebenen Ort hingewiesen.
(a) Nachdem bereits im Schreiben des Päpstlichen Staatssekretariats vom 23. Juni 1964 (Prot. N. 3520/64) geklärt war, dass die Vollmachten in den Ländern, in welchen die Bischöflichen Kanzler die Funktionen des Generalvikars wahrnehmen, diese wie die Generalvikare delegiert werden können, hat der Kardinalstaatssekretär mit Schreiben vom 24. November 1964 (Prot. N. 6456/64) an den Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubensverbreitung folgende Entscheidung Papst Pauls VI. mitgeteilt (abgedruckt: Commentarium pro Religiosis et Missionariis 46, 1965, 208-209):
Secretaria Status
Dal Vaticano, 24 novembre 1964
Em. Mo e rev.mo Signor Mio Oss.mo Facendo seguito al Foglio N. 3521/64, del 23 Giugno u.s.., ho l´onore di significare all´ Eminenza Vostra Reverendissima che il Santo Padre, per venire incontro al desiderio espresso da alcuni Eccellentissimi Ordinari che fosse allargato il potere di delega delle facoltà, di cui alle sezione prima deI Motu Propria ,Pastorale Munus', deI 30 novembre 1963, Si è degnato di concedere che codesto Sacro Dicastero, qualora ne venisse espressamente richiesto dai Vescovi da esso dipendenti, applichi le seguenti norme:
A) Le facolta deI ,Pastorale Munus' sono estese:
1. ai Vicari Castrensi,
2. agli Amministratori Apostolici;
3. a quelli che hanno ,in actu' la responsabilità del governo diocesano (sede impedita, ecc.).
B) L'Ordinario può delegare tali facolta anche:
1. al Delegato Vescovile, se il Vescovo non ha un Vicario generale;
2 al Sacerdote che secondo il Can. 366 par. 3 supplisce il Vicario Generale assente o impedito;
3. ai Pro-Vicari Generali eletti per coadiuvare i Vicari Generali di vaste diocesi;
4. ai Cancellieri Vescovili in quei Paesi dove questi esercitano di fatto le funzioni di Vicari Generali, come ad esempio negli USA e nel Canada;
5. al Sacerdote ordinariamente incaricato delle Religiose nelle diocesi, solo per quelle facoltà che reguardano le medesime Religiose.
Nel concedere ai Vescovi il potere di cui sopra, cotesto Sacro Dicastero non mancherà di raccomandare che le facoltà vengano usate con la debita prudenza e per ragioni di evidente necessità.
Le bacio umilissimamente le mani e con sensi di profonda venerazione mi confermo
di Vostra Eminenza Reverendissima
Umilissimo Devotissimo Obbligatissimo
A. G. Card. Cicognani
A Sua Eminenza Reverendissima
il Sign. Card. Gregorio Pietro Agagianian
Prefetto della S. C. Propaganda Fide."
„Im Anschluss an das Schreiben Nr. 3521/64 vom 23. Juni 1964 habe ich die Ehre, Ew. Eminenz mitzuteilen, dass der Heilige Vater den Wünschen einiger Oberhirten um die Erweiterung der Bevollmächtigung, die im ersten Teil des Motu proprio ,Pastorale Munus' vom 30. November 1963 aufgeführten Vollmachten zu delegieren, entgegenkommt und gestattet, dass die Kongregation, falls ein ausdrückliches Ersuchen von ihr unterstellten Bischöfen vorliegt, folgende Normen anwendet:
A) Die Vollmachten von ,Pastorale Munus' sind ausgedehnt auf:
1. die Militärvikare;
2. die Apostolischen Administratoren;
3. diejenigen, die tatsächlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese tragen (z. B. bei Behinderung der Amtsausübung durch den Bischof);
B) Die Oberhirten können die Vollmachten auch delegieren an:
1. die Bischöflichen Delegaten, wenn der Bischof keinen Generalvikar hat;
2. den Priester, der gemäß c. 366 § 3 den abwesenden oder verhinderten Generalvikar vertritt;
3. die Progeneralvikare, die in großen Diözesen zur Hilfe für den Generalvikar bestellt sind;
4. die Bischöflichen Kanzler in den Ländern, in denen sie tatsächlich die Aufgaben des Generalvikars wahrnehmen, wie zum Beispiel in den USA und in Kanada;
5. den Priester, der in ordentlicher Weise für die Ordensleute in der Diözese bestellt ist, jedoch nur hinsichtlich der die Ordensleute betreffenden Vollmachten.
Bei der Gewährung der oben genannten Vollmachten an die Bischöfe, wird die Kongregation nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass die Vollmachten mit der notwendigen Klugheit und nur bei offensichtlicher Notwendigkeit gebraucht werden,"
(b) Nr. 11 der ersten Fassung wurde in der zweiten Fassung auf Nr. 11 und Nr. 12 aufgeteilt, da die Nr. 13 der ursprünglichen Fassung gestrichen wurde, weil die Vollmacht bereits auf Grund des allgemeinen Rechts gewährt war. Nr. 12 der ersten Fassung wurde Nr. 13. - Nr, 13 lautete ursprünglich: „13. Concedendi confessariis facultatem, in singulis casibus, fideles quoslibet absolvendi in actu sacramentalis confessionis ab omnibus peccatis reservatis, excepto tarnen peccato falsae Idelationis, qua sacerdos innocens accusatur de crimine sollicitationis apud iudices ecclesiasticos."
„Den Beichtvätern die Vollmacht zu erteilen, in einzelnen Fällen, alle Gläubigen in der sakramentalen Beichte von allen reservierten Sünden loszusprechen, ausgenommen jedoch die Sünde der Falschanzeige, mit der ein unschuldiger Priester des Verbrechens der Verführung eines Beichtkindes (Sollizitation) bei den kirchlichen Oberen angeklagt wird."
(c) Nr. 14 hatte in der ersten Fassung folgenden Zusatz: “.. facultatem in singulis casibus..." –„... in einzelnen Fällen.. .".
(d) In der ursprünglichen Fassung hieß es „clerici in sacris constituti" – „Kleriker höherer Weihe",
(e) Zur Interpretation der Nr. 23 ist am 28. November 1964 folgende Erklärung ergangen (AAS 57, 1965, 187):
„DECLARATIO De interpretatione n. 23 in Motu Proprio ,Pastorale munus'
Ad omnem tollendam dubitationem quoad interpretationem n. 23 in Litteris Apostolicis ,Pastorale munus' die XXX mensis novembris anno MCMLXIII Motu proprio datis et facultates spectantibus atque privilegia quaedam Episcopis concessa, Summus Pontifex Paulus Pp. VI hanc novam praefati numeri textus formulam dignatus est approbare divulgandam:
,23. Permittendi ut, accedente gravi causa, interpellatio coniugis inftdelis ente baptismum partis quae ad fidem convertitur fieri possit; necnon, gravi pariter de causa, ab interpellatione, sive ante sive post baptismum partis quae convertitur, dispensandi; dummodo hoc in casu ex processu saltem summario et extraiudiciali constet interpellationem fieri non posse, vel fore inutilem, ,
Die XXVIII mensis novembris a. MCMLXIV."
„Um jeden Zweifel betreffend die Interpretation der Nr. 23 des Motu proprio ,Pastorale munus' vom 23, November 1963 über die Gewährung von Vollmachten und Privilegien an die Bischöfe zu beseitigen, hat Papst Paul VI. folgende neue Fassung des Textes der genannten Nummer approbiert und ihre Veröffentlichung befohlen:
,23. Zu gestatten, aus gewichtiger Ursache die Erlaubnis zu erteilen, die Interpellation des ungläubigen Ehegatten bereits vorzunehmen, bevor der gläubig gewordene Ehegatte die Taufe empfangen hat; ebenso kann aus gewichtiger Ursache überhaupt von dieser Interpellation vor oder nach Empfang der Taufe dispensiert werden, sofern nur auf Grund eines summarischen und außergerichtlichen Verfahrens feststeht, dass die Interpellation nicht statthaben könne oder nutzlos bleiben werde.'"
(f) In der ersten Fassung waren hinter "absolvendi" die Worte „in actu sacramentalis confessionis" – „ini der sakramentalen Beichte" eingefügt.
(g) In der ursprünglichen Fassung hieß es: „clerici in sacris constituti" – „Kleriker höherer Weihe".
(h) In der ursprünglichen Fassung hieß es: „clerici fidelibus qui causa infirmitatis vel alius legitimi impedimenti sacras stationes Viae Crucis visitare nequeant, Crucifixi icones cum applicatione omnium indulgentiarum devoto exercitio eiusdem Viae Crucis a Romanis Pontificibus adnexarum." – „Für Gläubige, die krankheitshalber oder auf Grund einer anderen rechtmäßigen Behinderung den Kreuzweg nicht gehen können, Kruzifixe zu weihen mit allen Ablässen, die für das Beten des Kreuzwegs von den Päpsten verliehen wurden."