Absetzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Absetzung''' (auch Amtsentsetzung genannt; lat. ''privatio officii'') ist eine ''strafweise'' Erledigung des jeweiligen Amtes und erfolgt aufgrund cc. 196 § 1 CIC/1983; 978 CCEO). Als rechtswirksame Begründung für eine Absetzung kann nur ein strafrechtlich zurechenbares Tun oder Unterlassen des Amtsinhabers angeführt werden. | Die '''Absetzung''' (auch Amtsentsetzung genannt; lat. ''privatio officii'') ist eine ''strafweise'' Erledigung des jeweiligen Amtes und erfolgt aufgrund cc. 196 § 1 CIC/1983; 978 CCEO). Als rechtswirksame Begründung für eine Absetzung kann nur ein strafrechtlich zurechenbares Tun oder Unterlassen des Amtsinhabers angeführt werden. | ||
Von der Absetzung sind die Amtsenthebung (lat. ''amotio'') und die Versetzung (lat. ''translatio'') zu unterscheiden. | Von der Absetzung sind die Amtsenthebung (lat. ''amotio'') und die Versetzung (lat. ''translatio'') zu unterscheiden. | ||
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Version vom 26. September 2007, 16:29 Uhr
Die Absetzung (auch Amtsentsetzung genannt; lat. privatio officii) ist eine strafweise Erledigung des jeweiligen Amtes und erfolgt aufgrund cc. 196 § 1 CIC/1983; 978 CCEO). Als rechtswirksame Begründung für eine Absetzung kann nur ein strafrechtlich zurechenbares Tun oder Unterlassen des Amtsinhabers angeführt werden. Von der Absetzung sind die Amtsenthebung (lat. amotio) und die Versetzung (lat. translatio) zu unterscheiden.