Sanctitas clarior (Wortlaut)
Sanctitas clarior |
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(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 18-31, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Nummerierung gleicht der lateinischen Fassung [1])
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [2] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Heiligkeit offenbart und verwirklicht von Tag zu Tag heller und tiefer das Geheimnis der Kirche, bis sie, nach Erreichung ihrer Vollgestalt im Himmel „in der höchsten Seligkeit der Liebe Gott und das Lamm, das geschlachtet ist, anbeten wird (1)".
Der gütigste Gott aber, der Ursprung, Krone und Ruhm aller Heiligkeit ist, erweckt in der Kirche immer neue Beispiele von Tugenden und offenbart im Leben derer, die „zwar Schicksalsgenossen unserer Menschlichkeit, dennoch vollkommener dem Bilde Christi gleichgestaltet werden, ... den Menschen in lebendiger Weise seine Gegenwart und sein Antlitz (2)" und zeigt in ihnen ein vortreffliches Merkmal seines Reiches, um uns mächtig anzulocken, es – „umgeben von einer großen Wolke von Zeugen (3)" - zu erreichen.
Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass das II. Vatikanische Konzil, wenn es vom Geheimnis der Kirche spricht, dieses vortrefflichste Kennzeichen der Heiligkeit, mit dem die anderen eng verbunden sind, in volleres Licht rückt und alle Christgläubigen jedweden Standes und Ranges immer wieder aufruft zur Fülle eines christlichen Lebens und zur Vollkommenheit der Liebe (4). Ja, diese nachdrückliche Einladung zur Heiligkeit ist ein besonderer Zug der Lehre gerade dieses Konzils und gleichsam seine letzte Zielsetzung.
Indem tatsächlich die Kirche sich nach Kräften bemüht, die Heiligkeit aller Gläubigen zu fördern, unterlässt sie es niemals, ihnen echte Beispiele der Heiligkeit, nämlich Märtyrer und andere Männer und Frauen, die sich durch heroische Tugenden ausgezeichnet haben, vor Augen zu stellen, damit sie in ihrem „Leben ein Vorbild, in ihrer Gemeinschaft das gleiche Erbe, in ihrer Fürbitte Hilfe (5)" erlangen.
Damit aber derartig vortreffliche Beispiele der Heiligkeit genau erkannt werden und in ihrem reinen Licht voll erstrahlen, sind kanonische Untersuchungen notwendig, welche mit größtem Eifer und mit Emsigkeit - wie es die Bedeutung der Angelegenheit verlangt - durchzuführen sind und welche Unsere Vorgänger, vor allem Benedikt XIV. seligen Andenkens, mit - für ihre Zeitverhältnisse - sehr weisen Gesetzen bewehrt haben, die später in den Codex Iuris Canonici übernommen wurden. Aber nachdem sich die Gebräuche und die Lebensverhältnisse gewandelt haben, schien es angebracht und vernünftig, die Art und Weise, wie auch den Verfahrensmodus dieser Untersuchung zu überprüfen und den Erfordernissen der heutigen Zeit anzupassen, damit durch eine wirksamere Verbindung der höchsten Autorität des Papstes mit der der Bischöfe, der Weg bei der Durchführung der Verfahren zur Selig- und Heiligsprechung der Diener Gottes ebener und (damit) schneller wird. Daher erlassen und beschließen Wir, nach reiflicher Überlegung, aus eigenem Antrieb und kraft Unserer Apostolischen Vollmacht, die folgenden Bestimmungen:
Inhaltsverzeichnis
Die Zusammenarbeit der Bischöfe mit dem Papst bei der Durchführung der Prozesse
1 Im bisher geltenden Recht wurden bezüglich der Seligsprechung der Diener Gottes Prozesse zweifacher Ordnung durchgeführt: die einen waren bischöfliche Prozesse, die nämlich von den Bischöfen oder Ortsordinarien kraft eigenen Rechts, auf Grund einer in den Kanones übertragenen Vollmacht durchgeführt wurden (cc. 1999 § 3; 2038 §§ 1 und 2, n. 1-3); die anderen waren apostolische Prozesse (cc. 2087-2097), die nämlich auf Grund einer vom Apostolischen Stuhl delegierten Vollmacht und unter seiner Leitung durchgeführt wurden (cc. 2088-2100).
In Zukunft jedoch soll bei den Seligsprechungsverfahren, die auf dem ordentlichen Weg des noch nicht bestehenden Kultes durchgeführt werden, nur mehr ein einziger Prozess zur Erhebung des Beweismaterials begonnen werden, welcher auf Grund einer doppelten Vollmacht durchgeführt werden soll: nämlich auf Grund der ordentlichen (Vollmacht), die kraft eigenen Rechtes ausgeübt und in mehreren Punkten erweitert wird und auf Grund der vom Apostolischen Stuhl delegierten (Vollmacht), welche zu der ersten hinzugefügt wird und sie bestärkt und erhebt.
2 Den Diözesanbischöfen oder Hierarchen und den ihnen im Recht Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion (cc. 1999 § 3; 2038 § 2 n. 1-3; 2039) das Recht zu, entweder von Amts wegen, oder auf Antrag von einzelnen Gläubigen oder von rechtlich anerkannten Gruppen von Gläubigen (c. 2003 §§ 1-2) oder deren Prokuratoren (c. 2004), Nachforschungen anzustellen und unter Beachtung der Vorschriften des gemeinen Rechtes und der besonderen Normen, die von der Ritenkongregation diesbezüglich zu erlassen sind, das Seligsprechungsverfahren zu eröffnen.
3 Bevor jedoch ein Bischof oder Hierarch, sei es von Amts wegen, sei es auf einen Antrag hin, einen Seligsprechungsprozess eröffnet (Nr. 2), ist der Heilige Stuhl um Rat zu fragen, wobei gültige und geeignete Argumente hinzuzugeben sind, aus denen erkannt werden kann, dass das Verfahren selbst auf einer rechtmäßigen und festen Grundlage beruht. Daraufhin entscheidet der Heilige Stuhl, nachdem er alles geprüft hat, ob der Eröffnung oder Einleitung des Prozesses nichts im Wege steht.
Der Verlauf des Prozesses
4 Wenn die Genehmigung des Heiligen Stuhles erteilt wurde, kann der Bischof oder Hierarch durch Erlass eines Dekretes den Prozess eröffnen oder, wenn er dies im Herrn für angebracht erachtet, ihn auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben oder ihn sogar ganz unterlassen.
Was immer er aber bestimmt, so soll er es doch nicht versäumen, den Heiligen Stuhl über den von ihm gefassten Beschluss in Kenntnis zu setzen.
5 Der Prozess umfasst die Untersuchung:
1. über die Schriften des Dieners Gottes
2. über sein Leben und seine Tugenden, oder sein Martyrium sowie über die Tatsache des noch nicht bestehenden Kultes.
6 Nach Abschluss dieses Verfahrens sind dessen Akten an die Ritenkongregation zu senden.
7 Die Ritenkongregation wird, nachdem sie die Prozessakten einer gründlichen Prüfung unterzogen hat und noch einige Akten hinzuzufügen oder zu vervollständigen zu sein scheinen, diese entweder von dem Bischof oder Hierarchen anfordern oder sie von Amts wegen vervollständigen (vgl. Apost. Konst. "Regimini Ecclesiae Universae" Nr. 62 § 2, 1).
8 Was die behaupteten Wunder anbetrifft, die für die Selig- und Heiligsprechung vom Recht verlangt werden, so soll der Bischof oder Hierarch, bevor er darüber Untersuchungen anstellt, einen kurzen und genauen Tatsachenbericht an die Ritenkongregation senden, um von ihr eine entsprechende Anweisung zu erhalten. Die Untersuchung über die behaupteten Wunder muss getrennt von der Untersuchung über die Tugenden bzw. das Martyrium durchgeführt werden.
Die Gerichtshöfe für die Durchführung der Prozesse
9 Der nach Maßgabe des Rechts zuständige Bischof oder Hierarch kann all das unternehmen, was zur Durchführung des Prozesses notwendig ist. Von ihm selbst oder in seinem Namen ist, mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles, all das vorzunehmen, was zur Eröffnung oder Einleitung des Verfahrens gehört (vgl. Nr. 2,3).
10 § 1. Damit diese Prozesse besser durchgeführt werden können, erhält die Bischofskonferenz einer jeden Nation oder Region kraft dieses Apostolischen Schreibens die Vollmacht, besondere territoriale Gerichtshöfe zu errichten, die zu diesem Zweck für das ihrer Jurisdiktion unterstehende Gebiet eingerichtet werden und welche der Anerkennung durch den Apostolischen Stuhl bedürfen.
§ 2. Diese territorialen Gerichtshöfe sind Provinzial-, Interprovinzial- oder Nationalgerichte, je nachdem, ob sie nur für eine Kirchenprovinz, oder für mehrere Kirchenprovinzen einer Region oder für das ganze Kirchengebiet einer Nation errichtet worden sind.
§ 3. Die Bestellung eines territorialen Gerichtes ist verpflichtend, wenn es den Diözesen eines Gebietes, von dem die Rede ist, an Personal mangelt, um ein eigenes Diözesangericht in geeigneter Weise zu besetzen.
11 Der Bischofskonferenz steht das Recht zu:
1. territoriale Gerichtshöfe zu errichten, wobei einem jeden ein entsprechender Sprengel zugewiesen ist;
2. den Amtssitz des territorialen Gerichtes festzulegen;
3. den Vorsitzenden eines jeden Gerichtes auf fünf Jahre zu wählen.
12 Der Bischofsversammlung einer Provinz oder Region, um die es sich handelt, steht das Recht zu:
1. der Bischofskonferenz die Errichtung eines territorialen Gerichtshofes vorzuschlagen;
2. derselben Konferenz einen Gerichtsvorsitzenden zu präsentieren;
3. die übrigen Bediensteten des territorialen Gerichts auf fünf Jahre zu wählen.
13 Das rechtmäßig bestellte territoriale Gericht besitzt richterliche Gewalt in dem ganzen ihm zugewiesenen Gebiet hinsichtlich der Durchführung aller Prozesse, welche die oben genannten Bischöfe ihm übertragen haben.
14 Es ist jedem Diözesanbischof des Gebietes, welches Wir erwähnt haben, erlaubt, wenn es ihm gefällt, die Durchführung aller Prozesse zur Seligsprechung der Diener Gottes und zur Heiligsprechung der Seligen seiner Diözese dem territorialen Gerichtshof zu übertragen, auch dann, wenn er an seiner Kurie ein Gericht vorschriftsmäßig bestellen kann.
15 Auch wenn ein territorialer Gerichtshof rechtmäßig bestellt worden ist, bleibt dennoch das Recht des Bischofs unangetastet, diese Prozesse an der eigenen Kurie durchzuführen, sofern er das eigene Gericht mit geeigneten Beamten – welche auch von außerhalb der Diözese berufen sein können - besetzen kann.
Wir ordnen an, dass alles, was Wir in diesem, „Motu Proprio" erlassenen Schreiben bestimmt haben, fest und rechtskräftig sei, ungeachtet aller gegenteiligen Bestimmungen, selbst wenn sie ganz besonderer Erwähnung wert wären.
Anmerkungen
(1) II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche „Lumen gentium", Nr. 51: AAS 57 (1965), 58.
(2) Ebd. Nr. 50, S. 56.
(3) Vgl. Hebr 12,1.
(4) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, Nr. 40-42: AAS 57 (1965), 44-47.
(5) Aus der Präfation für Heiligenfeste, deren Gebrauch einigen Diözesen gestattet wurde.