Ad pascendum (Wortlaut)
Ad pascendum |
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unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
durch das einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonates erlassen werden
15. August 1972
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 38, Kleriker- und Weiherecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 42-61, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1977, 2. verbesserte Auflage; Imprimatur N. 26 / 23, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Hofamann)
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Um das Volk Gottes zu weiden und es in seinem Wachstum zu fördern, sind von Christus dem Herrn in der Kirche verschiedene Dienste eingesetzt worden, die auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind (1).
Schon seit der Zeit der Apostel unterscheidet sich und ragt unter jenen Diensten der Diakonat hervor, der in der Kirche stets in hohem Ansehen gestanden hat. Dies bezeugt ausdrücklich der heilige Apostel Paulus, sei es im Brief an die Philipper, wo er nicht nur den Bischöfen, sondern auch den Diakonen seinen Gruß übermittelt (2), oder in einem Brief an Timotheus, in dem er die für die Diakone notwendigen Voraussetzungen und Tugenden erläutert, damit diese sich ihres Dienstes würdig erweisen (3).
Die frühen Schriftsteller der Kirche unterlassen es nicht, wenn sie auf die Würde der Diakone hinweisen, gleichzeitig die geistigen Vorzüge und Tugenden herauszustellen, die für die Ausübung dieses Dienstes erforderlich sind, nämlich Treue zu Christus, Unversehrtheit der Sitten, Gehorsam gegenüber dem Bischof.
Der heilige Ignatius von Antiochien betont, dass der Dienst des Diakons nichts anderes ist als der Dienst Jesu Christi, der von Ewigkeit her beim Vater war und in der Fülle der Zeit erschienen ist (4), und bemerkt dazu: Es ist notwendig, dass auch die Diakone, die die Diener der Geheimnisse Jesu Christi sind, in jeder Hinsicht allen gefallen. Sie sind nämlich nicht Diakone bei Speise- und Trinkgelagen, sondern Diener der Kirche Gottes (5).
Der heilige Polykarp von Smyrna ermahnt die Diakone, dass sie in allem enthaltsam, barmherzig und eifrig sind und der Wahrheit des Herrn entsprechend leben, der der Diener aller geworden ist (6). Der Verfasser der Schrift, die als Didascalia Apostolorum bezeichnet wird, erinnert hingegen an die Worte Christi: Wer unter euch der Größte sein will, der sei euer Diener (7), und richtet an die Diakone diese brüderliche Ermahnung: Deshalb müsst auch ihr Diakone so handeln, dass, wenn es die Notlage von euch verlangt, in der Ausübung eures Dienstes ebenfalls das Leben für den Bruder hinzugeben, ihr es hingebt. ..Wenn nämlich der Herr des Himmels und der Erde uns gedient hat und alles für uns erduldet und getragen hat, wie sollten wir das dann nicht um so mehr für die Brüder tun, weil wir seine Nachahmer sind und Christi Los teilen? (8)
Ferner erläutern die Schriftsteller der ersten Jahrhunderte, wenn sie die Bedeutung des Amtes der Diakone betonen, auch ausführlich die vielfältigen und schweren Aufgaben, die ihnen anvertraut sind, und geben deutlich zu erkennen, zu welch hohem Ansehen sie bei den christlichen Gemeinden gelangt sind und wie viel sie zum Apostolat beigetragen haben. Man beschreibt den Diakon als das Ohr, den Mund, das Herz und die Seele des Bischofs9. Der Diakon steht dem Bischof zur vollen Verfügung, um dem ganzen Volke Gottes zu dienen und für die Kranken und Armen Sorge zu tragen(10), deshalb nennt man ihn zu Recht und verdientermaßen Freund der Waisen, Freund der Frommen, Freund der Witwen, der von Eifer beseelt ist, und Freund der gerechten Sache (11). Ihm wird ferner die Aufgabe übertragen, den Kranken in ihren Häusern die heilige Eucharistie zu bringen (12), die Taufe zu spenden (13) und nach dem Willen und auf Geheiß des Bischofs das Wort Gottes zu verkünden.
Aus diesen Gründen gelangte der Diakonat in der Kirche zu wunderbarer Blüte und gab zugleich ein großartiges Zeugnis der Liebe zu Christus und den Brüdern in den Werken tätiger Nächstenliebe (14), in der Feier der heiligen Riten (15) und in der Erfüllung der pastoralen Aufgaben (16).
Indem aber diejenigen, die Priester werden wollten, den Diakonatsdienst ausübten, erbrachten sie jene von ihnen geforderte Probe und das Verdienst ihrer Arbeit und erlangten jene Eignung, die notwendig war, um die priesterliche Würde und das Hirtenamt zu erlangen.
Im Laufe der Zeit hat sich jedoch die Disziplin, die diese Weihestufe betrifft, geändert. Es verschärfte sich das Verbot, bei der Erteilung der Weihen Zwischenstufen zu "überspringen"; auch verringerte sich allmählich die Zahl derer, die es vorzogen, lieber das ganze Leben Diakone zu bleiben, als höher aufzusteigen. Auf diese Weise geschah es, dass in der Lateinischen Kirche der ständige Diakonat fast gänzlich verschwand. Es ist kaum nötig, an das zu erinnern, was das Konzil von Trient beschlossen hat, als es sich zum Ziel setzte, die heiligen Weihen ihrer jeweiligen Natur entsprechend als ursprüngliche Dienste in der Kirche wiederherzustellen (17); viel später erst reifte jedoch der Gedanke, diese bedeutende Weihestufe auch als einen bleibenden Stand wieder einzuführen. Auch Unser Vorgänger Pius XII. hat beiläufig auf diese Frage hingewiesen (18). Schließlich hat sich das II. Vatikanische Konzil die Wünsche und Bitten zu eigen gemacht, dass der ständige Diakonat dort, wo es für das Wohl der Seelen von Nutzen ist, als mittlerer Stand zwischen den höheren Graden der kirchlichen Hierarchie und dem übrigen Gottesvolk wiederhergestellt werde, gleichsam als Anwalt der Nöte und Wünsche der christlichen Gemeinschaften, als Förderer des Dienstes oder der Diakonie bei den örtlichen christlichen Gemeinden, als Zeichen oder Sakrament Christi des Herrn selbst, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu dienen (19).
Deshalb haben die Väter in der dritten Session des Konzils, im Oktober des Jahres 1964, die Erneuerung des Diakonates im Prinzip gutgeheißen; im darauffolgenden November wurde die Dogmatische Konstitution Lumen Gentium veröffentlicht,
in der in Artikel 29 die jenem Stand eigenen Grundlinien beschrieben werden: In der Hierarchie eine Stufe tiefer stehen die Diakone, welche die Handauflegung "nicht zum Priestertum, sondern zur Dienstleistung empfangen". Mit sakramentaler Gnade gestärkt, dienen sie dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium (20).
Über die zeitliche Dauer des Diakonates erklärt dieselbe Konstitution: Weil diese für die Kirche in höchstem Maße lebensnotwendigen Dienste (der Diakone) bei der gegenwärtig geltenden Disziplin der Lateinischen Kirche in zahlreichen Gebieten nur schwer ausgeübt werden können, kann in Zukunft der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe wiederhergestellt werden (21).
Diese Wiederherstellung des ständigen Diakonates erforderte jedoch ein vertieftes Studium der Richtlinien des Konzils und eine reifliche Überlegung hinsichtlich der rechtlichen Stellung sowohl des ehelosen wie des verheirateten Diakons. Gleichzeitig war es notwendig, dass diejenigen Elemente, die den Diakonat der künftigen Priester betreffen, den heutigen Bedingungen angepasst wurden, damit die Zeit des Diakonates wirklich jene Prüfung des Lebens, der Reife und der Eignung für das Priesteramt ermöglicht, die die frühere Disziplin von den Priesteramtskandidaten verlangte.
Aus diesem Grunde haben Wir das Apostolische Schreiben Motu Proprio Sacrum Diaconatus Ordinem vom 18. Juni 1967 veröffentlicht, durch das entsprechende kirchenrechtliche Normen für den ständigen Diakonat festgesetzt wurden (22). Am 17. Juni des folgenden Jahres haben Wir durch die Apostolische Konstitution Pontificalis Romani Recognitio (23) den neuen Ritus für die Erteilung der Diakonats-, der Priester- und Bischofsweihe bestätigt und die Materie und Form der Weihe selbst genau bestimmt.
Nun aber, da Wir in Fortführung dessen am heutigen Tag das Apostolische Schreiben Ministeria quaedam promulgieren, halten Wir es für angemessen, gewisse Bestimmungen für den Diakonat zu erlassen; ebenso wünschen Wir, dass die Kandidaten für den Diakonat wissen, welche Dienste sie vor der heiligen Weihe verrichten und zu welcher Zeit und auf welche Weise sie die Verpflichtung zum Zölibat und zum Stundengebet übernehmen müssen.
Da nun der Eintritt in den Klerikerstand auf den Diakonat verschoben wird, findet der Ritus der ersten Tonsur fortan nicht mehr statt, durch den bisher der Laie zum Kleriker wurde. Es wird jedoch ein neuer Ritus geschaffen, durch den derjenige, der nach dem Diakonat oder Presbyterat strebt, öffentlich seinen Entschluss kundgibt, sich Gott und der Kirche anzubieten, um den heiligen Dienst auszuüben; die Kirche aber, die dieses Anerbieten entgegennimmt, erwählt und ruft ihn ihrerseits, dass er sich auf den Empfang der heiligen Weihe vorbereitet und auf diese Weise unter die Kandidaten für den Diakonat oder den Presbyterat aufgenommen wird
Es ist besonders angemessen, dass die Dienste des Lektors und Akolythen denen übertragen werden, die sich als Kandidaten für die Diakonats- oder Priesterweihe in besonderer Weise Gott und der Kirche zu weihen wünschen. Die Kirche, die nicht aufhört, vom Tisch sowohl des Wortes Gottes wie des Leibes Christi das Brot des Lebens zu nehmen und es den Gläubigen zu reichen (24), hält es nämlich für sehr angemessen, dass die Weihekandidaten sowohl durch Studium als auch durch die stufenweise Ausübung des Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt des priesterlichen Amtes durch innere Vertrautheit kennen lernen und überdenken. Daraus ergibt sich, dass die Echtheit ihres Dienstes mit größter Wirksamkeit in Erscheinung tritt. Die Kandidaten werden nämlich zu den heiligen Weihen hinzutreten, voll bewusst ihrer Berufung, mit brennendem Eifer, dem Herrn im Dienst treu ergeben..., beständig im Gebet und anteilnehmend an den Nöten der Heiligen (25).
Nachdem Wir alles reiflich erwogen, das Gutachten der Fachleute eingeholt, die Bischofskonferenzen konsultiert, deren Vorschläge aufmerksam geprüft und Uns mit Unseren Ehrwürdigen Brüdern, die Mitglieder der zuständigen Kongregationen sind, beraten haben, erlassen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität die folgenden Bestimmungen, wodurch - wenn und insofern es erforderlich ist - die Vorschriften des bisher geltenden kirchlichen Gesetzbuches (CIC) außer Kraft gesetzt werden, und promulgieren sie mit diesem Schreiben:
I. a) Es wird ein Ritus für die Zulassung zu den für Diakonat und den Presbyterat geschaffen. Damit diese Zulassung rechtmäßig erfolgt, ist ein aus freiem Entschluss eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Gesuch des Bewerbers erforderlich und die schriftlich erteilte Annahme durch den zuständigen kirchlichen Oberen, kraft deren die Wahl der Kirche erfolgt.
Die Professen klerikaler Ordensgemeinschaften, die das Priestertum anstreben, sind nicht an diesen Ritus gebunden.
b) Der für diese Annahme zuständige Obere ist der Ordinarius (der Bischof und, in klerikalen Ordensgemeinschaften, der höhere Obere). Angenommen werden kann, wer Zeichen einer echten Berufung aufweist und, erprobt in guten Sitten und frei von geistigen und körperlichen Mängeln, sein Leben zur Ehre Gottes und zum Wohl der Seelen dem Dienst der Kirche weihen möchte. Es ist notwendig, dass diejenigen, die nach dem Diakonat als Durchgangsstufe streben, wenigstens das 20. Lebensjahr vollendet und den Kursus der theologischen Studien begonnen haben.
c) Auf Grund seiner Annahme ist der Kandidat gehalten, seine Berufung in besonderer Weise zu pflegen und weiterzuentfalten; er erlangt zugleich das Recht auf die notwendigen geistlichen Hilfen, durch die er seine Berufung zu pflegen und Gottes Willen vorbehaltlos zu gehorchen vermag.
II. Die Kandidaten für den ständigen wie den Diakonat als Durchgangsstufe und für das Priestertum müssen, wenn sie es nicht schon getan haben, die Dienste des Lektors und Akolythen übernehmen und eine angemessene Zeit lang ausüben, um so besser für den künftigen Dienst am Wort und am Altar vorbereitet zu sein.
Die Dispens von der Übernahme der Dienste ist für diese Kandidaten dem Heiligen Stuhl vorbehalten.
III. Die liturgischen Riten, durch die die Zulassung zu den Kandidaten für den Diakonat und den Presbyterat erfolgt und die obengenannten Dienste übertragen werden, müssen vom Ordinarius des Bewerbers (Bischof und, in klerikalen Ordensgemeinschaften, vom höheren Oberen) vollzogen werden.
IV. Es sollen zwischen der Übertragung der Dienste des Lektors und Akolythen, die während des theologischen Kurses zu erfolgen hat, wie auch zwischen dem Akolythat und Diakonat die zeitlichen Zwischenräume gewahrt werden, die vom Heiligen Stuhl oder den Bischofskonferenzen festgesetzt worden sind.
V. Die Kandidaten für den Diakonat müssen vor der Weihe dem Ordinarius (Bischof und, in klerikalen Ordensgemeinschaften, dem höheren Oberen) eine eigenhändig verfasste und unterschriebene Erklärung überreichen, in der sie bezeugen, dass sie aus eigenem Antrieb und freiwillig die heilige Weihe empfangen wollen.
VI. Die Weihe der eigenen Person durch den um des Himmelreiches willen gelebten Zölibat und dessen Verpflichtung für die Priesteramtskandidaten und die unverheirateten Kandidaten für den Diakonat werden wirklich mit dem Diakonat verbunden. Die öffentliche Übernahme des kirchlichen Zölibates vor Gott und der Kirche muss auch von den Ordensleuten mit einem besonderen Ritus vollzogen werden, der der Diakonatsweihe vorausgehen soll. Der auf diese Weise übernommene Zölibat ist ein trennendes Ehehindernis.
Auch die verheirateten Diakone sind, wenn sie ihre Ehefrau verloren haben, nach der traditionellen Disziplin der Kirche unfähig, eine neue Ehe einzugehen (26).
VII. a) Die zum Priestertum berufenen Diakone dürfen nicht geweiht werden, bevor sie den Studiengang abgeschlossen haben, der durch die Vorschriften des Apostolischen Stuhles festgelegt worden ist.
b) Was den theologischen Studiengang betrifft, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, sollen die Bischofskonferenzen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die geeigneten Bestimmungen erlassen und sie zur Approbation der Kongregation für das kirchliche Bildungswesen vorlegen.
VIII. Entsprechend der unter Nr. 29-30 der Instructio generalis de Liturgia Horarum aufgestellten Norm:
a) werden die Diakone, die zum Priestertum berufen sind} auf Grund eben dieser heiligen Weihe zum Stundengebet verpflichtet;
b) ist es höchst angemessen, dass die ständigen Diakone wenigstens einen Teil des Stundengebetes täglich verrichten, der von der Bischofskonferenz näher bestimmt werden soll.
IX. Der Eintritt in den Klerikerstand und die Inkardination in einer bestimmte Diözese erfolgen durch die Diakonatsweihe.
X. Der Ritus der Zulassung zu den Kandidaten für den Diakonat und den Presbyterat sowie die dem Zölibat eigene Weihe wird von der zuständigen Kongregation der römischen Kurie in Kürze veröffentlicht werden.
Übergangsbestimmungen. - Die Kandidaten für das Weihesakrament, die vor der Promulgation dieses Schreibens bereits die erste Tonsur empfangen haben, behalten alle Pflichten, Rechte und Privilegien, die den Klerikern eigen sind, Die bereits zu Subdiakonen geweiht sind, bleiben durch die übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich des Zölibates wie des Stundengebetes gebunden; sie müssen jedoch die öffentliche Übernahme des Zölibates vor Gott und der Kirche nach dem besonderen neuen Ritus, der der Diakonatsweihe vorausgeht, noch einmal feierlich vollziehen.
Wir ordnen an, dass alles, was von Uns mit diesem Schreiben, das wir Motu Proprio gegeben haben, bestimmt worden ist, bleibende Gültigkeit erlangt, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen. Wir legen fest, dass diese Bestimmungen am 1. Januar 1973 in Kraft treten.
Anmerkungen
(1) Vgl. Zweites Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 18: AAS 57, 1965,21-22.
(2) Vgl. Phil 1. 1.
(3) Vgl. 1 Tim 3,8-13.
(4) Ad Magnesios, VI, 1: Patres Apostolici, ed F. X. Funk, I, Tübingen 1901, 235.
(5) Ad Trallianos, II, 3: Patres Apostolici, ed. E. X. Funk, I, Tübingen 1901, 245.
(6) Brief Ad Philippenses, V, 2: Patres Apostolici, ed. F. X. Funk, I, Tübingen 1901, 301-303.
(7) Mt 20, 26-27.
(8) Didascalia Apostotorum, III, 13, 2-4: Didascalia et Constitutiones Apostotorum, ed. F. X. Funk, I, Paderborn 1906, 214.
(9) Didascalia Apostolorum, II, 44, 4; ed. F. X. Funk, I, Paderbom 1906, 138.
(10) Vgl. Traditio Apostolica, 39 und 34: La Tradition Apostolique de Saint Hippolyte. Essai de reconstitution par B. Botte, Münster 1963, 87 und 81.
(11) Testamentum D. N. Iesu Christi, I, 38; ed. I. E. Rahmani, Mainz 1899, 93.
(12) Vgl. Justinus, Apologia I, 65, 5 und 67, 5: Justinus, Apologiae duae; ed. G. Rauschen, Bonn 19112, 107 und 111.
(13) Vgl. Tertullian, De Baptismo, XVII, 1: Corpus Christianorum, I, Tertulliani Opera, pars I, Turnholt 1954, 291.
(14) VgL Didascalia Apostolorum, II, 31, 2: ed. F. X. Funk, I, Paderbom 1906, 112; vgL Testamentum D. N. Iesu Christi, I, 31: ed. I. E. Rahmani, Mainz 1899, 75.
(15) VgL Didascalia ApostoZorum, II, 57, 6; 58, 1: ed. F. X. Funk, I, Paderborn 1906, 162 und 166.
(16) Vgl. Cyprian, Epistolae XV et XVI: ed. G. Hartei, Wien 1871, 513-520; vgL Augustinus, De catechizandis rudibus, I, cap. I, 1: PL 40, 309-310.
(17) Sessio XXIII, capp. I-IV: Mansi, XXXIII, 138-140.
(18) Ansprache vor den Teilnehmern des zweiten Internationalen Kongresses für das Laienapostolat vom 5. Oktober 1957: AAS 49, 1957,925.
(19) Vgl. Mt 20, 28.
(20) AAS 57, 1965, 36.
(21) Ebenda.
(22) AAS 59, 1967, 697-704.
(23) AAS 60, 1968, 369-373.
(24) Vgl. Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei Verbum, Nr. 21: AAS 58, 1966, 827.
(25) Vgl. Rom 12, 11-13.
(26) Vgl. Paul VI, Apost. Schreiben Motu Proprio Sacrum Diaconatus Ordinem, Nr. 16: AAS 59, 1967,70.1.