Provida mater ecclesiae (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. September 2010, 21:25 Uhr
mit besonderem Gesetz für die weltlichen Institute
(Quelle: Der Laie und der Ordensstand, Hans Urs von Balthasar, Herder Verlag Freiburg 1949, Anhang S. 103-120; Imprimatur Friburgi Brisgoviae, die 16 Mai 1949 † Burger, Vic. Gen. Die Abkürzung Hl. wurde ausgeschrieben. Die Rechtschreibung ist der gegenwärtigen Form angeglichen.
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Inhaltsverzeichnis
Bischof Pius, Knecht der Knechte Gottes, zum dauernden Gedächtnis dieser Regelung
Mit welchem Eifer, welch mütterlicher Liebe sich die sorgende Mutter Kirche bemüht hat, die Söhne ihrer innigsten Liebe (1) die ihr ganzes Leben Christus dem Herrn hingeben und ihm auf dem Wege der evangelischen Räte freiwillig und opferbereit folgen, für ihr himmlisches Vorhaben, ihren engelhaften Beruf.(2) Stets würdig zu machen und ihre Lebensregel weise zu ordnen, bezeugen die zahllosen Dokumente und Denkmale der Päpste, Konzilien und Väter; der gesamte Ablauf der Kirchengeschichte und der ganze Aufbau des kanonischen Rechts beweisen es glanzvoll bis auf den heutigen Tag.
Tatsächlich hat die Kirche seit Beginn des Christentums alles getan, um die Lehre Christi (3) und der Apostel und die Vorbilder, die zur Vollkommenheit führen (4), durch ihr Amt ins Licht zu stellen, indem sie den sicheren Weg lehrt, wie ein der Vollkommenheit geweihtes Leben zu führen und in geeigneter Weise aufzubauen sei. Durch ihr Werk und ihre Unterweisung hat sie die volle Hingabe und Aufopferung an Christus so sehr gefördert und propagiert, dass die christlichen Gemeinden der ersten Zeiten einen guten, für die Aufnahme des Samens der evangelischen Räte bereiten und mit Sicherheit die besten Früchte versprechenden Boden in reichem Maße darboten (5),, und kurz darauf stand, wie sich aus den apostolischen Vätern und den ältesten kirchlichen Schriftstellern mit Leichtigkeit beweisen lässt (6), das Gelübde eines Lebens der Vollkommenheit in verschiedenen Gemeinden schon derart in Blüte, dass seine Anhänger sich im Schoße der kirchlichen Gemeinschaft als allgemein anerkannter und von vielen gebilligter und geehrter Orden und Stand (7) unter verschiedenen Namen -Asketen, Enthaltsame, Jungfrauen u. a -durchzubilden begannen im Laufe der Jahrhunderte hat die Kirche, als treue Braut Christi und sich selber immer gleich, unter der Führung des Heiligen Geistes und in ständigem sicherem' Fortschreiten bis zur Gründung des heutigen Kodex des kirchlichen Rechts die Regeln des Standes der Vollkommenheit allmählich weiterentwickelt.
Sie beugte sich mütterlich über diejenigen, die freiwillig in verschiedenen Formen die Vollkommenheit des Lebens öffentlich und nach außen bekannten, und stand ihnen allen in ihrem heiligen Vorhaben unermüdlich in doppelter Hinsicht bei. Zunächst einmal hat die Kirche das einzelne Vollkommenheitsgelübde, wofern es nur vor dem Forum der Kirche in öffentlichem Bekenntnis abgelegt worden war - wie zum Beispiel jene ehrwürdige älteste liturgisch formulierte Weihe, die der Jungfrauen (8) -, nicht nur entgegengenommen und anerkannt, sondern sorgsam gesichert und eifrig verteidigt und ihm auch gewisse kirchenrechtliche Auswirkungen zuerkannt. Die vornehmste Förderung und eifrigste Fürsorge hat die Kirche jedoch nach Recht und Verdienst seit den ersten Zeiten nach der Herstellung des konstantinischen Friedens jenem im strengeren Sinne öffentlichen, umfassenden Vollkommenheitsgelübde zuteil werden lassen, das in Genossenschaften und Kollegien abgelegt wurde, die aus ihrem Geist, mit ihrer Bestätigung, auf ihren Befehl gegründet worden waren. Wie eng und innig die Geschichte der Heiligkeit der Kirche und der katholischen Glaubensverkündigung mit der Geschichte und den Annalen des Ordenslebens verflochten ist, das sich im Laufe der Zeit dank der nie versiegenden Gnade des Heiligen Geistes in wunderbarer Vielfalt ausbreitete und zu immer höherer und festerer Einheit erstarkte, ist allgemein bekannt. Kein Wunder, dass die Kirche, indem sie Sich treulich an die Richtlinien hielt, die Gottes weise Vorsehung sichtbar billigte, auch auf dem Gebiete des Rechts den kanonischen Vollkommenheitsstand ganz bewusst so weitergeführt und geordnet hat, dass sie nach Recht und Verdienst auf ihm als einem ihrer Eckpfeiler den Bau der kirchlichen Gemeinschaft errichten konnte. Daher wurde vorzüglich der öffentliche Stand der Vollkommenheit zu den drei wichtigsten kirchlichen Ständen gerechnet, und nur von ihm aus leitet die Kirche Rang und Stand der kanonischen Personen ab (c. 107). Das ist durchaus richtig, wenn man es aufmerksam erwägt: während die bei den anderen Ordnungen kanonischer Personen nämlich der Kleriker- und der Laienstand, nach göttlichem Recht, dem die kirchliche Institution folgt (cc. 107,108 § 3), von der Kirche abgeleitet werden, in sofern sie eine hierarchisch geordnete und aufgebaute Gesellschaft ist, geht der Stand der Ordensleute, der zwischen dem der Kleriker und dem der Laien steht und dem Kleriker und Laien angehören können (c. 107),.einzig und allein aus seiner besonderen, enge Beziehung zum Ziel der Kirche, zur Heiligung, hervor, welches er wirksam und mit den geeignetsten Mittel anstrebt.
Doch damit nicht genug. Um zu verhüten, dass die öffentliche feierliche Heiligkeitsgelübde illusorisch und erfolglos bliebe, wollte die Kirche diesen kanonische Stand der Vollkommenheit in den von ihr errichteten und geregelten Gesellschaften, d. h. in den Orden (c. 488, 1°), deren Generalordnung und -regel durch ihr Lehramt nach eingehender und reiflicher Prüfung anerkannt worden war und deren Einrichtung und Statuten sie jeweils nicht nur in Bezug auf Lehre und Regel immer wieder zur rechten Ordnung zurückgerufen, sondern auch wirklich und tatsächlich erprobt hatte, mit immer größerer Strenge überwachen.
Das ist im kanonischen Recht so streng und absolut festgelegt, dass ein kanonisches Vollkommenheitsgelübde in keinem Fall, auch nicht ausnahmsweise, Gültigkeit erlangt, wenn dieses Gelübde nicht in einem von der Kirche anerkannten Orden abgelegt wird. Außerdem ist die kirchenrechtliche Stellung des Standes der Vollkommenheit als eines öffentlichen Standes von der Kirche in ihrer Weisheit so geregelt worden, dass für die Klerikerorden, soweit es sich um Priester handelt, der Orden an die Stelle der Diözese tritt und dass der Eintritt in den Orden der Einverleibung in den Diözesanklerus entspricht (cc. 111, § 1; 115; 585).
Der Codex Pianus-Benedictinus hat dann im 2. Buch des 2. Teils, der den Orden gewidmet ist, die Gesetzgebung für die Orden geschickt zusammengestellt, geprüft und sorgsam redigiert und den kanonischen Stand der Vollkommenheit auch im Hinblick auf die Öffentlichkeit vielfältig gesichert. Er hat das von Leo XIII seligen Angedenkens in seiner unsterbIichen Konstitution „Conditae a Christo" (8. dec. 1900) (9) begonnene Werk klug vollendet, indem er die Kongregationen mit einfachem Gelübde unter die Orden im strengen Sinne aufnahm. Damit war scheinbar der Regelung des kanonischen Vollkommenheitsstandes nichts mehr hinzuzufügen. Die Kirche jedoch glaubte in der Weite ihres Herzens und ihres Geistes und in ihrer wahrhaft mütterlichen Haltung der Ordensgesetzgebung noch einen kurzen Paragraphen, gleichsam als nützliche Ergänzung, anfügen zu sollen. Durch diesen (tit. XVII, lib. 2) hat sie dem kanonischen Stand der Vollkommenheit in vollem Umfange jene um sie und häufig auch um die bürgerliche Gesellschaft hoch verdienten Genossenschaften zuzählen wollen, die einiger feierlicher rechtlicher Bestätigungen ermangeln, die zum vollen kanonischen Stand der Vollkommenheit gehören, z. B. die öffentlich abzulegenden Gelübde (cc. 488, 1° und 7°, 487), die im übrigen aber in allem, was für ein Leben der Vollkommenheit als wesentlich gilt, mit den echten Orden durch innerste Ähnlichkeit fast zwangsweise verbunden sind.
Dadurch, dass dies alles weise, klug und liebevoll geregelt worden war, war für die Zahl der Seelen, die die Welt verlassen und einen neuen, im strengen Sinne kanonischen Stand ergreifen wollten, der einzig und vollständig der Erlangung der Vollkommenheit geweiht wäre, in weitestem Maße gesorgt worden. In dessen hat der gütigste Gott; der ohne Ansehen der Person (2 Par. 19,7; Röm. 2, 11; Eph. 6, 9; Kol. 3, 25) alle Gläubigen immer wieder aufruft, überall die Vollkommenheit zu suchen und zu üben (Matth. 5, 48; 19, 12; Kol. 4, 12; Jak. 1,4), es nach dem Rate seiner wunderbaren göttlichen Vorsehung so gefügt, dass auch in der Welt, die zumal in unserer Zeit von zahllosen Lastern entstellt ist, eine große Anzahl auserwählter Seelen geblüht haben und immer noch blühen, die nicht nur im Verlangen nach persönlicher Vollkommenheit brennen, sondern einem besonderen Ruf Gottes folgen, wenn sie in der Welt bleiben und hier hervorragende neue Formen von Genossenschaften finden, die den Erfordernissen der Zeit genau entsprechen und in denen sie ein Leben führen wollen, das mit der Erlangung der christlichen Vollkommenheit durchaus vereinbar ist.
Indem Wir nun die edlen Familien der Vollkommenheit in foro interno von Herzen der Klugheit und dem Eifer der einzelnen geistlichen Führer anempfehlen, wenden Wir selber Uns den Genossenschaften zu, die sich bemühen, ihre Anhänger vor der Kirche sozusagen in foro externo zu einem Leben echter Vollkommenheit zu führen. Es handelt sich hier jedoch nicht um alle Vereine, die in der Welt aufrichtigen Herzens nach christlicher Vollkommenheit streben, sondern nur um jene, welche durch ihre innere Struktur, durch die hierarchische Gestalt ihres Aufbaues, durch die vollständige, auf Grund keiner anderen Bindungen beschränkte Hingabe, die sie von ihren eigentlichen Mitgliedern verlangen, durch das Gelübde der Befolgung der evangelischen Räte und schließlich durch ihren Zweck, Priestertum und Apostolat auszuüben, ihrem Wesen nach dem kanonischen Stand der Vollkommenheit und insbesondere den Genossenschaften ohne öffentliche Gelübde (tit. XVII) nahe kommen, wenn sie sich auch nicht zum religiösen Gemeinschaftsleben, sondern zu anderen äußeren Formen entschließen.
Diese Vereinigungen, die daher den Namen „Weltliche Institute" erhalten haben, sind nicht ohne besondere Fügung der göttlichen Vorsehung zuerst in der Mitte des vorigen Jahrhunderts gegründet worden, „um die evangelischen Räte in der Welt genau zu befolgen und die Werke der Nächstenliebe in größerer Freiheit vollbringen zu können, an deren Ausübung die Orden durch die Ungunst der Zeit ganz oder fast ganz verhindert wurden" (10). Da ältere Einrichtungen dieser Art gute Proben ihres Wirkens abgelegt hatten, und da sie durch Taten und Werke hinreichend und immer mehr bewiesen, dass durch kluge und strenge Auslese der Mitglieder, durch deren sorgsame lange Ausbildung, durch eine angemessene, zugleich feste und biegsame Lebensregel gewiss auch in der Welt auf Grund einer besonderen Berufung Gottes und mit Hilfe der göttlichen Gnade eine sehr strenge und wirksame und nicht nur innerliche, sondern auch äußerliche, fast ordensmäßige Weihe an Gott stattfinden und damit ein sehr brauchbares Instrument für die Durchdringung der Welt und das Apostolat geschaffen werden könne: aus diesen vielfältigen Gründen wurden „jene Genossenschaften von Gläubigen ebenso wie die wahren Ordensverbände vom Heiligen Stuhl" mehr als einmal gelobt (11).
Bei der erfreulichen Zunahme dieser Institute wurde es von Tag zu Tag deutlicher, in wie vielfältiger Hinsicht sie zur Hilfe der Kirche und der Seelen eingesetzt werden konnten. Um die Durchführung eines Lebens der Vollkommenheit immer und überall ernstlich zu ermöglichen; um es in Fällen, in denen ein kanonisches Ordensleben unmöglich oder unzuträglich ist, dennoch überhaupt zugänglich zu machen; um die große christliche Erneuerung der Familie, der Berufe, der ganzen bürgerlichen Gesellschaft durch die innige tägliche Berührung mit einem völlig und ganz der Heiligung geweihten Leben zu fördern; bei den. vielfältigen Aufgaben des Apostolats und zur Abhaltung von Gottesdiensten an Orten, zu Zeiten oder unter Umständen, die Priestern und Ordensleuten verboten oder unzugänglich sind: zu alle dem können diese Institute leicht verwendet und eingesetzt werden. Andererseits hat die Erfahrung gezeigt, dass es nicht an Schwierigkeiten und Gefahren fehlt, die dieses frei geführte Leben der Vollkommenheit ohne die äußere Hilfe eines Ordenskleides und den Halt eines gemeinsamen Lebens, ohne die Wachsamkeit der Ordinarien, die manchmal nichts von ihnen wissen, und der Vorgesetzten, die oft lange abwesend sind, leicht mit sich bringt. Man fing auch an, sich über die rechtliche Stellung dieser Institute und über die Absichten des Heiligen Stuhles sie zu approbieren, zu streiten. In diesem Zusammenhang scheint es Uns richtig, an das Dekret „Ecclesia Catholica" zu erinnern, das die Heilige Kongregation der Bischöfe und Regularen herausgegeben hat und das am 11. August 1889 von Unserm Vorgänger unvergänglichen Angedenkens Leo XIII. bestätigt worden ist (12). In diesem wurde die Belobigung und Anerkennung dieser Institute nicht verboten, jedoch betont, dass die Heilige Kongregation, wenn sie jene Institute lobte und billigte, sie „nicht als Orden feierlicher Gelübde oder echte Ordenskongregationen einfacher Gelübde, sondern als fromme Genossenschaften" lobe und billige, „da in ihnen neben anderem, was nach der heutigen Kirchendisziplin gefordert wird, auch keine eigentliche Ordensprofess verlangt wird, sondern Gelübde, deren Erfüllung als Privatsache gilt, die aber nicht öffentlich im Namen der Kirche von einem Oberen entgegengenommen werden". Außerdem können - so fügte die Kongregation hinzu – diese Genossenschaften nur unter der ausschlaggebenden Bedingung gelobt oder gebilligt werden, dass sie ihren jeweiligen Ordinarien voll und ganz bekannt sind und sich deren Jurisdiktion vollkommen unterwerfen. Diese Verordnungen und Erklärungen der Heilige Kongregation der Bischöfe und Regularen trugen wesentlich dazu bei, die Natur dieser Institute zu klären; sie gaben ihrer Entwicklung und Fortbildung eine Richtung, ohne sie dadurch zu beengen. In unserm Jahrhundert haben sich diese Institute in der Stille vervielfältigt und verschiedene, voneinander ziemlich abweichende Formen, teils selbständiger Art, teils in unterschiedlicher Anlehnung an Orden und Genossenschaften, entwickelt. über sie hat die Apostolische Konstitution „Conditae a Christo", die sich um die religiösen Genossenschaften so eingehend kümmerte, nichts festgelegt. Auch der Codex Juris Canonici schweigt mit Absicht über diese Institute, und da die Frage, wie ihre Verhältnisse zu regeln seien, noch nicht spruchreif erschien, hat er dies einer künftigen Gesetzgebung überlassen.
Dies alles haben Wirbel Uns als Aufgabe Unsres Gewissens und aus der väterlichen Liebe, die Wir jenen Seelen entgegenbringen, die inmitten der Welt so hochherzig nach Heiligkeit streben, wieder und wieder bedacht; Wir haben Uns von der Überlegung leiten lassen, dass es notwendig sei, eine zugleich weise und strenge Unterscheidung der Genossenschaften durchzuführen und jene als echte Institute anzuerkennen, die das Gelöbnis eines uneingeschränkten Lebens der Vollkommenheit gültig ablegen, um damit der Gefahr vorzubeugen, dass immer neue Institute gegründet werden: denn sie werden häufig unüberlegt und unvorsichtig gegründet. Damit aber jene Institute, die eine Bestätigung verdienen, eine derartige besondere rechtliche Ordnung erhielten, wie sie ihrer Natur, ihren Zielen, ihren Mitgliedern entspricht, erwogen und beschlossen Wir, für die weltlichen Institute eben das zu tun, was Unser Vorgänger unvergänglichen Angedenkens Leo XIII. für die Kongregationen mit einfachem Gelübde durch die Apostolische Konstitution „Conditae a Christo" (13) so klug und weise getan hat. Daher erlassen Wir durch das vorliegende Schreiben ein Generalstatut für die Weltlichen Institute, das von der Obersten Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums, soweit es dessen Kompetenz angeht, sorgfältig geprüft worden und von der Heiligen Religiosenkongregation auf Unsern Wunsch und Befehl hin sorgsam geordnet und redigiert worden ist. Alles, was folgt, erklären, beschließen und verordnen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität.
Nach dieser obigen Feststellung übergeben Wir der Heiligen Religiosenkongregation zur Ausführung aller Unsrer Absichten alle nötigen und angebrachten Vollmachten.
BESONDERES GESETZFÜR DIE WELTLICHEN INSTITUTE
Artikel I
Genossenschaften, sowohl von Klerikern wie von Laien, deren Mitglieder zur Erreichung der christlichen Vollkommenheit zur vollen Erfüllung ihres Apostolats die evangelischen Räte in der Welt befolgen, erhalten zur klaren Unterscheidung von anderen, gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen (Pars III, lib. II C.l.C.) den besonderen Namen „Institute" oder „Weltliche Institute" und unterstehen den Normen dieser Apostolischen Konstitution.
Artikel II
§ 1.
Da die Weltlichen Institute weder die drei öffentlichen Ordensgelübde zulassen (cc. 1308, § 1 u. 488, 1°) noch allen ihren Mitgliedern das gemeinsame Leben oder das Wohnen unter dem gleichen Dach nach der Norm des Kirchenrechts zur Pflicht machen (cc. 487 ff u. 673 ff):
1. sind sie rechtlich gemäß ihrer Regel weder Ordensgenossenschaften (cc. 487 u. 488, 1°) und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, noch dürfen sie im eigentlichen Wortsinn so genannt werden;
2. sie unterstehen nicht dem eigenen und besonderen Recht der Orden oder der Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, können sich ihrerseits auch nicht darauf berufen, außer insofern irgendeine Vorschrift dieses Rechts, zumal des die Genossenschaften ohne öffentliche Gelübde angehenden, ihnen ausnahmsweise gesetzlich angepasst und auf sie übertragen worden ist.
§ 2.
Die Institute unterstehen, abgesehen von den gemeinsamen Normen des Kirchenrechts, soweit diese sie betreffen, folgenden Vorschriften als ihrem besonderen Recht, das ihrer besonderen Natur und Lage genauer entspricht:
1. den allgemeinen Gesetzen dieser Apostolischen Konstitution, die für alle Weltlichen Institute das Eigenstatut darstellt;
2. den Normen, die die Heilige Kongregation der Religiosen für alle oder einige dieser Institute zu erlassen für gut befindet, soweit es die Notwendigkeit erheischt oder durch die Erfahrung nahegelegt wird, indem sie entweder diese Apostolische Konstitution interpretiert oder sie ergänzt und anpasst;
3. besonderen, gemäß den Normen der folgenden Artikel (Art. V-VIII) approbierten Konstitutionen, welche die allgemeinen Normen des Rechts sowie die oben bezeichneten besonderen Normen (n. 1 und 2) den unter einander recht verschiedenen einzelnen Institutionen klug anpassen.
Artikel II!
§ 1.
Damit eine fromme Vereinigung von Gläubigen gemäß den folgenden Artikeln die Anerkennung als Weltliches Institut erhalten kann, muss sie, neben anderen allgemeinen Anforderungen den folgenden (§§ 2-4) entsprechen:
§ 2.
Die Weihe des Lebens und das Gelübde christlicher Vollkommenheit betreffend.
Die Sodalen, welche als Mitglieder im strengeren Sinne dem Institut eingegliedert zu werden wünschen, müssen außer durch jene Übungen der Frömmigkeit und Abtötung, denen sich alle, die nach der Vollkommenheit des christlichen Lebens streben, unterziehen müssen, noch auf besondere Weise, die hiermit angegeben wird, tatkräftig danach streben:
1. durch die vor Gott eingegangene Verpflichtung zum Zölibat und zur vollkommenen Keuschheit, die durch Gelübde, Eid und eine im Gewissen bindende Weihe gemäß den Konstitutionen bekräftigt werden muss;
2. durch das Gelübde oder das Versprechen des Gehorsams, so dass sie, durch ein festes Band gebunden, sich ganz Gott und den Werken der Liebe oder des Apostolats hingeben können und in allem stets innerlich unter der Hand und Führung der Oberen stehen, gemäß den Konstitutionen;
3. durch das Gelübde oder Versprechen der Armut, kraft dessen sie von den irdischen Gütern keinen freien, sondern nur einen gemäß den Konstitutionen umschriebenen und begrenzten Gebrauch machen können.
§ 3.
Die Aufnahme der Sodalen in das Institut und die sich aus dieser ergebende Bindung betreffend.
- Die Bindung, durch die das Weltliche Institut und seine Glieder im eigentlichen Sinne miteinander verbunden sein sollen, muss sein:
1. eine dauernde, gemäß den Konstitutionen entweder ewige oder zeitliche, die nach Ablauf der Zeit zu erneuern ist (c. 488, 1°);
2. eine gegenseitige und vollkommene, so dass der Sodale sich im Sinne der Konstitutionen dem Institut vollständig hingibt und das Institut für den Sodalen sorgt und für ihn eintritt.
§ 4.
Die gemeinsamen Sitze und Häuser der Weltlichen Institute betreffend. Die Weltlichen Institute sollen, obwohl sie, gemäß den Konstitutionen, nicht ihren sämtlichen Mitgliedern das gemeinsame Leben oder das Wohnen unter dem gleichen Dach auferlegen (Art. II, § 1), doch für den Notfall und aus Nützlichkeitsgründen ein oder mehrere gemeinsame Häuser haben, in denen
1. diejenigen ihren Sitz haben können, die die Leitung, zumal die oberste oder die eines Bezirks, in Händen haben;
2. die Sodalen sich aufhalten oder dort zusammenkommen können, um ihre Ausbildung zu erwerben oder zu ergänzen, um geistliche Übungen zu halten und zu anderen ähnlichen Zwecken;
3. diejenigen Sodalen aufgenommen werden können die aus Gesundheitsgründen oder wegen anderer sachlicher Gründe nicht für sich selber sorgen können oder für die es nicht gut ist, bei sich oder bei anderen privat zu wohnen.
Artikel IV
§ 1.
Die Weltlichen Institute (Art. I) hängen von der Heiligen Kongregation für die Religiosen ab, unbeschadet der Rechte der Heiligen Kongregation für die Ausbreitung des Glaubens gemäß c. 252, § 3 hinsichtlich der für die Missionen bestimmten Genossenschaften und Seminare.
§ 2.
Vereinigungen, die den in Art. I beschriebenen Charakter nicht haben oder den Zweck, der dort dargelegt ist, nicht vollständig verfolgen, sowie auch diejenigen, denen irgend ein anderer, in Art. I und III dieser Apostolischen Konstitution genannter Wesenszug fehlt, unterstehen dem Recht jener Vereinigungen von Gläubigen, von denen cc. 684 ff handeln, und sind abhängig von der Heiligen Konzilskongregation, unbeschadet der Vorschriften des c. 252, § 1 hinsichtlich der Missionsgebiete.
Artikel V
§ 1.
Weltliche Institute können die Bischöfe, nicht aber die Kapitularvikare und Generalvikare gründen und gemäß c. 100, § 1 und 2 zu moralischen Personen erklären.
§ 2.
Doch sollen die Bischöfe diese Institute nicht gründen oder deren Gründung zulassen, ohne vorher die Heilige Kongregation der Religiosen gemäß c. 492, § 1 ff zu Rate zu ziehen.
Artikel VI
§ 1.
Damit die Heilige Kongregation für die Religiosen den Bischöfen, die sie gemäß Art. V, § 2 wegen der Errichtung eines Weltlichen Instituts vorher konsultieren, die Erlaubnis erteilen kann, dieses zu errichten, muss sie, um nach eigenem Ermessen das Vorgehen der Lage anzupassen, über alles unterrichtet werden, was in den von derselben Heiligen Kongregation festgelegten Richtlinien für die Errichtung von Kongregationen und Genossenschaften gemeinsamen Lebens nach Diözesanrecht angegeben ist (n. 3-5), sowie über alles andere, was durch Stil und Praxis der Heiligen Kongregation eingeführt worden ist oder späterhin eingeführt werden sollte.
§ 2.
Haben die Bischöfe die Erlaubnis der RI. Kongregation für die Religiosen erhalten, so steht nichts mehr im Wege, dass sie frei von ihrem eigenen Recht Gebrauch machen und die Errichtung vornehmen. Hat die Errichtung stattgefunden, so sollen die Bischöfe nicht versäumen, der Heiligen Kongregation einen offiziellen Bericht über die Gründung zu erstatten.
Artikel VII
§ 1.
Weltliche Institute, welche die Approbation oder das Belobigungsdekret vom Heiligen Stuhl erhalten haben, werden päpstlichen Rechts (c. 488, 3°; 673, § 3).
§ 2.
Damit Weltliche Institute des Diözesanrechts das Belobigungs- oder Bestätigungsdekret erhalten können, sind im allgemeinen, - mit Anpassung nach dem Ermessen der Heiligen Kongregation für die Religiosen, die Voraussetzungen erforderlich, welche in den Normen und in Stil und Praxis derselben Heiligen Kongregation für die Kongregationen und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben vorgeschrieben und eingeführt sind oder späterhin eingeführt werden.
§ 3.
Zur ersten, gegebenenfalls weiteren und endgültigen Bestätigung dieser Institute und ihrer Konstitutionen soll folgendermaßen verfahren werden:
1. Der Fall, der in herkömmlicher Weise vorbereitet und durch das ausführliche Gutachten mindestens eines Konsultors erläutert worden ist, wird in der Kommission der Konsultoren unter Vorsitz des Sekretärs der Heiligen Kongregation oder dessen Stellvertreters einer ersten Besprechungen unterzogen.
2. Darauf wird die ganze Sache der Vollversammlung der Heiligen Kongregation unter Vorsitz des Kardinalpräfekten der Kongregation und unter Beiziehung von Sachverständigen oder von sachverständigeren Konsultoren, soweit es Notwendigkeit oder Nützlichkeit empfehlen, zur genauen Erörterung vorgelegt.
3. Die Entschließung der Vollversammlung muss durch den Kardinalpräfekten oder den Sekretär in einer Audienz dem Heiligen Vater vorgelegt und Seinem obersten Urteil unterworfen werden.
Artikel VIII
Die Weltlichen Institute unterstehen neben den besonderen Gesetzen, soweit solche bestehen oder in Zukunft erlassen werden, gemäß dem für nichtexempte Kongregationen und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben geltenden Recht ihren örtlichen Ordinarien.
Artikel IX
Der innere Aufbau der Weltlichen Institute kann, mit entsprechender Anpassung nach Ermessen der Heiligen Kongregation, hierarchisch geordnet werden nach dem Vorbild der Orden und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, in .Anpassung an die Natur, die Ziele und die Umstände dieser Institute.
Artikel X
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Institute, die schon gegründet und von den Bischöfen nach Befragen des Heiligen Stuhls oder vom Heiligen Stuhl selber approbiert worden sind, wird durch diese Apostolische Konstitution nichts geändert.
Dies bestimmen, erklären und bekräftigen Wir und verfügen zugleich, dass diese Apostolische Konstitution immer fest, gültig und wirksam sein und bleiben und ihre volle und ganze Auswirkung behalten und bewahren soll, trotz aller möglicher Widerstände, auch solcher, die der ausdrücklichsten Erwähnung wert wären. Kein Mensch hat daher das Recht, diese von Uns erlassene Konstitution zu brechen oder ihr mit kühner Frechheit zuwiderzuhandeln.
dem der Reinigung der Allerseligsten Jungfrau Maria heiligen Tage,
Anmerkungen
(1) Pius XI, Nuntius radiophonicus, 12. Febr. 1931, Ad religiosos, in: A. A. S. XXIII (1931) S.67.
(2) Vgl. Tertullian, Ad uxorem 1. 1, c. 4, ML 1, 1281; Ambrosius, De virginibus 1, 3, 11, ML 16, 202; Eucherius Lugdun., Exhortatio ad monachos 1, ML 50, 865; Bernardus, Epist. 449, ML 182, 641; ders., Apologia ad Guilelmum c. 10, ML 182, 912.
(3) Matth. 16, 24; 19, 10-12 16-21; Mark. 10, 17-21 23-30; Luk.18, 18-22 24-29; 20, 34-36.
(4) 1 Kor. 7, 25--35 37-38 40; Matth. 19, 27; Mark. 10, 28; Luk. 18, 28; Apg. 21, 8-9; Apok. 14, 4-5.
(5) Luk. 8, 15; Apg. 4, 32 34-35; 1 Kor. 7, 25-35 37-38 40; Eusebius, Historia eccles. 3, 36, MG 20, 297.
(6) Ignatius, Ad Polycarp. 5, MG 5, 724, Polycarpus, Ad Philippen. 5, 3, MG 5, 1009; Justinus Philosoph., Apologia I pro christianis, MG 6, 349; Clemens Alex., Stromata, MG 8, 224; Hippolytus, In Proverb., MG 10, 628; ders., De virgine Corinthiaca, MG 10, 871-874; Origenes, In Num. homo 2, 1, MG 12, 590; Methodius, Convivium decem Virginum, MG 18, 27-220; Tertullianus, Ad uxorem I. 1, c 7-8, ML 1, 1286-1287; ders., De resurrectione carnis C. 8, ML 2, 806; Cyprianus, Epist. 36, ML 4, 327; ders., Epist. 62, 11, ML 4,366; ders.,Testimon. adv. Judaeos I. 3, C. 74, ML 4, 771; Ambrosius, De viduis 2, 9 ff., ML 16, 250-251; Cassianus, De tribus generibus monachorum 5, ML 49, 1094; Athenagoras, Legatio pro christianis, MG 6, 965.
(7) Apg. 21, 8-10; vgl. Ignatius Antioch., Ad Smyrn. 13, MG 5, 717; ders., Ad Polyc. 5, MG 5, 723; Tertullianus, De virginibus velandis, ML 2, 935 ff.; ders., De exhortatione castitatis c. 7, ML 2, 922; Cyprianus, De habitu virginum 2, ML 4, 443; Hieronymus, Epist. 58, 4-6, ML 22, 582 583; Augustinus, Sermo 214, ML 38, 1070; ders., Contra Faustum Manich. I. 5, c. 9, ML 42, 226.
(8) VgI. Optatus, De schismate Donatistarum I. 6, ML 11, 1071 ff; Pontificale Rom., II: de benedictione et consecratione virginum.
(9) Siehe Leonis XIII Acta vol. XX, p. 317-327.
(10) S. C. Episcoporum et Regularium dec. “Ecclesia Catholica", d.11 august i 1889; siehe A. A. S. XXIII 634.
(11) S C. Eplscoporum et Regularlum dec. “Ecclesia Cathollca".
(12) Vgl. A.S. S. XXIII 634.
(13) Vgl. Leonis XIII Acta, vol. XX, p. 317-327.