Abstinenz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Abstinenz''' meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die Bischofkonferenzen andere Formen des Konsumverzichts bestimmen können (cc. 1251, 1253 CIC/1983). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen Freitagen (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am Aschermittwoch und Karfreitag, jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch Kinder in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen Bußverständnis hingeführt werden (vgl. c. 1252).
 
'''Abstinenz''' meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die Bischofkonferenzen andere Formen des Konsumverzichts bestimmen können (cc. 1251, 1253 CIC/1983). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen Freitagen (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am Aschermittwoch und Karfreitag, jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch Kinder in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen Bußverständnis hingeführt werden (vgl. c. 1252).
Weitergehnde Bußbestimmungen (cc. 1250-1254 CIC/1917) wurden 1966 abgeschafft.
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Weitergehende Bußbestimmungen (cc. 1250-1254 CIC/1917) wurden 1966 abgeschafft.

Version vom 26. September 2007, 16:50 Uhr

Abstinenz meint im Allgmeinen "Enthaltsamkeit". Im Kontext des kirchlichen Kontext ist damit in der Regel die Enthaltung von Fleisch asoziiert, wobei die Bischofkonferenzen andere Formen des Konsumverzichts bestimmen können (cc. 1251, 1253 CIC/1983). Abstinenz im genannten Sinne ist an allen Freitagen (wenn nicht auf den Freitag ein Hochfest fällt) zu halten. Darüber hinaus am Aschermittwoch und Karfreitag, jeweils in Verbindung mit dem Fastengebot (vgl. c. 1251). Diese Bestimmung gilt zwar nur für Gläubige ab dem 14. Lebensjahr; jedoch sollen auch Kinder in einer angemessenen Art und Weise zu einem sinnvollen Bußverständnis hingeführt werden (vgl. c. 1252). Weitergehende Bußbestimmungen (cc. 1250-1254 CIC/1917) wurden 1966 abgeschafft.