Dekret vom 25. Juli 1951 zu Heroldsbach: Unterschied zwischen den Versionen
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In einer Generalsitzung der Obersten Kongregation des Hl. Offiziums sind die hochwürdigsten Herren Kardinäle, die mit dem Schutz des Glaubens und der Sitten betraut sind, nach Prüfung der Akten und Dokumente bezüglich der angeblichen Erscheinungen der allerseligsten Jungfrau Maria bei dem Dorf Heroldsbach in der [[Erzbistum Bamberg|Erzdiözese Bamberg]] auf Grund der Darlegung der Konsultoren zu der Entscheidung gelangt: | In einer Generalsitzung der Obersten Kongregation des Hl. Offiziums sind die hochwürdigsten Herren Kardinäle, die mit dem Schutz des Glaubens und der Sitten betraut sind, nach Prüfung der Akten und Dokumente bezüglich der angeblichen Erscheinungen der allerseligsten Jungfrau Maria bei dem Dorf Heroldsbach in der [[Erzbistum Bamberg|Erzdiözese Bamberg]] auf Grund der Darlegung der Konsultoren zu der Entscheidung gelangt: |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2013, 11:23 Uhr
des Heiligen Offiziums
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
zu den angeblichen Erscheinungen in Heroldsbach
25. Juli 1951
(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 5. Jahrgang, Heft 12, September 1951, S. 525.
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
In einer Generalsitzung der Obersten Kongregation des Hl. Offiziums sind die hochwürdigsten Herren Kardinäle, die mit dem Schutz des Glaubens und der Sitten betraut sind, nach Prüfung der Akten und Dokumente bezüglich der angeblichen Erscheinungen der allerseligsten Jungfrau Maria bei dem Dorf Heroldsbach in der Erzdiözese Bamberg auf Grund der Darlegung der Konsultoren zu der Entscheidung gelangt:
"Es steht fest, dass die angeblichen Visionen nicht übernatürlichen Ursprungs sind; daher ist jeder auf diese bezügliche Kult an dem Orte selbst und anderswo verboten; Priester, die künftig noch diesem unerlaubten Kult beiwohnen sollten, ziehen sich damit automatisch die suspensio a divinis zu."