Liturgicae instaurationes (Wortlaut)

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III. Instruktion
Liturgicae instaurationes
Heilige Ritenkongregation
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution
über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium
5. September 1970
(Lateinischer Text: AAS LXII [1970 ] 692-704)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 31, lateinisch und deutscher Text, S. 8-53, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1972; Mit kirchlicher Druckerlaubnis)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


(Vorbemerkung)

Die Instruktion setzt an vielen Stellen das neue Römische Messbuch voraus. Angesichts der umfangreichen Übersetzungsarbeit kann dessen Erscheinungstermin nicht genannt werden. Im Zusammenhang mit der Herausgabe des neuen deutschen Messbuches werden die für die Bistümer des Sprachgebietes geltenden liturgischen Richtlinien, Sonderrechte und Gewohnheiten überprüft, den gegenwärtigen Erfordernissen angepasst und von den Bischofskonferenzen neu herausgegeben werden. Bis dahin bleiben die verschiedenen von den Bischofskonferenzen erlassenen liturgischen Bestimmungen in Geltung.

Einleitung

Die nachkonziliare Erneuerung der Liturgie

Die zur Durchführung der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie bisher vorgenommenen liturgischen Erneuerungen betreffen in erster Linie die Eucharistiefeier, Sie „enthält ja das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm und das lebendige Brot. Durch sein Fleisch, das durch den Heiligen Geist lebendig ist und Leben schafft, spendet er den Menschen Leben. Sie werden aufgefordert und angeleitet, mit ihm sich selbst, ihre Arbeiten und die ganze Schöpfung darzubringen (1)".

Die Form der Eucharistiefeier in Gemeinschaft wurde erneuert. Sie macht nun deutlich, dass die Feier des Messopfers gleichsam die Mitte des gesamten Lebens der Kirche ist, auf die all ihr Tun hingeordnet ist, und dass es das Ziel der erneuerten Liturgie ist, jene Form der Seelsorge zu fördern, für die der Gottesdienst "Gipfel und Quelle" ist, damit das österliche Geheimnis des Todes und der Auferstehung Christi gelebt werde (2).

Die Erneuerung wurde im Verlauf der letzten sechs Jahre stufenweise durchgeführt. Sie brachte einen allmählichen Übergang von der früheren zur jetzigen Liturgie. Diese bietet sich nunmehr, da das Römische Messbuch und mit ihm die neue Messordnung und die Allgemeine Einführung herausgegeben sind, in einer deutlicher beschriebenen und vollständigeren Form dar. Man darf wohl sagen, dass damit für die pastoral-liturgische Arbeit ein neuer Weg mit großen Möglichkeiten eröffnet wurde. Auch erschließen die neue Leseordnung für die Messfeier und die Fülle von Formularen, die das Messbuch nun bietet, zahlreiche Möglichkeiten für die Gestaltung der Eucharistiefeier.

Die Freiheit, unter verschiedenen Texten auszuwählen, sowie anpassungsfähige Rubriken fördern eine lebendige, zufriedenstellende und geistlich fruchtbare Gestaltung. Denn sie machen es möglich, die Feier den örtlichen Gegebenheiten, der Mentalität und Kultur der Gläubigen anzupassen. Daher wird auch ein willkürliches Gestalten der Messfeier aufgrund eigener Vorstellungen, durch das die Feier nur Schaden leidet, nicht angebracht sein.

Unterschiedliche Aufnahme

Der stufenweise Übergang zu neuen, ja modernen Formen, der auf den Fortgang des gesamten Reformwerkes wie auch auf die örtlich sehr verschiedenen Gegebenheiten Rücksicht nahm, wurde vom Großteil des Klerus und der Gläubigen positiv aufgenommen (3). Doch wurden hie und da auch Ablehnung oder Ungeduld spürbar.

Ablehnung aus verschiedenen Gründen

Um die alte Tradition zu wahren, nahmen manche nur ungern die Reform an. Andere hingegen Gründen glaubten, sie könnten angesichts der drängenden pastoralen Situation nicht warten, bis die letzten Reformmaßnahmen veröffentlicht seien. Das hatte zur Folge, dass einige zu privater Initiative, zu übereilten, manchmal auch unüberlegten Lösungen griffen, improvisierten, hinzufügten oder eigenmächtig vereinfachten, nicht selten im Widerspruch zu Grundgesetzen der Liturgie, Dadurch verwirrten sie das Gewissen der Gläubigen. Auch fügten sie der Sache der Liturgiereform Schaden zu oder erschwerten sie,

Anlass der Instruktion

Daher richteten nicht wenige Bischöfe, Priester und Laien die Bitte an den Apostolischen Stuhl, er möge seine Autorität geltend machen, damit in der Liturgie jene segensreiche und allgemein erwartete Harmonie bewahrt und gefördert werde, die der vor Gott versammelten christlichen Gemeinde als besonderes Merkmal eigen ist.

Doch schien der Zeitpunkt dafür noch nicht gekommen zu sein, solange das „Consilium" an der Liturgiereform arbeitete. Nun aber kann es unter Beachtung aller als endgültig festgelegten Regelungen geschehen.

Verantwortung der Bischöfe für die liturgische Erneuerung

Dabei ist zunächst an die Autorität der einzelnen Bischöfe zu appellieren, denn sie hat der Heilige Geist eingesetzt, die Kirche zu leiten (4). Sie sind Erneuerung „die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben (5)". Ihre Aufgabe ist es, zu leiten, zu führen, anzuregen, bisweilen auch zu mahnen, immer jedoch auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Erneuerung zu achten und zugleich Sorge zu tragen, dass der gesamte Leib der Kirche in der gleichen Gesinnung und in der Einheit der Liebe wachse, im Bistum, im Volk, in der gesamten Welt. Die Bemühungen der Bischöfe auf dem Gebiet der Liturgie sind um so notwendiger und drängender, als zwischen Gottesdienst und Glaube ein enger Zusammenhang besteht: was zugunsten des einen geschieht, wirkt sich auch auf das andere aus.

Mit Hilfe der Liturgischen Kommissionen sollen sich die Bischöfe daher ein genaues Bild von der religiösen und gesellschaftlichen Situation ihrer Gläubigen verschaffen, von deren geistlichen Bedürfnissen und den geeigneten Mitteln, ihnen zu helfen. Sie sollen alle Möglichkeiten nützen, die sich aus den neuen Riten ergeben. Auf diese Weise können sie abwägen, was einer echten Erneuerung dient oder widerspricht, besonnene und vernünftige Maßnahmen vorschlagen und deren Durchführung leiten, damit unter Berücksichtigung aller berechtigten Erfordernisse das gesamte Reformprogramm entsprechend den in den neuen Liturgiegesetzen gegebenen Normen verwirklicht wird.

Eine angemessene Sachkenntnis auf seiten der Bischöfe stellt für die Priester, die ihren Dienst ja innerhalb der hierarchischen Gemeinschaft ausüben, eine bedeutende Hilfe dar6. Sie erleichtert ihnen den erforderlichen Gehorsam, der im Hinblick auf eine vollkommenere Zeichenhaftigkeit der Liturgie und für die Heiligung der Gläubigen notwendig ist.

Ziel der Instruktion: Hilfe für die Durchführung der liturgischen Bestimmungen

Damit die Bischöfe die gottesdienstlichen Bestimmungen, besonders jene, die in der allgemein Einführung zum Römischen Messbuch enthalten sind, in angemessener Weise durchführen und damit in der Feier der Eucharistie, die als „Zeichen der Einheit und Band der Liebe (7)" für das Leben der Kirche von so großer Bedeutung ist, Disziplin und Ordnung wiederhergestellt werden, erschien es angezeigt, folgende Normen und Mahnungen in Erinnerung zu rufen:

Einfachheit und Verständlichkeit nicht auf Kosten der Zeichenhaftigkeit

1 Durch die inzwischen erlassenen Normen wurden die liturgischen Texte, Zeichen und Handlungen vereinfacht. Damit wurde dem von der Liturgiekonstitution aufgestellten Prinzip entsprochen: „Die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen und knapp., durchschaubar und frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der Fassungskraft der Gläubigen angepasst und sollen im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen (8)." Die abgesteckten Grenzen dürfen auf keinen Fall überschritten werden. Die es dennoch tun, berauben die Liturgie ihrer heiligen Zeichen und der ihr eigenen Schönheit. Beides aber ist notwendig, damit in der christlichen Gemeinschaft das Heilsgeheimnis recht vollzogen und nach entsprechender Deutung unter dem Schleier sichtbarer Zeichen richtig verstanden werde.

Entsakralisierungstendenz

Die Erneuerung der liturgischen Riten will auf keinen Fall zu einer sogenannten „Entsakralisierung" führen. Sie will auch nicht zu jener Entwicklung beitragen, die man „Verweltlichung der Welt" nennt. Würde, Ernst und sakraler Charakter der Riten müssen daher gewahrt bleiben.

Experimentiersucht

Die Wirksamkeit liturgischer Feiern wird nicht gewährleistet durch ein dauerndes experimentieren und Verändern oder durch noch weitergehende Vereinfachung, sondern nur durch eine tiefere Besinnung auf das Wort Gottes und das Geheimnis, das man feiert. Ihre Vergegenwärtigung wird durch die Beachtung der kirchlichen Riten gesichert, nicht aber durch das, was irgendein Priester aus Eigenem ersinnt.

Individualismus

Man möge sich vor Augen halten, dass eigenmächtige Änderungen an den liturgischen Riten durch den Priester die Würde der Gläubigen verletzen, sowie zu individualistischen und rein persönlichen Formen der Liturgie führen, die doch der ganzen Kirche gehört.

Kriterium: Übereinstimmung mit der Gesamtkirche

Der Dienst des Priesters ist ein Dienst der Gesamtkirche und kann daher nur in Gehorsam und in Gemeinschaft mit der Hierarchie und im Bestreben, Gott und den Brüdern zu dienen, ausgeübt werden. Der hierarchische Charakter der Liturgie, ihre sakramentale Wirkkraft und die Rücksicht auf die Gemeinschaft der Gläubigen fordern mit Recht, dass der Priester in der Liturgie seinen Dienst als „getreuer Diener und als Verwalter der Geheimnisse Gottes“ (9) erfüllt und keine Riten einführt, die nicht in den liturgischen Büchern vorgesehen und gebilligt sind.

Der Wortgottesdienst

2 Unter den Texten, die innerhalb liturgischer Feiern Verwendung finden, kommt den Büchern der Heiligen Schrift eine besondere Würde zu: dort spricht Gott zu seinem Volk und verkündet Christus, der in seinem Wort zugegen ist, die frohe Botschaft (10).

Daher gilt:

Lesungen und Homilie

Der Wortgottesdienst ist mit besonderer Sorgfalt zu feiern. Es ist niemals gestattet, das Wort Gottes durch andere Lesungen religiöser oder profaner, alter oder moderner Schriftsteller zu ersetzen. Ziel der Homilie ist es, das Wort Gottes, das den Gläubigen verkündet wird, zu erklären und für das Verständnis unserer Zeit zu erschließen. Sie ist deshalb Aufgabe des Priesters; die Gläubigen sollen von Stellungnahmen, Dialogen und dergleichen Abstand nehmen. Es ist nicht gestattet, nur eine Schriftlesung vorzutragen.

Verbindung mit der Eucharistie und anderen liturgischen Feiern

Der Wortgottesdienst bereitet die Eucharistiefeier vor. Er führt zu ihr hin und bildet mit ihr einen einzigen Kultakt (11) Deswegen ist es nicht erlaubt, beide Teile voneinander zu trennen und sie zu verschiedenen Zeiten oder an verschiedenen Orten zu feiern.

Um eine der Messfeier vorausgehende liturgische Feier bzw. einen Teil des Stundengebetes organisch mit dem Wortgottesdienst zu verbinden, beachte man die besonderen Regeln in den entsprechenden liturgischen Büchern.

Texte der Kirche

3 Die von der Kirche erstellten liturgischen Texte sind gleichfalls mit besonderer Ehrerbietung zu verwenden: es darf deshalb niemand nach eigenem Gutdünken etwas ändern, ersetzen, wegnehmen oder hinzufügen. (12)

Messordnung

Ganz besonders ist die Ordnung der Messfeier zu beachten. Die in den offiziellen Übersetzungen dargebotenen Texte dürfen auf keinen Fall, auch nicht unter dem Vorwand einer Messfeier mit Gesang, geändert werden. Einige Teile jedoch, wie das Schuldbekenntnis, die eucharistischen Hochgebete, die Akklamationen oder der Schlusssegen können aus den verschiedenen Texten ausgewählt werden, wie es an den entsprechenden Stellen in den einzelnen Riten angemerkt ist.

Eröffnungsgesang und Kommuniongesang

Eröffnungsgesang und Kommuniongesang können aus dem Graduale Simplex, dem Römischen Messbuch oder den von der Bischofskonferenz approbierten Textsammlungen ausgewählt werden. Die Bischofskonferenzen sollen jedoch bei der Auswahl der Gesänge für die Messfeier nicht nur deren Übereinstimmung mit den liturgischen Zeiten und den verschiedenen Umständen der liturgischen Feier beachten, sondern auch die Voraussetzungen auf seiten der Gläubigen, die sie gebrauchen sollen.

Volksgesang und religiöse Musik

Der Volksgesang ist mit allen Kräften zu fördern, auch durch Verwendung von neuen Formen, die der Eigenart der Völker und dem Empfinden des modernen Menschen entsprechen. Die Bischofskonferenzen mögen ein Verzeichnis von Gesängen zum Gebrauch für Messfeiern mit besonderen Gruppen wie z. B. mit Jugendlichen und Kindern erstellen. Diese Gesänge sollen nicht nur hinsichtlich des Textes, sondern auch der Melodie, des Rhythmus und der verwendeten Instrumente mit der Würde und Heiligkeit des Ortes und des Gottesdienstes übereinstimmen.

Obwohl die Kirche keine Art religiöser Musik von den liturgischen Feiern ausschließt (13), kann sie dennoch nicht jede beliebige Art von Musik, Gesang oder Instrumentenspiel in gleicher Weise als geeignet erachten, das Gebet zu fördern und das Christusgeheimnis auszudrücken. Da Musik wie Gesang auf die Feier des Gottesdienstes ausgerichtet sind, sollen sie sich durch religiösen Gehalt und künstlerische Qualität auszeichnen (14). Auch sollen sie dem Geist der liturgischen Handlung und der Natur der einzelnen Teile entsprechen, die tätige Mitfeier der gesamten Gemeinde nicht beeinträchtigen (15) und Aufmerksamkeit wie innere Teilnahme auf das heilige Geschehen lenken.

Genauere Bestimmungen zu erlassen, ist Aufgabe der Bischofskonferenz. Falls keine allgemeinen Richtlinien erlassen werden, mögen die Bischöfe für den Bereich ihrer Diözesen entscheiden (16). Der Auswahl der Musikinstrumente wende man besondere Sorgfalt zu. Die Instrumente sollen zahlenmäßig begrenzt sein und mit dem Ort und der inneren Einstellung der Gemeinde übereinstimmen, sie sollen die Frömmigkeit fördern und nicht zu viel Lärm verursachen.

Orationen

Was die Orationen betrifft, so bietet das Messbuch zahlreiche Möglichkeiten freier Auswahl. Man kann z. B. die Orationen vor allem an den Wochentagen „Im Jahreskreis" aus einer der 34 Jahreswochen oder aus den Messformularen „Zu verschiedenen Anlässen" (17) oder aus den Votivmessen auswählen.

Bei der Übertragung der Texte in die Volkssprache können die Bischofskonferenzen alle besonderen Regeln anwenden, die in der Instruktion für die Übersetzung liturgischer Texte -herausgegeben vom „Consilium" am 25. Januar 1969 - hinsichtlich der Feier mit Gemeinde in Nr. 34 angegeben sind (18).

Lesungen

Was die Lesungen betrifft, so sind außer jenen, welche für die einzelnen Sonntage, Feste und Wochentage verzeichnet sind, auch andere angegeben, die bei der Spendung von Sakramenten oder bei besonderen Anlässen Verwendung finden können. Auch ist es erlaubt, in Messfeiern mit besonderen Gruppen andere Schrifttexte vorzutragen, welche der Feier angemessen sind. Nur müssen sie aus einem approbierten Lektionar genommen werden. (19)

Kommentierung

Während der Messfeier kann sich der Priester wiederholt auch In freier Rede kurz an die Gemeinde wenden: zu Beginn, vor den Lesungen, vor der Präfation und vor der Entlassung (20). Während der Eucharistiefeier selbst soll er keine Ermahnungen oder Erklärungen einfügen. Die genannten Einfügungen seien knapp und klar verständlich; man soll sie gut vorbereiten. Sind weitere Hinweise erforderlich, sollen diese durch den „Moderator" der Versammlung gegeben werden. Es soll das jedoch nicht zu häufig geschehen und sich auf das beschränken, was wirklich nötig ist.

Fürbitte

Bei den Fürbitten empfiehlt es sich, nach den Bitten für die Kirche, die Welt und die Notleidenden auch eine eigene Bitte für die anwesende Gemeinde einzufügen. Man vermeide es jedoch, weitere Bitten im römischen Kanon beim Memento der Lebenden und der Verstorbenen hinzuzufügen. Die vorhin erwähnten Bitten sollen schriftlich vorbereitet werden und dem Charakter einer „Für-Bitte" entsprechen (21). Man kann sie von einem oder (einzeln) von mehreren Teilnehmern vortragen lassen.

Vorbereitung der Messfeier

Wenn man von diesen Möglichkeiten auf kluge und sachkundige Art Gebrauch macht, ergibt sich ein so reiches Angebot, dass es keinesfalls nötig ist, auf eigene Einfälle, von wem auch immer sie stammen, zurückzugreifen. Daher sollen die Priester angehalten werden, die Messfeier unter Berücksichtigung der konkreten Situation wie auch geistlichen Erfordernisse von seiten der Gläubigen gut vorzubereiten, jedoch unter getreuer Wahrung der von der Allgemeinen Einführung festgelegten Grenzen.

Hochgebet: Sache des Priesters

4 Vor allen anderen Teilen der Messe kommt das Eucharistische Hochgebet einzig dem Priester zu, und zwar kraft seines Amtes (22). Es ist daher verboten, dass irgendein Teil desselben von einem Kleriker niedrigeren Grades, von der Gemeinschaft selbst oder von einem Gläubigen gesprochen wird. Dies würde gegen die hierarchische Natur der Liturgie verstoßen, in der jeder nur das und all das tun soll, was ihm zukommt (23). Das Eucharistische Hochgebet ist daher in allen seinen Teilen nur vom Priester zu sprechen.

Beschaffenheit des eucharistischen Brotes

5 Das für die Eucharistiefeier verwendete Brot besteht aus Weizen und ist nach dem sehr alten Brauch der lateinischen Kirche ungesäuert (24).

Die Echtheit des Zeichens verlangt, dass das Brot wirklich als Speise erkennbar ist, als Brot, das man bricht und unter die Brüder verteilt. Dennoch ist es gemäß den Normen der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch immer in der überkommenen Form herzustellen (25). Dies gilt sowohl hinsichtlich der kleinen Hostien für die Kommunion der Gläubigen wie auch für die größeren Hostien, die während der Feier in mehrere Teile gebrochen werden.

Größeres Gewicht ist auf die Zeichenhaftigkeit des Brotes in bezug auf Farbe, Geschmack und Dicke zu legen als auf die Form. Wegen der dem Sakrament geschuldeten Ehrfurcht muss das Brot für die Eucharistie mit aller Sorgfalt und Achtsamkeit zubereitet werden, damit eine würdige Brechung ermöglicht und das Empfinden der Gläubigen beim Empfang des Brotes nicht verletzt werde. Brot, das nach Teig schmeckt, oder schnell hart und deshalb ungenießbar wird, ist auf jeden Fall zu vermeiden.

Das Brotbrechen, der Empfang des konsekrierten Brotes und Weines bei der Kommunion oder - sofern davon etwas übriggeblieben ist - auch nach der Kommunion soll mit der dem Sakrament gebührenden großen Ehrfurcht erfolgen (26).

Kommunion unter beiden Gestalten

6 Unter dem Aspekt des sakramentalen Zeichens kommt die Mitfeier der Gläubigen in der Kommunion unter beiden Gestalten vollkommener zum Ausdruck (27). Sie ist jedoch nur gestattet innerhalb der von der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch (Nr. 242) angegebenen Grenzen und in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Instruktion der Gottesdienstkongregation "Sacramentali Communione" vom 29. Juni 1970 über die erweiterte Möglichkeit, die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen.

Es gilt daher:

Anlässe und Gemeinschaften

Die Bischöfe sollen die Erlaubnis nicht unterschiedslos erteilen, vielmehr entsprechend den von Gemeinschaften der Bischofskonferenz vorgesehenen Regelungen die Anlässe und Feiern genau festlegen. Anlässe, bei denen viele Gläubige die Kommunion empfangen, soll man nicht dafür vorsehen. Die Gemeinschaften selbst sollen wohl umschrieben, geordnet und gleicher Art sein.

Sorgfältige Unterrichtung

Bevor die Gläubigen zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen werden, soll man sie sorgfältig unterrichten, damit sie in ihrem Inneren den Sinn erfassen.

Spendung der Kelchkommunion

Wird die Kommunion aus dem Kelch selbst empfangen, sollen Priester oder Diakone oder geweihte Akolythen ihn den Gläubigen reichen. Wenn solche fehlen, ist die in Nr. 245 der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch beschriebene Ordnung einzuhalten.

Es ist wohl nicht zu billigen, dass einer dem anderen den Kelch weiterreicht oder dass die Gläubigen direkt an den Kelch herantreten, um das Blut zu empfangen. In diesen Fällen sollte man die Kommunionspendung durch Eintauchen vorziehen.

Form und Spender (allgemein) der Kommunion

Es ist vor allem Aufgabe des zelebrierenden Priesters, dann des Diakons und in bestimmten Fällen auch des Akolythen, die Kommunion zu spenden. Der Apostolische Stuhl kann erlauben, dass auch andere angesehene und bewährte Personen, die eine Beauftragung erhalten haben, dazu bestimmt werden. Wer nicht beauftragt ist, darf nicht die Kommunion austeilen oder die Gefäße mit dem Sakrament tragen.

Was die Form der Kommunionspendung betrifft, sind die Regelungen der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch (Nr. 244-252) und der erwähnten Instruktion dieser Kongregation vom 29. Juni 1970 zu beachten.

Wird eine bisher ungewohnte Form der Kommunionspendung erlaubt, sind die vom Apostolischen Stuhl aufgestellten Bedingungen einzuhalten.

Regelungen für Laien als Kommunionspender

Werden wegen Priestermangels andere Personen wie z.B. Katechisten, vor allem in den Missionsgebieten, vom Bischof aufgrund einer Erlaubnis durch den Apostolischen Stuhl mit der Feier von Wortgottesdiensten und der Kommunionspendung betraut, so dürfen sie auf keinen Fall das Eucharistische Hochgebet sprechen. Sollten sie es jedoch für angebracht erachten, den Einsetzungsbericht zu verlesen, dann können sie diesen als Lesung im Wortgottesdienst vortragen. Bei derartigen Gottesdiensten soll man anschließend an den Wortgottesdienst das Gebet des Herrn sprechen und die Kommunion nach der vorgeschriebenen Ordnung austeilen.

Wahrung der Würde und Ehrfurcht

In jedem Fall achte man darauf, dass die Kommunion mit Würde und Ehrfurcht ausgeteilt und die Gefahren mangelnder Ehrfurcht vermieden werden, unter Berücksichtigung der Eigenart einer jeden gottesdienstlichen Gemeinschaft, sowie des Alters und der Vorbereitung der Gläubigen (28).

Liturgische Dienst der Frauen

7 Gemäß den überlieferten liturgischen Normen der Kirche ist es Frauen (Mädchen, Frauen, Ordensschwestern) nicht erlaubt, dem Priester am Altar zu dienen. Das gilt sowohl für Kirchen wie auch für Häuser, Klöster, Kollegien und Fraueninstitute.

Nach den geltenden Bestimmungen ist den Frauen erlaubt:

a) Die Lesungen, mit Ausnahme des Evangeliums, vorzutragen. Diese Aufgabe sollen sie unter Verwendung der modernen technischen Mittel erfüllen, so dass sie von allen gut gehört werden. Die Bischofskonferenzen können den geeigneten Platz festlegen, von dem aus die Frauen in der gottesdienstlichen Versammlung das Wort Gottes verkünden.

b) Die Bitten des Allgemeinen Gebetes („Fürbitten") vorzutragen.

c) Den Gesang der zur liturgischen Feier versammelten Gemeinde zu leiten, die Orgel und andere zugelassene Instrumente zu spielen.

d) Die „Hinweise" (Erläuterungen) vorzulesen, die den Gläubigen helfen, die Feier besser zu verstehen.

e) Zum Dienst an den Gläubigen bestimmte Aufgaben zu erfüllen, die auch sonst Frauen übertragen werden, z. B. die Gläubigen am Eingang zu empfangen, sie an ihre Plätze zu führen, Prozessionen zu leiten oder Sammlungen in der Kirche durchzuführen (29).

Geräte, Gefäße, Gewänder

8 Die liturgischen Gefäße Gewänder und Geräte Sind mit besonderer Ehrerbietung und Sorgfalt zu behandeln. Wenn bezüglich Material und Form größere Freiheit gegeben wurde, so deshalb, damit die verschiedenen Völker und Künstler ihre besten Kräfte in den Dienst der Liturgie stellen können.

Es ist jedoch zu beachten:

a) Die in der Liturgie verwendeten Geräte sollen immer „edel, haltbar und für den Gottesdienst geeignet" sein (30). Es ist daher nicht erlaubt, alltägliche und gewöhnliche Geräte zu gebrauchen.

b) Kelche und Hostienschalen sind vor ihrer Verwendung vom Bischof zu konsekrieren, der auch darüber befindet, ob sie für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.

c) Das liturgische Gewand für alle Kleriker jedweden Grades ist die Albe (31)." Der Missbrauch, bei der Conzelebration die Stola über der monastischen „Kukulle" oder über der gewöhnlichen Priesterkleidung zu tragen, wird abgelehnt. Es ist keineswegs erlaubt, nur mit der Stola über den Zivilkleidern die Messe zu feiern und andere liturgische Handlungen zu vollziehen, wie z. B. Handauflegung bei Weihen, Spendung anderer Sakramente oder Segenserteilung.

d) Die Bischofskonferenzen haben zu entscheiden, ob es angebracht ist, neben den bisher üblichen Materialien auch andere Werkstoffe für die Anfertigung liturgischer Geräte zu verwenden. Über diese Beschlüsse sollen sie den Apostolischen Stuhl in Kenntnis setzen (32).

Hinsichtlich der Form liturgischer Gewänder können die Bischofskonferenzen Änderungen beschließen, die den Erfordernissen und Bräuchen der einzelnen Gebiete Rechnung tragen, und diese dem Apostolischen Stuhl vorlegen (33).

Messfeier außerhalb von Kirchen

9 Die Eucharistie wird für gewöhnlich in einem geweihten Raum gefelert (34). Ohne echte Notwendigkeit, über die der jeweilige Ordinarius zu entscheiden hat, ist es nicht erlaubt, außerhalb von Kirchen die Messe zu feiern. Wenn der Ordinarius die Messfeier erlaubt, sorge man dafür, dass der Ort würdig ist und die liturgische Feier an einem geeigneten Tisch stattfindet. Wenn möglich, soll man nicht in Speiseräumen oder an einem Esstisch die Messe feiern.

Gestaltung des Kirchenraumes

10 Bei der Durchführung der Liturgiereform Kirchenraumes sollen die Bischöfe besonders für eine dauerhafte und würdige Gestaltung des Kirchenraumes, vor allem des Altarraumes Sorge tragen. Dabei sind die Normen der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch (35) und der Instruktion "Eucharisticum Mysterium (36)" zu beachten.

Hie und da drohen Provisorien, die vor einigen Jahren geschaffen wurden, zu einem Dauerzustand zu werden. Gewisse Dispositionen, die bereits vom „Consilium" missbilligt wurden, bestehen immer noch, obschon sie dem Sinn der Liturgie, gutem Geschmack und einer würdigen Feier widersprechen (37).

Durch die Diözesankommissionen für Liturgie und sakrale Kunst und, falls nötig, nach Beratung mit Experten und mit den zuständigen staatlichen Stellen, sollen neue Entwürfe genau untersucht und die provisorischen Lösungen überprüft werden, damit in allen Kirchen eine definitive Ordnung erreicht wird, welche eventuell vorhandene alte Monumente bewahrt und soweit als möglich den neuen Erfordernissen anpasst.

Übersetzung und Anpassung der Texte

11 Zum Verständnis der Liturgiereform bedarf es noch umfassender Bemühungen. revidierten liturgischen Bücher müssen nach ihrem genauen Sinn in die Volkssprachen übersetzt und herausgegeben werden. Sie sind in ihrer Gänze zu übertragen, und sie sollen die einzelnen Liturgiebücher, die bisher in Gebrauch waren, ablösen.

Wenn die Bischofskonferenz es für nötig oder sinnvoll erachtet, andere Texte hinzuzufügen oder Anpassungen vorzunehmen, sollen diese erst nach der Approbation durch den Apostolischen Stuhl in die Praxis eingeführt, jedoch von der lateinischen Vorlage durch besondere Zeichen unterschieden werden.

Es empfiehlt sich nicht, Übersetzungen zu überstürzen. Vielmehr soll das Werk voranschreiten, indem viele dazu ihren Beitrag leisten, nicht nur Theologen und Fachleute für Liturgie, sondern auch solche für Sprache und Literatur. Denn die Übertragungen sollen zwar durchaus dem Reichtum und der Tiefe des Inhalts ihrer Vorlagen entsprechen, aber zugleich auch sich als Dokumente ausgereifter Schönheit erweisen, die durch den Glanz ihres Stils, durch Rhythmus, Eleganz und Fülle des Ausdrucks in Gebet und Darlegung erhoffen lassen, dass sie lange Zeit überdauern (38).

Bei der Herausgabe liturgischer Bücher in der Volkssprache soll die Tradition gewahrt werden, dass die Namen der Übersetzer oder Autoren ungenannt bleiben. Liturgische Bücher sind für die christliche Gemeinschaft bestimmt, sie werden im Auftrag und Namen der Hierarchie vorbereitet und herausgegeben. Diese aber ist nicht – gleichviel unter welchem Titel - an die Zustimmung von Privatleuten gebunden; denn das würde die Freiheit der Autorität und die Würde der Liturgie beeinträchtigen.

Neue Experimente innerhalb bestimmter Grenzen

12 Wenn Experimente auf dem Gebiet der Liturgie für notwendig oder nützlich erachtet werden, wird die Erlaubnis ausschließlich von der Gottesdienst-Kongregation gegeben, und zwar schriftlich, mit klaren, festumrissenen Normen, unter der Verantwortlichkeit der für das Gebiet zuständigen Autorität.

Was die Messfeier betrifft, sind alle Vollmachten zu Experimenten, die im Hinblick auf die Erneuerung gegeben wurden, als erloschen zu betrachten. Nach der Veröffentlichung des neuen Römischen Messbuchs gelten als Normen und Formen der Eucharistiefeier jene, die in der Allgemeinen Einführung und in der Messordnung angegeben sind.

Anpassungen, die in den liturgischen Büchern vorgesehen sind, werden von den Bischofskonferenzen selbst festgelegt und dem Apostolischen Stuhl zur Konfirmierung unterbreitet.

Falls weitergehende Anpassungen gemäß Artikel 40 der Konstitution „Sacrosanctum Concilium" notwendig erscheinen, soll die Bischofskonferenz die Sache genau prüfen und dabei die Eigenart und Überlieferung der einzelnen Völker, wie auch die besonderen pastoralen Erfordernisse bedenken. Wenn Experimente erforderlich zu sein scheinen, sind ihre Grenzen genau festzulegen: sie sollen in dafür geeigneten Gruppen unter der Verantwortung kluger Personen, die dazu einen besonderen Auftrag erhalten, stattfinden. Sie sollen nicht im Rahmen großer Feiern erfolgen, noch weiten Kreisen bekannt werden. Ferner sind sie in bezug auf Zahl und Dauer zu begrenzen und nicht über ein Jahr auszudehnen. Das Resultat ist dem Apostolischen Stuhl vorzulegen. Solange nicht die Antwort vom Apostolischen Stuhl eingetroffen ist, dürfen die erbetenen Anpassungen nicht eingeführt werden. Handelt es sich um die Struktur der Riten oder darum, die Abfolge der einzelnen Teile gegenüber den Bestimmungen der liturgischen Bücher zu ändern, Texte oder sonst etwas einzuführen, das von der überkommenen Form abweicht, dann ist der entsprechende Vorschlag unter genauer Angabe aller Elemente dem Apostolischen Stuhl vorzulegen, ehe man mit dem Experiment beginnt.

Diese Vorgangsweise ist sowohl aufgrund der Konstitution „Sacrosanctum Concilium (39)" wie auch aufgrund der Bedeutung der Sache notwendig und erforderlich.

Erneuerung und Tradition

13 Schließlich muss man sich bewusst werden, dass die liturgische Erneuerung, die das Konzil beschlossen hat, Sache der ganzen Kirche ist. Daraus erhebt sich die Forderung, sie zum Gegenstand eines theoretischen und praktischen Studiums bei Pastoralkonferenzen zu machen, damit das christliche Volk darin unterwiesen und die Liturgie ein lebendiger Gottesdienst wird, der dem Empfinden der Gläubigen angepasst ist und sie anspricht.

Das liturgische Gebet der Kirche ist entstanden aus lebendiger geistlicher Überlieferung, die in die ältesten Zeiten zurückreicht. Die gegenwärtige Reform zielt darauf hin, diese Tradition fortzusetzen. Indem das geschieht, muss jedoch offenbar werden, dass die Erneuerung des Gottesdienstes ein Werk des ganzen Gottesvolkes in seinen verschiedenen Ordnungen und Diensten ist (40). Nur im einmütigen Zusammenwirken aller gemäß der vorgegebenen ekklesialen Struktur liegt die Garantie für die Authentizität und den Erfolg der Reform.

Mahnung an die Seelsorger

Daher sollen vor allem die Seelsorger, getragen vom Geist des Glaubens, bereitwillig die kirchlichen Gesetze und Vorschriften befolgen. Sie sollen Eigenwilligkeiten aufgeben, persönliche Neigungen zurückstellen und Diener der gemeinsamen Liturgie sein. Dann werden sie durch ihr Beispiel, durch Studium und durch eine kluge und geduldige Ausübung ihres Lehrauftrags jenen Frühling vorbereiten, der von der Liturgiereform erhofft wird, einer Erneuerung, welche den Erfordernissen unserer Zeit Rechnung trägt, sich jedoch fernhält von den schweren Bedrohungen durch Verweltlichung und Willkür.

Diese Instruktion wurde auf Geheiß des Papstes von der Kongregation für den Gottesdienst redigiert. Papst Paul VI. hat sie am 3. September dieses Jahres approbiert, durch seine Autorität bestätigt und den Auftrag gegeben, dass sie veröffentlicht und von allen, die es angeht, beobachtet werde.

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst, 5. September 1970.
Kardinal Benno Gut
Präfekt
Annibale Bugnini
Sekretär

Anmerkungen

(1) 2. Vatikanisches Konzil, Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, n. 5: AAS 58 (1966) 997.

(2) Vgl. S. Congr. Rituum, Instr. Inter Oecumenici, 26. Sept. 1964, nn. 5-6: AAS 56 (1964) 878.

(3) Vgl. Paul VI. Ansprache in der Allgemeinen Audienz vom 20. Aug. 1969, Osservatore Romano vom 21. August 1969.

(4) Vgl Apg 20, 28.

(5) 2. Vat. Konz., Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus, n. 15: AAS 58 (1966) 679 bis 680; Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, n, 22: AAS 56 (1964), 106.

(6) Vgl. 2. Vat. Konz., Dekr, über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis, n, 15: AAS 58 (1966) 1014-1015.

(7) 2. Vat. Konz., Konst, über die hI. Liturgie, Sacrosanctum Concilium, n, 47: AAS 56 (1964) 113.

(8) Ebd. n. 34: AAS 56 (1964) 109.

(9) Vgl. 1 Kor 4, 1.

(10) Vgl. 2. Vat. Konz., Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, nn. 7,33: AAS 56 (1964) 100 bis 101,108.

(11) VgI. ebd., n. 56: AAS 56 (1964) 115.

(12) Vgl. ebd., n. 22,3: AAS 56 (1964) 106.

(13) VgI. S. Congr. Rituum, Instr. über die hI. Musik Musicam Sacram, 5. März 1967, n. 9: AAS 59 (1967) 303; 2. Vat. Konz., Konst. über die hl. Liturgie Sacrosancturm Concilium, n. 116: AAS 56 (1964) 131.

(14) VgI. S. Congr. Rituum, Instr. über die hl. Musik Musicam Sacram, n. 4: AAS 59 (1967) 301.

(15) VgI. 2. Vat. Konz., Konst. über die hI. Liturgie Sacrosanctum Concilium, n. 119-120: AAS 56 (1964) 130.

(16) VgI. S. Congr. Rituum, Instr. über die hI. Musik Musicam Sacram, n. 9: AAS 59 (1967) 303.

(17) Vgl. Institutio generalis Missalis romani, n. 323.

(18) Vgl. Notitiae 5 (1969) 9-10; vgt auch nn. 21-24: ebd. 7-8.

(19) Vgl. S. Congr. pro Cultu Divino, Instr. über die Messen in kleinem Kreis Actio pastoralis, 15. Mai 1969, n. 6, e: AAS 61 (1969) 809.

(20) VgI. Institutio generalis Missalis romani, n. 11.

(21) VgI. ebd., n. 45-46.

(22) VgI. ebd., n. 10.

(23) Vgl. 2. Vat. Konz., Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, n. 28: AAS 56 (1964) 107.

(24) Vgl Institutio generalis Missalis romani, n. 282.

(25) VgI. ebd., n. 283.

(26) Vgl. S. Congr. Rituum, Instr. über die Verehrung der Eucharistie Eucharisticum Mysterium, 25. Mai 1967, n. 48: AAS 59 (1967) 566.

(27) Vgl. Institutio generalis Missalis romani, n. 240.

(28) vgl. S. Congr, pro Cultu Divino, Instr. über die erweiterte Vollmacht zur Austeilung der heiligen Kommunion unter beiden Gestalten Sacramentali Communione, 29. Juni 1970, n. 6: Osservatore Romano vom 3. Sept, 1970.

(29) Vgl. Institutio generalis Missalis romani, n. 68.

(30) Vgl. ebd., n. 288.

(31) Ebd., n. 298.

(32) Vgl. 2 Vat. Konz., Konst. Über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, n. 128: AAS 56 (1954) 132-133.

(33) Vgl. Institutio generalis Missalis romanis, n. 304.

(34) Vgl. ebd., n. 260.

(35) Vgl. nn. 253-280.

(36) Vgl. nn. 52-57: AAS 59 (1967) 567-569.

(37) Vgl. den Brief Sr. Ern. des Kardinals J. Lercaro, Präses des "Consilium ad exsequendam Const. de s. Liturgia" an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, vom 30. Juni 1965: Notitiae 1 (1965) 261-262.

(38) Paul VI., Ansprache an die Liturgischen Kommissionen Italiens, vom 7. Februar 1969: Osservatore Romano vom 8. Febr. 1969.

(39) Vgl. n. 40: AAS 56 (1964) 111.

(40) Vgl. Institutio generalis Missalis romani, n. 58.