Lateranvertraege: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. November 2024, 16:45 Uhr

Die „Lateranverträge“
11. Februar 1929

(Quelle: Karl Guggenberger: Aus der Gefangenschaft der Päpste, mit einem Anhang (S. 83-112): Die Lateranverträge des 11. Februar 1929, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1929, Verleger des Heiligen Stuhles, in Fraktur abgedruckt, Imprimatur Monasterii, die 2 Augusti 1929 Mies, Vicarius Episcopi Generalis)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien

aus: Karl Guggenberger: Aus der Gefangenschaft der Päpste, mit einem Anhang (S. 83-93).

(Offizieller italienischer Text: AAS XXI [1929] 209-273 [mit Zeichnungen]).

Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit

In Anbetracht dessen,
dass der Heilige Stuhl und Italien es für angebracht erachten, jeden Grund des zwischen ihnen bestehenden Zwistes dadurch zu beseitigen, dass sie eine endgültige Regelung ihrer gegenseitigen Beziehungen vornehmen, die der Gerechtigkeit und der Würde der beiden hohen Vertragsparteien entspricht und zugleich dem Heiligen Stuhl auf die Dauer eine tatsächliche und rechtliche Lage verbürgt, die Ihm Gewähr der völligen Unabhängigkeit zur Erfüllung Seiner hohen Aufgabe in der Welt bietet und die es so dem Heiligen Stuhl erlaubt, ebenfalls die im Jahre 1870 durch die Einverleibung Roms in das Königreich Italien unter der Dynastie des Hauses Savoyen entstandene "römische Frage" als endgültig und unwiderruflich beigelegt anzuerkennen;

dass ferner beim Heiligen Stuhle zur Sicherung der völligen und sichtbaren Unabhängigkeit eine unbestreitbare Souveränität auf internationalem Gebiete verbürgt werden muss und sich daraus die Notwendigkeit ergab, unter besonderen Bedingungen die Vatikanstadt zu schaffen und das volle Eigentum und die ausschließliche und unumschränkte souveräne Gewalt und Jurisdiktion des Heiligen Stuhles über diese anzuerkennen;

beschlossen Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und Seine Majestät Viktor Emanuel III., König von Italien, einen Vertrag einzugehen und ernannten zu diesem Zwecke zwei Bevollmächtigte und seitens Seiner Heiligkeit Seine hochwürdige Eminenz den Herrn Kardinal Pietro Gasparri, Ihren Kardinalstaatssekretär, und seitens Seiner Majestät seine Exzellenz den Herrn Kavaliere Benito Mussolini, Premierminister und Chef der Regierung. Diese kamen, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden hatten, in den folgenden Artikeln überein:

Art. 1. Italien erkennt an und bestätigt aufs neue den durch Art. 1 der Verfassung des Königreiches vom 4. März 1848 geheiligten Grundsatz, wonach die katholische, apostolische und römische Religion die einzige Staatsreligion ist.

Art. 2. Italien erkennt die Souveränität des Heiligen Stuhles auf internationalem Gebiet als eine gemäß seiner Überlieferung und den Erfordernissen seiner Aufgabe in der Welt zu seinem Wesen gehörige Eigenschaft an.

Art. 3. Italien erkennt das volle Eigentum sowie die ausschließliche, unumschränkte souveräne Gewalt und Jurisdiktion des Heiligen Stuhles über den Vatikan an, wie er gegenwärtig besteht, mit all seinem Zubehör und seinen Dotationen. Hierdurch wird zu den besondern Zwecken und unter den im vorliegenden Vertrag genanten Bedingungen die Vatikanstadt geschaffen. Die Grenzen genanter Stadt sind auf dem Plan angegeben, der als Anlage I zum gegenwärtigen Vertrage einen integrierenden Bestandteil diese Ausfertigung bildet.

Übrigens herrscht Einverständnis darüber, dass der St. Petersplatz, obwohl er einen Teil der Vatikanstadt bildet, weiterhin in der Regel der Allgemeinheit zugänglich bleibt und der Polizeigewalt der italienischen Behörden untersteht. Ihre Organe haben am Fuße der Freitreppe zur Basilika Halt zu machen, obwohl diese nach wie vor für den öffentlichen Gottesdienst bestimmt bleibt und darum das Besteigen und den Eintritt in die genannte Basilika zu unterlassen, außer wenn sie von der zuständigen Behörde um ihr Eingreifen ersucht werden.

Hält der Heilige Stuhl es für angezeigt, mit Rücksicht auf besondere Feierlichkeiten zeitweise den St. Petersplatz für den freien Verkehr des Publikums zu sperren, so werden sich die italienischen Behörden über die äußeren Linien der Bergischen Kolonnaden und denen Verlängerung zurückziehen, außer sie werden von der zuständigen Behörde ersucht, zu bleiben.

Art. 4. Die ausschließliche Souveränität und Jurisdiktion, die Italien dem Heiligen Stuhl über die Vatikanstadt zuerkennt, bringt es mit sich, dass daselbst keine Einmischung seitens der italienischen Regierung erfolgen kann und dass es dort keine andere Macht als die des Heiligen Stuhles gibt.

Art. 5. Zur Ausführung der im vorigen Artikel getroffenen Bestimmung muss das Gebiet der Vatikanstadt vor Inkrafttreten diese Vertrages durch die italienische Regierung von jeder Beschränkung befreit und von etwaigen Insassen geräumt werden. Der Heilige Stuhl sirrt für die Schließung der Zugänge durch Einfriedung der offenen Teile mit Ausnahme der St. Petersplatzes sorgen.

Im übrigen ist vereinbart, dass in Fragen der dort befindlichen Immobilien, die religiösen Instituten oder Anstalten gehören, der Heilige Stuhl unmittelbar für die Regelung seiner Bezeigungen zu ihnen sorgt, ohne dass sich der italienische Staat weiter darum kümmert.

Art. 6. Italien wird durch geeignete Verträge mit den beteiligten Stellen dafür sorgten, dass der Vatikanstadt eine angemessene in ihrem Eigentum stehende Wasserversorgung zugesichert wird.

Ferner wird es für den Anschluss an die Staatseisenbahnen durch Anlage eines Bahnhofes in der Vatikanstadt an der im beiliegenden Plane (Anl. I) bezeichneten Stelle und durch Beförderung der dem Vatikan gehörenden Eisenbahnwagen auf den italienischen Bahnen sorgen.

Ebenso wird es für telegraphische, telefonische, radiotelegraphische, radiotelefonische und postalische Verbindung der Vatikanstadt, auch unmittelbar mit den andern Staaten, sorgen.

Schließlich wird es auch für die Ordnung der anderen öffentlichen Verkehrsmittel sorgen.

Alle im vorhergehenden erwähnten Maßnahmen werden auf Kosten des italienischen Staates und zwar innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages getroffen werden.

Der Heilige Stuhl wird auf seine Kosten für die Instandsetzung der bereits vorhandenen Zugänge zum Vatikan sorgen, sowie der anderen, deren Öffnung ihm in der Folge angezeigt erscheint.

Zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien werden über den Verkehr der Land- und Luftfahrzeuge der Vatikanstadt auf italienischen Gebiete Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 7. Die italienische Regierung verpflichtet sich auf dem Gebiete in der Umgebung der Vatikanstadt keine Neubauten zu gestatten, die einen Einblick in diese erlauben und zu diesem Zwecke für den teilweisen Abbruch der schon bestehenden Bauten zu sorgen, die sich von der Ports Cavallegri längs der Via Aurelia und dem Viale Vaticano hinziehen.

Im Einklang mit den Bestimmungen des internationalen Rechtes ist Flugzeugen jeder Art das Überfliegen des vatikanischen Gebietes verboten.

Auf der Piazza Rusticucci und in den an die Kolonnaden angrenzenden Zonen, auf die sich die in Art. 15 festgesetzte Exterritorialität nicht erstreckt, erfolgt jedwede bauliche oder straßenbauliche Änderung, die sich für die Vatikanstadt von Belang sein könnte, in gegenseitigem Einverständnis.

Art. 8. Italien betrachtet die Person des Papstes als heilige und unverletzlich und erklärt darum ein Attentat auf ihn und die Aufreizung dazu als strafbar mit den nämlichen Strafen, die auf ein Attentat und auf die Aufreizung zu einem Attentat wider der Person des Königs gesetzt sind.

Öffentliche Beleidigungen und Beschimpfungen der Person des Papstes, die auf italienischem Gebiete in Wort, Tat und Schrift begangen werden, werden wie die Beleidigungen und Beschimpfungen der Person des Königs bestraft.

Art. 9. Gemäß den Bestimmungen des internationalen Rechtes unterstehen der Souveränität des Heiligen Stuhles alle Personen, die in der Vatikanstadt ihren ständigen Wohnsitz haben. Dieser Wohnsitz geht nicht verloren durch die einfache Tatsche eines zeitlichen anderweitigen Aufenthaltes, der nicht von dem Verlust der Wohnung in der Vatikanstadt selbst oder von anderen Umständen begleitet ist, die die Aufgabe dieses Wohnsitzes beweisen.

Hören die im vorigen Absatz erwähnten Personen auf der Souveränität des Heiligen Stuhles zu unterstehen, so gelten sie, falls sie nach dem italienischen Gesetz, unbeschadet der oben erwähnten Tatumstände, nicht im Besitze einer anderen Staatsangehörigkeit sind, in Italien ohne weiteres als italienische Staatsbürger.

Auf diese Personen sind, solange sie der Souveränität der Heiligen Stuhles unterstehen, auf dem Gebiete des Königreichs Italien die Vorschriften der italienischen Gesetzgebung anzuwenden, auch in den Materien, in denen das Personalstatut zu beobachten ist (wenn sie nicht durch Bestimmungen des Heiligen Stuhles geregelt sind); handelt es sich um Personen, die im Besitze einer anderen Staatsangehörigkeit sind, die Vorschriften des Staates, dem sie angehören.

Art. 10. Die kirchlichen Würdenträger und die Personen des päpstlichen Hofes, die in einem zwischen den hohen Vertragsparteien zu vereinbarenden Verzeichnis aufgeführt werden, sind, auch wenn sie nicht vatikanische Bürger sind, immer und in jedem Falle seitens Italiens vom Militärdienst, vom Geschworenenamt und von jeder persönlichen Leistung befreit.

Diese Bestimmung gilt auch die vom Heiligen Stuhle für unabkömmlich erklärten planmäßigen Beamten, die ständig und mit festem Gehalt an den Ämtern des Heiligen Stuhles, sowie an den nachstehend in Art. 13, 14, 15 und 16 genannten außerhalb der Vatikanstadt befindlichen Behörden und Ämtern angestellt sind. Diese Beamten werden in einem anderen ebenfalls zu vereinbarenden und jährlich vom Heiligen Stuhle vorzulegenden Verzeichnis aufgeführt.

Die kirchlichen Personen, die von Amts wegen außerhalb der Vatikanstadt an der Herausgabe der Erlasse des Heiligen Stuhles beteiligt sind, unterliegen deshalb seiner Behinderung, Untersuchung oder Belästigung durch die italienischen Behörden.

Alle Ausländer, die in Rom ein kirchliches Amt bekleiden, genoeßen die persönlichen Garantien, die dem italienischen Staatsangehörigen kraft der Gesetze des Königreiches zustehen.

Art. 11. Die Zentralstellen der katholischen Kirche sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der italienischen Gesetze über den Erwerb durch die christlichen Personen) von jeder Einmischung seitens des italienischen Staates und von der Konvertierung der unbeweglichen Güter frei.

Art. 12. Italien erkennt das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Heiligen Stuhles nach dem allgemeinen Regeln des internationalen Rechtes an.

Die Gesandten der auswärtigen Regierungen beim Heiligen Stuhle genießen auch fernerhin im Königreiche alle Vorrechte und Freiheiten, die den diplomatischen Vertretern nach dem internationalen Rechte zustehen und ihre Residenzen können nach wie vor auf italienischem Gebiete verbleiben unter dem Genuss der ihnen nach dem internationalen Rechte zustehenden Freiheiten, auch wenn ihre Staaten keine diplomatischen Beziehungen zu Italien unterhalten.

Es besteht Einverständnis darüber, dass sich Italien verpflichtet, immer und in jedem Falle verpflichtet, immer und in jedem Falle den Schriftverkehr aller Staaten, einschließlich der Kriegführenden, mit dem Heiligen Stuhle und umgekehrt frei zu lassen, ebenso den ungehinderten Zutritt der Bischöfe der ganzen Welt zum Apostolischen Stuhle.

Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich zur Herstellung regelrechter diplomatischer Beziehungen untereinander durch Beglaubigung eines italienischen Botschafters beim Heiligen Stuhl und eines päpstlichen Nuntius bei Italien. Dieser ist aufgrund des von der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 anerkannten Gewohnheitsrechtes der Doyen des diplomatischen Korps.

Infolge der anerkannten Souveränität und unbeschadet der Bestimmungen des nachstehenden Art. 19 genießen die Diplomaten des Heiligen Stuhles und die im Namen des Papstes entsandten Kuriere auf italienischen Gebiet auch in Kriegszeit die gleiche Behandlung, die den Diplomaten und den Kabinettskurieren der übrigen auswärtigen Regierungen nach den Vorschriften des internationalen Rechtes zusteht.

Art. 13. Italien erkennt das volle Eigentumsrecht des Heiligen Stuhles an den Patriarchalbasiliken St. Johannes im Lateran, Santa Maria Maggiore und St. Paul mit ihren Nebengebäuden an (Anl. II, 1. 23).

Der Staat überträgt des Heiligen Stuhle die freie Leitung und Verwaltung der genannten Basilika St. Paul und des dazu gehörigen Klosters und zählt auch dem Heiligen Stuhle die Kapitalien aus, die den im Haushalt des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht alljährlich für die genannte Basilika ausgesäten Summen entsprechen.

Gleiches Einverständnis besteht darüber, dass der Heilige Stuhl freier Eigentümer des zu San Callisto gehörten Gebäudes bei Santa Maria in Trastevere (Anl. II, 9) ist.

Art. 14. Italien erkennt das volle Eigentum des heiligen Stuhles an dem päpstlichen Paläste zu Castel Gandolfo mit allen Dotationen, allem Zubehör und allen Dependenzen (An. II, 4) an, die sich heute schon im Besitze des nämlichen Heiligen Stuhles befinden und verpflichtet sich ihm ebenso zu vollem Eigentum die Villa Barberini in Castel Gandolfo mit allen Dotationen, allem Zubehör und allen Dependenzen abzutreten abzutreten. Deren Überweisung wird es binnen sechs Monaten und Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bewerkstelligen.

Zur Vervollständigung des Eigentums des Immobilien an der Nordseite des Janikulus, die der Heiligen Kongregation "De Propaganda Fidel" und anderen kirchlichen Anstalten gehören und von den vatikanischen Palästen gegenüberliegen, verpflichtet sich der Staat dem Heiligen Stuhl oder den von ihm bezeichneten Rechtssubjekten die in dieser Zone im Eigentum des Staates oder Dritter befindlichen Immobilien abzutreten. Die der genannten Kongregation und anderen Anstalten gehörenden und abzutretenden Immobilien sind in dem beigefügten Plane (Anl. II, 12) angegeben.

Schließlich tritt Italien dem Heiligen Stuhle zu vollem und freiem Eigentum die ehemaligen Klostergebäude in Rom, die zur Basilika der heiligen zwölf Apostel und zu den Kirchen St. Andrea della Valle und San Carlo ai Catinari gehören, samt allem Zubehör und allen Dependancen ab (Anl. III, 3.4.5) und übergibt sie frei von Insassen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.

Art. 15. Die in Art. 13 und 14 Absatz 1 und 2 ausgeführten Immobilen, sowie die Paläste der Dotarie, der Kanzlei, der Propaganda Fite auf der Piazza di Spange, der Palast des Heiligen Offizium mit Nebengebäuden, jener der Convertendi (zur Zeit Sitz der Kongregation für die morgenländische Kirche) auf der Piazza Scossacavalli, der Palast des Vikariates (Anl. II, 6.7.8.10.11) und die übrigen Gebäude, in denen der Heilige Stuhl künftig andere seiner Behörden unterzubringen gedächte, genießen, obwohl sie einen Teil des italienischen Staatsgebietes bilden, die Freiheiten, die vom internationalen Rechte den Sitzen der diplomatischen Vertreter auswärtiger Staaten zuerkannt werden.

Die gleichen Freiheiten finden auch auf die anderen Kirchen, auch außerhalb Roms, während der Zeit Anwendung, wo in ihnen, ohne dass sie der Allgemeinheit zugänglich sind, Feierlichkeiten in Gegenwart des Papstes stattfinden.

Art. 16. Die in den drei vorausgehenden Artikeln genannten Immobilien, sowie die als Sitze der folgenden päpstlichen Anstalten dienenden: Gregorianische Universität, Bibelinstitut, Orientalisches, Archäologisches Institut, Russisches Seminar, Lombardisches Kolleg, die beiden Paläste von St. Apollinare und das Exerzitienhaus für den Klerus von St. Johann und Paul (Anl. III 1. 1 bis 2. 6.7.8) werden nie Beschränkungen oder Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens unterworfen werden, außer nach vorheriger Übereinkunft mit dem heiligen Stuhle. Auch sind sie von ordentlichen wie außerordentlichen Abgaben an den Staat wie an irgend eine andere Stelle frei.

Es steht in der Befugnis des Heiligen Stuhls allen in diesem und den drei vorausgehenden Artikeln genannten Immobilien die Gestalt zu geben, die er für gut befindet, ohne dass es einer Ermächtigung oder Zustimmung der italienischen Regierungs-, Provinz- oder Gemeindebehörden bedarf, die in diesem Punkte sicher auf die edlen künstlerischen Überlieferungen rechnen können, deren sich die Katholische Kirche rühmt.

Art. 17. Zuwendungen jeder Art, die vom Heiligen Stuhle, von den anderen Zentralstellen der Katholischen Kirche und von den vom Heiligen Stuhle unmittelbar geleiteten Anstalten, auch außerhalb Roms, Würdenträgern, Beamten und Angestellten, auch nichtständigen, sind auf italienischem Gebiete vom 1. Januar 1929 ab von jeder Abgabe an den Staat wie an jede andere Stelle frei.

Art. 18. Die in der Vatikanstadt und im Lateranpalast befindlichen Schätze der Kunst und Wissenschaft bleiben den Studierenden und den Besuchern zugänglich. Doch behält der Heilige Stuhl volle Freiheit, den Zutritt des Publikums zu regeln.

Art. 19. Die Diplomaten und Gesandten des Heiligen Stuhls. die Diplomaten und die Gesandten der auswärtigen Regierungen beim Heiligen Stuhl und die kirchlichen Würdenträger, die aus dem Ausland zur Vatikanstadt kommen und mit Pässen der Herkunftsstaaten versehen sind, die das Visum der päpstlichen Vertreter im Ausland tragen, können ohne wittere Förmlichkeit in die Vatikanstadt durch das italienische Gebiet reisen. Das gleiche gilt für die genannten Personen, die mit ordnungsmäßigem päpstlichem Passe ausgerüstet aus der Vatikanstadt ins Ausland reisen.

Art. 20. Waren, die aus dem Auslands kommen und für die Vatikanstadt oder Anstalten und Ämter des Heiligen Stuhles außerhalb der Vatikanstadt bestimmt sind, werden stets von jedem Punkte der italienischen Grenze aus und in jedem Hafen des Königreiches zur Durchfuhr durch italienisches Gebiet unter voller Befreiung von Zoll- und Steuergebühren zugelassen.

Art. 21. Alle Kardinäle genießen in Italien die den Prinzen von Geblüt zustehenden Ehren. Die in Rom außerhalb der Vatikanstadt residierenden sind vatikanische Staatsbürger mit Alen Folgen.

Während der Erledigung des päpstlichen Stuhles sorgt Italien in besonderer Weise dafür, dass der freie Durchgang und Zutritt der Kardinäle auch das italienische Gebiet zum Vatikan nicht gehemmt und dass deren persönliche Freiheit nicht gehindert oder beschränkt werde.

Außerdem sorgt Italien dafür, dass in seinem Gebiet um die Vatikanstadt herum keine Verrichtungen stattfinden, die irgendwie die Sitzungen des Konklaves stören könnten.

Diese Bestimmungen gelten auch für die etwa außerhalb der Vatikanstadt tagenden Konklaven, sowie für die vom Papst oder seinen Legaten präsidierten Konzilien und für die zur Teilnahme gerufenen Bischöfe.

Art. 22. Auf Ersuchen des Heiligen Stuhles und in dessen entweder von Fall zu Fall oder dauernd erteilter Vollmacht wird Italien auf seinem Gebiete für die Bestrafung der in der Vatikanstadt begangenen Missetaten sorgen, außer wenn der Missetäter auf italienisches Gebiet floh. In diesem Falle wird gegen ihn ohne weiteres gemäß den italienischen Gesetzen vorgegangen.

Der Heilige Stuhl liefert dem italienischen Staate die Personen aus, die in die Vatikanstadt flohen, belastet mit Taten, die zwar auf italienischem Gebiete begangen wurden, die aber nach den Gesetzen der beiden Staaten als Delikte anzusehen sind.

Entsprechend wird gegen die mit Straftaten belasteten Personen verfahren, die auf die in Art. 15 als frei erklärten Grundstücke flüchten, sofern die Vorstände der genannten Grundstücke es nicht vorziehen, die italienischen Polizeiorgane zum Eintritt und zu deren Verhaftung aufzufordern.

Art. 23. Auf die Vollstreckung der von den Gerichtshöfen der Vatikanstadt ergangenen Urteile im Königreiche finden die Bestimmungen des internationalen Rechtes Anwendung.

Dagegen haben ohne weiteres in Italien volle Rechtskraft, auch hinsichtlich aller zivilrechtlichen Folgen, die den Zivilbehörden amtlich mitgeteilten Urteile und Verfügungen kirchlicher Behörden gegen Geistliche oder Ordensleute in geistlichen und disziplinären Sachen.

Art. 24. Hinsichtlich der dem Heiligen Stuhl auch auf internationalem Gebiete zustehenden Souveränität erklärt er, dass er den weltlichen Streitigkeiten unter den anderen Staaten und den derenthalben einberufenen internationalen Kongressen fernbleiben will und wird, wenn nicht die streitenden Parteien gemeinsam seine Friedensmission anrufen. Er behält sich jedoch in jedem Falle vor, seine moralische und geistige Macht zur Geltung zu bringen.

Infolgedessen gilt die Vatikanstadt stets und in jedem Falle als neutrales und unverletzliches Gebiet.

Art. 25. Durch ein besonderes Abkommen, das zugleich mit dem vorliegenden Vertag unterzeichnet wird und als Anlage IV dessen untrennbaren Bestandteil bildet, wird die Abgeltung der Guthaben geregelt, die der Heilige Stuhl bei Italien hat.

Art. 26. Der Heilige Stuhl ist der Überzeugung, dass ihm durch die heute unterzeichneten Abmachungen in angemessenem Umfange alles zugesichert wird, dessen er bedarf um mit der nötigen Freiheit und Unabhängigkeit das Hirtenamt über das Bistum Rom und über die Katholische Kirche in Italien und auf dem Erdkreis auszuüben. Er erklärt die "Römisch Frage" endgültig und unwiderruflich für beigelegt und somit für erledigt und erkennt das Königreich Italien unter der Dynastie des Hauses Savoyen mit Rom als Hauptstadt des italienischen Staates an.

Italien erkennt seinerseits den Staat der Vatikanstadt unter der Souveränität des Papstes an.

Aufgehoben ist das Gesetz Nr. 214 vom 18. Mai 1871 und jede andere dem vorliegenden Vertrage zuwiderlaufende Bestimmung.

Art. 27. Der gegenwärtige Vertrag wird binnen vier Monaten nach seiner Unterzeichnung dem Papst und dem König von Italien zur Ratifizierung unterbreitet und tritt eben mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Rom, am elften Februar eintausendneunhundertneunundzwanzig.

(Siegel) gez. Pietro Card. Gasparri

(Siegel) gez. Benito Mussolini

Finanzabkommen

aus: Karl Guggenberger: Aus der Gefangenschaft der Päpste, mit einem Anhang (S. 94+95).

(Offizieller italienischer Text: AAS XXI [1929] 273+274).

In Anbetracht dessen,
dass der Heilige Stuhl und Italien gemäß der Übereinkunft des Vertrages, durch die "Römische Frage" endgültig beigelegt ist, es für notwendig erachteten in einem gesonderten Abkommen, das jedoch einen untrennbaren Bestandteil des Vertrages bildet, ihre finanziellen Beziehungen zu regeln;

dass der Papst, in Erwägung einerseits der gewaltigen Schäden, die dem Apostolischen Stuhle aus dem Verluste des Erbgutes des heiligen Petrus, bestehend aus den alten päpstlichen Staaten und den Gütern der kirchlichen Körperschaften, erwuchsen, anderseits der stets wachsenden Bedürfnisse der Kirche, allein schon in der Stadt Rom, aber gleichwohl auch unter Vergegenwärtigung der Finanzlage des Staates und der wirtschaftlichen Verhältnisse des italienischen Volkes zumal nach dem Kriege, es für angezeigt erachtete, die Schadensersatzforderung auf das Allernotwendigste zu ermäßigen und eine Summe, teils in Bargeld, teils in konsolidierter Schuld, zu begehren, die im Werte weit niedriger ist als jene die der Staat insgesamt bis heute an den Heiligen Stuhl schon allein in Erfüllung der im Gesetz des 13. Mai 1871 übernommenen Verpflichtung hätte zahlen müssen;

dass der italienische Staat in Schätzung der väterlichen Gesinnung des Papstes es für seine Pflicht hielt, dem Verlangen nach Auszahlung dieser Summe zu entsprechen;

trafen die beiden Hohen Parteien, vertreten durch die nämlichen Bevollmächtigten, folgendes Übereinkommen:

Art. 1. Italien verpflichtet sich, beim Austausch der Ratifikationsurkunden des Vertrages dem Heiligen Stuhl die Summe von 750 000 000 (siebenhundertfünfzig Millionen) italienische Lire zu zahlen und ihm gleichzeitig italienische konsolidierte Schuld zu fünf Prozent auf den Inhaber lautend (mit Zinsabschnitt, fällig am 30. Juni des Jahres) im Nennwerte von 1 000 000 000 (einer Milliarde) italienische Lire zu überweisen.

Art. 2. Der Heilige Stuhl erklärt diese Verträge als endgültige Regelung seiner aus den Ereignissen von 1870 entstandenen finanziellen Beziehungen zu Italien anzunehmen.

Art. 3. Alle Akte, die zur Ausführung des Vertrages, des gegenwärtigen Abkommens und des Konkordates zu vollziehen sind, sind von jeglicher Abgabe frei.

Rom, am elften Februar eintausendneunhundertneunundzwanzig

(Siegel) gez. Pietro Card. Gasparri

(Siegel) gez. Benito Mussolini

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien

aus: Karl Guggenberger: Aus der Gefangenschaft der Päpste, mit einem Anhang (S. 95-112).

(Offizieller italienischer Text: AAS XXI [1929] 275-294).

Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit

In Anbetracht dessen,

dass vom Beginn der Unterhandlungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien zur Lösung der "Römischen Frage" an der Heilige Stuhl selbst vorschlug, den Vertrag über diese Frage zur notwendigen Ergänzung mit einem Konkordate zur Regelung der religiösen und kirchlichen Verhältnisse in Italien zu verbinden;

dass heute eben der Vertrag zur Lösung der "Römischen Frage" abgeschlossen und unterzeichnet wurde;

beschlossen Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und Seine Majestät Viktor Emanuel III., König von Italien, den Abschluss eines Konkordates und ernannten dazu die gleichen Bevollmächtigten wie zur Vereinbarung des Vertrages, nämlich für Seine Heiligkeit Seine hochwürdigste Eminenz den Hern Pietro Gasparri, Ihren Staatssekretär und für Seine Majestät, Seine Exzellenz den Herrn Kavaliere Benito Mussolini, Premierminister und Chef der Regierung. Diese kamen, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden hatten, in folgenden Artikeln überein:

Art. 1. Italien sichert im Sinne des Art. 1 des Vertrages der Katholischen Kirche die freie Ausübung der geistlichen Gewalt, die freie und öffentliche Ausübung des Kultus, sowie ihrer Jurisdiktion in kirchlicher Angelegenheit nach den Bestimmungen des vorliegenden Konkordates zu; wenn nötig, gewährt es den Geistlichen für die Handlungen ihres geistlichen Amtes den Schutz seiner Behörden.

Im Hinblick auf den geheiligten Charakter der Ewigen Stadt, des Bischofsitzes des Papstes, des Mittelpunktes der katholischen Welt und des Zieles der Pilgerfahrten, wird die italienische Regierung dafür Sorge tragen, in Rom alles zu verhindern, was im Widerspruch zu diesem Charakter stehen könnte.

Art. 2. Der Heilige Stuhl verkehrt und korrespondiert frei mit den Bischöfen, dem Klerus und der ganzen katholischen Welt ohne jedwede Einmischung der italienischen Regierung.

Ebenso verkehren und korrespondierten die Bischöfe in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes frei mit ihrem Klerus und sämtlichen Gläubigen.

Sowohl der Heilige Stuhl als auch die Bischöfe können die Anweisungen, Verordnungen Hirtenbriefe, Diözesanblätter und sonstige auf die geistliche Leitung der Gläubigen bezüglichen Bekanntmachungen, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erlassen für gut befinden, ungehindert veröffentlichen und auch an der Außenseite der Türen der für den Gottesdienst oder ihre Amtsräume bestimmten Gebäude anheften lassen. Derartige Veröffentlichungen und Anschläge, sowie überhaupt alle Akten und Urkunden, die sich auf die geistliche Leitung der Gläubigen beziehen, sind keinen fiskalischen Lasten unterworfen.

Die genannten Veröffentlichungen können, soweit der Heilige Stuhl in Betracht kommt, in jedweder Sprache erfolgen; die der Bischöfe sind in italienischer oder lateinischer Sprache abgefasst; doch kann die kirchliche Behörde neben dem italienischen Wortlaute die Übersetzung in andere Sprachen beifügen.

Die kirchlichen Behörden können ohne Einmischung der Zivilbehörden im Innern oder am Eingange der Kirchen sowie in den ihnen gehörigen Gebäuden Sammlungen vornehmen.

Art. 3. Die Studierenden der Theologie, jene der beiden letzten Jahrgänge der Vorbereitung auf das theologische Studium, die sich dem Priesterstand widmen wollen und die Novizen der Ordensinstitute können auf ihr Ansuchen hin die Erfüllung der Militärdienstpflicht von Jahr zu Jahr bis zum sechsundzwanzigsten Lebensjahr verschieben.

Die Kleriker der höheren Weihen und die Ordensleute, die die Gelübde abgelegt haben, sind vom Militärdienst frei, außer im Falle allgemeiner Mobilisierung. In diesem Falle treten die Priester in die bewaffnete Macht des Staates, jedoch unter Beibehaltung ihres geistlichen Kleides, ein, um bei den Truppen die Seelsorge unter der kirchlichen Jurisdiktion des Ordinarius der Armee gemäß Art. 14 auszuüben. Die übrigen Kleriker oder Ordensleute werden vornehmlich für den Sanitätsdienst bestimmt.

Immer, auch bei Anordnung der allgemeinen Mobilisierung, sind von der Gestellungspflicht die Seelsorgepriester entbunden. Als solche gelten die Ordinarien, die Pfarrer, die Stellvertreter der Pfarrer oder Koadjutoren, die Vikare und die dauernd als Rektoren der für den Gottesdienst geöffneten Kirchen bestellten Priester.

Art. 4. Geistliche und Ordensleute sind vom Geschworenendienst befreit.

Art. 5. Kein Geistlicher kann zu einer Aufstellung oder einem Amte des italienischen Staates oder von diesem abhängiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes zugelassen werden oder darin verbleiben ohne des "Nihil obstat" (= es steht nichts im Wege) des Diözesanordinarius.

Der Widerruf des "Nihil obstat" beraubt den Geistlichen der Fähigkeit die übernommene Anstellung oder das übernommene Amt wittre zu versehen.

Auf keinen Fall können abtrünnige oder mit Zensur belegte Priester zu einem Lehramt, zu Ämtern oder Anstellungen, in denen sie in unmittelbarer Berührung mit dem Publikum stehen, zugelassen oder darin gehalten werden.

Art. 6. Die Gehälter und sonstigen Bezüge, die Geistliche auf Grund ihres Amtes genießen, sind von der Pfändbarkeit im gleichen Umfange wie die Gehälter und die Bezüge der Staatsbeamten frei.

Art. 7. Die Geistlichen können nicht von Gerichts- noch von anderen Behörden vorgeladen werden, um über Personen oder Sachen, zu denen Kenntnis sie auf Grund der heiligen Amtes gelangten, Auskunft zu geben.

Art. 8. Im Falle strafgerichtlicher Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson wegen eines Vergehens muss der königliche Staatsanwalt unmittelbar den Ordinarius der Diözese in dessen Gebiet er die Gerichtsbarkeit ausübt, davon in Kenntnis setzen und ihm unverzüglich von Amts wegen den Entscheid des Untersuchungsgerichtes und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes der ersten wie der Berufungsinstanz mitteilen.

Im Falle der Verhaftung wird der Geistliche oder Ordensangehörige mit der seinem Stande oder seinem hierarchischen Range zukommenden Rücksicht behandelt.

Im Falle der Verurteilung eines Geistlichen oder einer Ordensperson wrd die Strafe nach Möglichkeit in Räumen verbüßt, die von den für Laien bestimmten getrennt sind, es sei denn dass der zuständige Bischof der Verurteilten in den Laienstand zurückversetzt.

Art. 9. In der Regel sind die für den Gottesdienst zugänglichen Gebäude von Requisition und Besetzung frei.

Kommt es in schwerer öffentlicher Notlage zur Besetzung eines für den Gottesdienst zugänglichen Gebäudes, so muss sich die Behörde, die zur Besetzung schreitet, zuvor mit dem Ordinarius Inns Benehmen setzen, sofern sich dem nicht Gründe äußerster Dringlichkeit entgegenstellen. In dessen Falle muss ihm die vorgehende Behörde unmittelbar davon Kenntnis geben.

Außer in Fällen dringender Notwendigkeit darf die staatliche Polizei die für den Gottesdienst zugänglichen Gebäude zur Ausübung ihrer Funktionen ohne vorherige Benachrichtigung der Kirchenbehörde nicht betreten.

Art. 10. Aus gar keinem Grunde darf ein Abbruch für den Gottesdienst zugänglicher Gebäude erfolgen, außer nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.

Art. 11. Der Staat erkennt die von der Kirche festgesetzten Feiertage an und zwar: Alle Sonntage, Neujahrstag, Erscheinung des Herrn (6. Januar), Fest des heiligen Joseph (19. März), Himmelfahrt, Fronleichnam, Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni), Himmelfahrt der Jungfrau Maria (15. August), Allerheiligen (1. November), Fest der Unbefleckten Empfängnis (8. Dezember) und Weihnachten (25. Dezember).

Art. 12. An den Sonntagen und an den gebotenen Festtagen wird in den Kirchen, in denen ein Kapitel Gottesdienst hält, der Zelebrant der Konventmesse nach den Vorschriften der heiligen Liturgie ein Gebet für das Wohlergehen des Königs von Italien und des italienischen Staates singen.

Art. 13. Die italienische Regierung teilt dem Heiligen Stuhle die organische Liste des planmäßigen geistlichen Personals mit, das im Dienste der Seelsorge bei der staatlichen Heeresmacht verwendet wird, sobald sie auf gesetzmäßige Weise genehmigt ist.

Die Auswahl der Geistlichen, denen die Oberleitung des Seelsorgedienstes übertragen ist (Ordinarius der Armee, Vikar und Inspektoren), wird vom Heiligen Stuhle der italienischen Regierung vertraulich mitgeteilt. Hätte die italienische Regierung Gründe die getroffene Auswahl zu beanstanden, so teilt sie es dem Heiligen Stuhle mit, der dann eine andere Auswahl trifft.

Der Ordinarius der Armee ist mit der erzbischöflichen Würde bekleidet.

Die Ernennung der Militärkapläne erfolgt durch die zuständige italienische Staatsbehörde auf Grund des Vorschlages des Ordinarius der Armee.

Art. 14. Die italienischen Luft-, Land- und Seestreitkräfte genießen hinsichtlich ihrer religiösen Pflichten die vom kanonischen Rechte gewährten Privilegien und Ausnahmen.

Die Militärkapläne haben für die genannten Truppen pfarrliche Befugnisse. Sie üben das heilige Amt Nut der Jurisdiktion des Ordinarius der Armee aus, dem die eigene Kurie zur Seite steht.

Der Ordinarius der Armee hat Jurisdiktion auch über das männliche und weibliche Ordenspersonal an den Militärspitälern.

Art. 15. Der Armeeerzbischof ist Probst des Kapitels der Pantheonkirche in Rom und bildet mit diesem den Klerus, dem der Gottesdienst in der genannten Basilika anvertraut ist.

Dieser Klerus ist zur Vornahme aller religiösen Verrichtungen, auch außerhalb Roms, ermächtigt, die in Übereinstimmung mit den kanonischen Vorschriften vom Staat oder vom Königshause begehrt werden.Der Heilige Stuhl ist damit einverstanden, allen Kanonikern, die das Kapitel des Pantheon bilden, die Würde des Protonotare "ad instar" für die Dauer ihres Amtes zu verleihen. Die Ernennung jedes Kanonikers erfolgt durch den Kardinalvikar von Rom auf Vorschlag durch Seine Majestät den König von Italien hin nach vorheriger vertraulicher Mitteilung des Vorzuschlagenden.

Der Heilige Stuhl behält sich die Übertragung der Diakonie an eine andere Kirche vor.

Art. 16. Die Hohen Vertragsparteien werden gemeinsam mittels gemischter Kommissionen an eine Revision der Begrenzung der Bistümer gehen, um sie nach Möglichkeit der der Staatsprovinzen anzugleichen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass der Heilige Stuhl das Bistum Zara errichten wird, dass kein Teil des der Souveränität des Königreiches Italien unterstellten Gebietes unter einem Bischof stehen wird, dessen Sitz in einem der Souveränität eines anderen Staates unterstehenden Gebiete liegt und dass kein Bistum des Königreichs Gebietsteile umfassen wird, die unter der Souveränität eines anderen Staates stehen.

Der gleiche Grundsatz wird für alle in den Grenzbezirken des Staates bestehenden oder zu errichtenden Pfarreien beobachtet werden.

Die Abänderungen, die nach der vorstehenden Neuordnung in Zukunft in der Begrenzung der Bistümer notwendig werden sollten, werden vom Heiligen Stuhle verfügt nach vorherigem Einvernehmen mit der italienischen Regierung und unter Beobachtung der oben gegebenen Richtlinien, ausgenommen die tieferen Gebietsberichtigungen, die das Seelenheil erheischt.

Art. 17. Die Verringerung der Bistümer, die sich aus der Anwendung des Artikels ergibt, wird nach und nach bei Erledigung dieser Bistümer durchgeführt.

Es besteht hierüber Einverständnis, dass die Verringerung keine Unterdrückung der Titel der Bistümer noch der Kapitel bedeutet.

Diese bleiben erhalten; nur werden die Bistümer so gegliedert, dass ihre Hauptorte mit denen der Provinzen übereinstimmen.

Die genannten Verengerungen lassen alle gegenwärtigen Einkommensquellen der Bistümer und der anderen in ihnen bestehenden kirchlichen Rechtssubjekte unberührt einschließlich der jetzt vom italienischen Staate gezahlten Bezüge.

Art. 18. Müssen durch Verfügung der Kirchenbehörde mehrere Pfarreien vorläufig oder endgültig vereinigt werden, sei es dass sie einem einzigen von einem oder mehreren Hilfspriestern unterstützten Pfarrer anvertraut oder dass mehrere Priester zu einer einzigen Priesterschaft vereinigt werden, so wird der Staat den diesen Pfarreien zukommenden Unterhalt unverändert lassen.

Art. 19. Die Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe steht dem Heiligen Stuhl zu.

Vor der Ernennung eines Erzbischofs oder eines Diözesanbischofes oder eines Koadjutors mit Nachfolgerecht teilt der Heilige Stuhl den Namen der in Aussicht genommenen Person der italienischen Regierung mit, um sich zu vergewissern, dass diese keine Gründe politischer Natur gegen die Ernennung vorzubringen hat.

Die betreffenden Verhandlungen vollziehen sich mit größtmöglicher Beschleunigung und mit aller Zurückhaltung, so dass das Geheimnis über die ausersehene Person gewahrt bleibt, auf dass deren Ernennung nicht durchsickert.

Art. 20. Die Bischöfe leisten vor der Besitzergreifung ihrer Diözese in die Hände des Staatsoberhauptes einen Treueid nach folgender Formel:

"Vor Gott und seinen heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, wie es einem Bischöfe geziemt, dem italienischen Staate Treue. Ich schöre und verspreche, den König und die nach den verfassungsmäßigen Staatsgesetzen gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. Überdies schwöre und verspreche ich, dass sie an keiner Abmachung teilnehmen und keiner Beratung anwohnen werde, die den italienischen Staat oder die öffentliche Ordnung schädigen könnte und dass ich meinem Klerus dergleichen Beteiligungen nicht gestatten werde. Auf das Glück und das Wohl des italienischen Staates bedacht, werde ich jeden Schaden, der ihn bedrohen könnte, zu verhüten trachten."

Art. 21. Die Besetzung der kirchlichen Pfründen steht der Kirchenbehörde zu.

Die Ernennungen der Inhaber der Pfarrpfründen werden von der zuständigen Kirchenbehörde der italienischen Regierung vertraulich mitgeteilt und können erst nach Ablauf von dreißig Tagen seit der Mitteilung vollzogen werden.

Innerhalb dieser Frist kann die italienische Regierung, wofern der Ernennung triftige Gründe entgegenstehen, diese der Kirchenbehörde vertraulich mitteilen, die, falls die Meinungsverschiedenheit fortbesteht, den Fall vom Heiligen Stuhl unterbreitet.

Tauchen triftige Gründe auf, die das Verbleiben eines Geistlichen auf einer bestimmten Pfarrpfründe als schädlich erweisen, so teilt die italienische Regierung diese Gründe dem Ordinarius mit, der im Einvernehmen mit der Regierung binnen drei Monaten die zweckdienlichen Maßnahmen trifft. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Ordinarius und der Regierung vertraut der Heilige Stuhl die Lösung der Frage zwei Geistlichen seiner Wahl an, die im Einvernehmen mit zwei Beauftragten der italienischen Regierung einen endgültigen Entscheid treffen.

Art. 22. Auf Pfründen in Italien können Geistliche, die nicht italienische Staatsbürger sind, nicht investiert werden. Die Inhaber der Bistümer und Pfarreien müssen außerdem die italienische Sprache sprechen können. Nötigenfalls müssen ihnen Koadjutoren beigefügt werden, die neben dem Italienischen auch die ortsübliche Sprache verstehen und sprechen, um die Seelsorge in der Sprache der Gläubigen entsprechend den kirchlichen Vorschriften ausüben.

Art. 23. Die Bestimmungen der Artikel 16, 17, 19, 20, 21 und 22 gelten nicht für Rom und die suburbikarischen Bistümer.

Es besteht auch Einverständnis darüber, dass, wenn der Heilige Stuhl an eine Neuordnung der genannten Bistümer ginge, die heute vom italienischen Staate geleisteten Zuschüsse, sei es zu den Tafelgütern oder zu anderen kirchlichen Einrichtungen, unverändert bleiben.

Art. 24. Abgeschafft sind das Exequatur, das königliche Plazet, sowie jede kaiserliche oder königliche Ernennung in Sachen der Besetzung kirchlicher Pfründen oder Ämter in ganz Italien, unbeschadet der in Art. 29 Buchstabe g festgesetzten Ausnahmen.

Art. 25. Der italienische Staat verzichtet auf das souveräne Vorrecht des königlichen Patronates über die höheren und niederen Pfründen.

Abgeschafft ist das Hoheitsrecht über die höheren und niederen Pfründen. Abgeschafft ist auch das zu Pensionen verwendbare Drittel in den Provinzen des ehemaligen Königreiches beider Sizilien.

Die betreffenden Lasten hören auf, Verpflichtung des Staates und der ihm unterstehenden Verwaltungen zu sein.

Art. 26. Die Erinnerung der Inhaber der höheren und niederen Pfründe und der zeitweiligen Verweser des erledigten Sitzes oder Benefiziums tritt mit dem Tage der kirchlichen Besetzung in Kraft, die der Regierung amtlich mitgeteilt wird. Die Verwaltung und der Genuss der Erträgnisse während der Erledigung unterliegen den Vorschriften des kanonischen Rechtes.

Im Falle schlechter Vermögensverwaltung kann der italienische Staat im Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zur Beschlagnahme der Temporalen der Pfründe schreiten, wobei der Reinertrag dem Inhaber oder in dessen Ermangelung der Pfründe zugute kommt.

Art. 27. Die Basiliken des Heiligen Stuhles in Loretta, des heiligen Franziskus in Assisi und des heiligen Antonius in Padua mit den zugehörigen Gebäuden und Werken, ausgenommen jene mit reinem Laiencharakter, werden an den Heiligen Stuhl abgetreten und ihm steht deren Verwaltung frei zu. Ebenso sind von jeder Einmischung des Staates oder von der Konvertierung die anderen vom Heiligen Stuhle in Italien geleiteten Rechtssubjekte jeder Art, sowie die Missionsschulen frei. Doch bleiben in jedem Falle die italienischen Gesetze über den Erwerb durch juristische Personen anwendbar.

Bezüglich der zur Zeit den genannten Heiligtümern gehörenden Güter wird mittels gemischter Kommission an die Aufteilung gegangen werden, wobei die Rechte Dritter und die für die genannten reinen Laienwerke notwendigen Dotationen zu achten sind.

Bei den anderen Heiligtümern, an denen Zivilverwaltungen bestehen, tritt an deren Stelle die freie Verwaltung durch die kirchliche Behörde, gegebenenfalls unbeschadet der Besitzaufteilung nach der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes.

Art. 28. Zur Beruhigung der Gewissen gewährt der Heilige Stuhl all jenen, die sich auf Grund der italienischen Gesetze über Säkularisierung des Kirchenvermögens im Besitze kirchlicher Güter befinden, vollen Schuldenerlass.

Zu diesem Zweck erteilt der Heilige Stuhl den Ordinarien die entsprechenden Weisungen.

Art. 29. Der italienische Staat wird seine Gesetzgebung, soweit sie das Kirchenwesen betrifft, zwecks Verbesserung und Vervollständigung einer Durchsicht unterziehen, um sie mit den Richtlinien, die den mit dem Heiligen Stuhle geschlossenen Vertrag und das vorliegende Konkordat beherrschen, in Einklang zu bringen.

Es bleibt von jetzt an zwischen den beiden Hohen Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

a) Es bleibt bestehen die juristische Persönlichkeit der bisher von den italienischen Gesetzen anerkannten kirchlichen Einrichtungen (Heiliger Stuhl, Diözesen, Kapitel, Seminare, Pfarreien usw.). Diese Persönlichkeit wird auch den öffentlichen, für den Gottesdienst zugänglichen Kirchen zuerkannt, die sie nicht haben, einschließlich derer, die ehemals dem aufgehobenen kirchlichen Rechtssubjekten gehörten. Diese letztgenannten Kirchen erhalten die Renten zugewiesen, die der Kultusfonds augenblicklich für jede von ihnen bestimmt.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorausgehenden Art. 27 dürfen sich die Verwaltungsräte, wo sie auch bestehen und welches auch ihre Benennung sei, auch wenn sie ganz oder vorwiegend aus Laien zusammengesetzt sind, nicht in gottesdienstliche Fragen einmischen; die Ernennung ihrer Mitglieder erfolgt im Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde.

b) Anerkannt wird die juristische Persönlichkeit der vom Heiligen Stuhl approbierten klösterlichen Genossenschaften mit oder ohne Gelübde, die ihren Hauptsitz im Königreich haben und dort rechtlich und tatsächlich durch Personen vertreten werden, die im Besitze der italienischen -Staatsangehörigkeit sind und in Italien ihren Wohnsitz haben. Anerkannt wird ferner die juristische Persönlichkeit der italienischen Ordensprovinzen in den Grenzen des Staatsgebietes und seiner Kolonien der Genossenschaften, die ihren Hauptsitz im Auslands haben, wenn die gleichen Bedingungen zutreffen. Anerkannt wird außerdem die juristische Persönlichkeit der Ordenshäuser, wenn ihnen nach den besonderen Regeln der einzelnen Orden die Fähigkeit zu erwerben und zu besitzen zuerkannt ist. Zuerkannt wird schließlich die juristische Persönlichkeit den Generalaten und Prokuren der klösterlichen Genossenschaften, auch der ausländischen. Die klösterlichen Genossenschaften und Niederlassungen, die bereits die juristische Persönlichkeit haben, behalten sie.

Die Handlungen, die durch die Übertragung der Immobilien, die bereits im Besitze der Genossenschaften sind, von den gegenwärtigen eingetragenen Eigentümern auf die Genossenschaften selbst bedingt sind, sind von jeder Gebühr frei.

c) Die Bruderschaften mit ausschließlich oder vorwiegend gottesdienstlichen Ziele sind keine weiteren Umwandlungen in den Zwecken unterworfen und unterstehen in ihrer Tätigkeit und Verwaltung der Kirchenbehörde.

d) Zugelassen werden gottesdienstliche Stiftungen jeder Art, wenn feststeht, dass sie den religiösen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und dem Staate daraus keine finanzielle Belastung erwächst. Diese Bestimmung findet auch auf die tatsächlich bereits bestehenden Stiftungen Anwendung.

e) In den Zivilverwaltungen des Kirchenvermögens, das von den Säkularisationsgesetzen stammt, werden die Verwaltungsräte zur Hälfte von Mitgliedern gebildet, die durch die Kirchenbehörde ausgewählt werden. Das gleiche gilt für die Religionsfonds der neuen Provinzen.

f) Die bisher von den kirchlichen oder klösterlichen Rechtssubjekten ohne Beobachtung der bürgerlichen Gesetze vorgenommenen Handlungen können vom italienischen Staat auf Antrag des Ordinarius , der binnen drei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates an zu stellen ist, anerkannt und gesetzlich geregelt werden.

g) Der italienische Staat verzichtet auf die Privilegien der Exemtion des Hofklerus von der kirchlichen Jurisdiktion in ganz Italien (mit Ausnahme jenes an den Kirchen Santa Sindone in Turin, von Superga, Sudario in Rom und an den Kapellen, die mit den Residenzpalästen der Majestäten und der königlichen Prinzen verbunden sind), sodass alle Ernennungen und Versetzungen von Pfründen und Ämtern unter die Bestimmungen der vorgehenden Artikel fallen. Eine besondere Kommission wird für die Zuweisung einer angemessenen -dotation an jede Hofbasilika oder Hofkirche nach den für die Güter der Heiligtümer in Art. 27 angegebenen Richtlinien sorgen.

h) Während die in den bisher geltenden italienischen Gesetzen bereits vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zugunsten der kirchlichen Rechtssubjekte bestehen bleiben, wird der gottesdienstliche oder religiöse Zweck in allen steuerlichen Folgen den Wohltätigkeits- und Unterrichtszwecken gleichgestellt.

Aufgehoben wird die außerordentliche Abgabe von dreissig Prozent auf Grund des Artikels 18 des Gesetzes Nr. 3848 vom 15. August 1867, die Beitragsquote nach den Artikeln 31 des Gesetzes Nr. 3036 vom 7. Juli 1866 und 20 des Gesetzes Nr. 3848 vom 15. August 1867; sowie die durch Art. 1 der königlichen Verordnung Nr. 3720 vom 30. Dezember 1923 festgesetzte Gebühr, die beim Übergang des Nießbrauches der die Dotation der Pfründen und anderer kirchlichen Rechtssubjekte bildenden Güter zu entrichten ist; dabei bleibt auch in Zukunft die Einführung jedweder Sondersteuer zu Lasten der Kirchengüter ausgeschlossen. Keine Anwendung finden auf die Religionsdiener in der Ausübung ihres priesterlichen Dienstes die Berufsabgabe und die Lizenzsteuer, die durch die königliche Verordnung Nr. 2538 vom 18. November 1923 statt der aufgehobenen Gewerbe- und Umsatzsteuer eingeführt werden, noch irgend eine andere derartige Abgabe.

i) Das Tragen der geistlichen oder Ordenstracht durch Weltleute oder durch Geistliche und Ordensleute, denen es durch endgültige Verfügung, die der italienischen Regierung zu diesem Zweck amtlich mitgeteilt werden muss, wird verboten und mit den gleichen Maßregeln und Strafen wie das missbräuchliche Tragen der militärischen Uniform geahndet.

Art. 30. Die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des irgend einer kirchlichen Anstalt oder Ordensgenossenschaft gehörenden Vermögens erfolgt unter der Aufsicht und Überwachung der zuständigen Kirchenbehörden unter Ausschluss jedes Eingreifen des italienischen Staates und ohne Verpflichtung zur Konvertierung der Immobilien.

Der italienische Staat erkennt die kirchlichen Anstalten und den Ordensgenossenschaften die Fähigkeit des Vermögenserwerbes zu, vorbehaltlich der Bestimmungen der bürgerlichen Gesetze über den Erwerb durch juristische Personen.

Solange durch neue Abmachungen keine anderweitige Regelung erfolgt, ergänzt der italienische Staat auch weiterhin unzureichende Einkünfte kirchlicher Pfründen durch Zuweisungen in einem dem wirklichen Werke nach nicht geringerem Betrage als dem von den augenblicklich geltenden Gesetzen festgesetzten.

In Anbetracht dessen erfolgt die Vermögensverwaltung der genannten Pfründen, soweit sie Handlungen und Verträge umfasst, die über die reine Verwaltung hinausgehen, unter Mitwirkung des italienischen Staates und im Falle der Erledigung wird die Zuweisung der Güter in Gegenwart eines Regierungsvertreters unter Aufnahme einer sinngemäßen Niederschrift vollzogen.

Der genannten Mitwirkung nicht unterworfen sind die bischöflichen Tafelgüter der suburbikarischen Bistümer und das Vermögen der Kapitel und Pfarreien Roms und der genannten Bistümer. Zwecks der Ergänzung des standesgemäßen Einkommens wird sich in Höhe der Einkünfte, die den Pfründebesitzern außer den genannten Tafelgütern und Vermögenswerten angewiesen werden, aus einer Erklärung ergeben, die jährlich unter der eigenen Verantwortung von den suburbikarischen Bischöfen für ihre Bistümer und vom Kardinalsvikar für die Stadt Rom abgegeben wird.

Art. 31. Die Gründung neuer kirchlicher Rechtssubjekte oder Ordensgenossenschaften erfolgt durch die Kichenbehörde nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes, ihre Anerkennung hinsichtlich der bürgerlichen Wirkungen durch die Zivilbehörden.

Art. 32. Die in den Bestimmungen des vorliegenden Konkordates und des Vertrages vorgesehenen Anerkennungen und Ermächtigungen geschehen nach den Vorschriften der bürgerlichen Gesetze, die mit den Bestimmungen des gleichen Konkordates imd des Vertrages in Einklang gebracht werden müssen.

Art. 33. Vorbehalten wird dem Heiligen Stuhle die Verfügung über die Katakomben in dem Boden Roms und der übrigen Gebietsteile des Königreiches mit der daraus folgenden Last der Bewachung, Unterhaltung und Erhaltung.

Er kann somit unter Beobachtung der Staatsgesetze und vorbehaltlich der etwaigen Rechte Dritter an die notwendigen Ausgrabungen und an die Übertragung der heiligen Leiber gehen.

Art. 34. Der italienische Staat, Wissens der Einrichtung der Ehe, der Grundlage der Familie, die den katholischen Überlieferungen seines Volkes entsprechende Würde wiederzugeben, erkennt dem vom kanonischen Rechte geregelten Sakramente der Ehe die bürgerlichen Wirkungen zu.

Die Verkündigungen dieser Ehe erfolgen außer in der Pfarrkirche auch im Rathaus.

Sofort nach der Trennung hat der Pfarrer den Ehegatten die bürgerlichen Wirkungen der Ehe zu erklären, indem er die einschlägigen Artikel des bürgerlichen Gesetzbuches über die Rechte und Pflichten der Eheleute verließt und die Beurkundung des AQbschlusses der Ehe vorzunehmen; davon übersendet er binnen fünf Tagen der Gemeinde eine vollständige Abschrift zwecks Eintragung in die Bürgerlichen Standesregister.

Die Fälle der Richtigkeit der Ehe und der Dispense von der geschlossenen, aber noch vollzogenen Ehe bleiben der Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte und Behörden vorbehalten.

Die darauf bürgerlichen Vorkehrungen und Urteile werden, wenn sie endgültige geworden sind, dem Obersten Gerichtshof der Signatur zugeleitet; dieser prüft, ob die Vorschriften des kanonischen Rechtes über die Zuständigkeit des Richters, die Ladung, die gesetzmäßige Vertretung oder verschuldetes Richterscheinen beobachtet wurden.

Die genannten endgültigen Vorkehrungen und Urteile werden mit den einschlägigen Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes der Signatur dem für das Gebiet zuständigen staatlichen Appelgericht übersandt; dieses erklärt sie durch eine in geheimer Sitzung erlassener Verfügung für vollstreckbar zwecks der zivilrechtlichen Wirkungen und ordnet deren Eintragung in die bürgerlichen Standesregister am Rande des Heiratsvermerkes an.

Der Heilige Stuhl ist damit einverstanden, dass die Fälle der Trennung von Tisch und Bett durch die Ziviljustizbehörde abgeurteilt werden.

Art. 35. Für die Mittelschulen, die von kirchlichen Anstalten oder Ordensgenossenschaften unterhalten werden, bleibt die Einrichtung des Staatsexamens mit gleichen Bedingungen für Anwärter der Staatschulen und Anwärter dieser Schulen bestehen.

Art. 36. Italien betrachtet als Grundlage und Krönung des öffentlichen Unterrichtes die Unterweisung in der christlichen Lehre in der durch die katholische Überlieferung überkommenen Form. Darum ist es damit einverstanden, dass der jetzt in den öffentlichen Elementarschulen erteilte Religionsunterricht in den Mittelschulen einen weiteren Ausbau erhält nach Lehrplänen, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staate vereinbart werden.

Dieser Unterricht wird durch Lehrer und Professoren, von der kirchlichen Behörde bestätigte Priester oder Ordensleute und aushilfsweise durch weltliche Lehrer und Professoren erteilt, die hierzu ein vom Diözesanordinarius ausgestelltes Befähigungszeugnis besitzen.

Der Entzug des Zeugnisses durch den Ordinarius beraubt den Lehrer ohne weiteres der Lehrfähigkeit.

Für den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen werden nur die von der kirchlichen Behörde gebilligten Schulbücher verwendet.

Art. 37. Die Leiter der staatlichen Vereinigungen für körperliche Ertüchtigung, für die vormilitärische Ausbildung, der Avantgardisten und der Barilla, werden um die religiöse Unterweisung und Betreuung der ihnen anvertrauten Jugend zu ermöglichen, die Übungspläne so gestalten, dass siean den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen die Erfüllung der religiösen Pflichten nicht hindern.

Die gleiche Vorsorge werden die Leiter der öffentlichen Schulen bei etwaigen Versammlungen der Schüler an den genannten Feiertagen treffen.

Art. 38. Die Ernennungen der Professoren der Katholischen Universität des Heiligen Herzens und der dazu gehörigen Lehrerbildungsanstalt Maria Immaculata unterliegen dem "Nihil obstat" des Heiligen Stuhls um Sicherheit zu haben, dass keinerlei Anstände in sittlicher und religiöser Beziehung bestehen.

Art. 39. Die Universitäten, die Großen und Kleinen Seminare, ob Diözesan, interdiözesan oder regional, die Akademien, Kollegien und anderen katholischen Anstalten zur Erziehung und Bildung der Geistlichen unterstehen auch künftighin lediglich dem Heiligen Stuhle ohne jegliche Einmischung der Schulbehörden des Königreichs.

Art. 40. Die akademischen Grade in der heiligen Theologie, die von den vom Heiligen Stuhl approbierten Fakultäten verliehen werden, werden vom italienischen Staat anerkannt.

Ebenso werden anerkannt die Diplome, die an den Schulen für Paläographie, Archivkunde und Diplomatik bei der Bibliothek und dem Archiv der Vatikanstadt erworben werden.

Art. 41. Italien genehmigt im Königreich und in seinen Kolonien das Tragen der päpstlichen Ordenauszeichnungen auf Grund der Eintragung der Verleihungsurkunde, die unter Vorlage der Urkunde und auf schriftlichen Antrag des Bewerbers zu geschehen hat.

Art. 42. Italien wird mittels königlicher Verordnung die Anerkennung der Adelstitel gewähren, die von den Päpsten auch nach 1870 verliehen wurden und in Zukunft verliehen werden.

Fälle, in denen diese Anerkennung in Italien der Entrichtung einer Gebühr nicht unterliegt, werden festgesetzt.

Art. 43. Der italienische Staat erkennt die der Katholischen Aktion Italiens unterstehenden Organisationen an, soweit sie der Anordnung des Heiligen Stuhles entsprechend ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei und in unmittelbarer Abhängigkeit von der kirchlichen Hierarchie zur Verbreitung und Verwirklichung der katholischen Grundsätze entfalten.

Der Heilige Stuhl benützt die Gelegenheit des Abschlusses des vorliegenden Konkordates, um für alle Geistlichen und Ordensleute Italiens das Verbot zu erneuern sich bei irgend einer politischen Partei einzuschreiben und zu bestätigen.

Art. 44. Sollte in Zukunft eine Schwierigkeit über die Auslegung des vorliegenden Konkordates auftauchen, so werden der Heilige Stuhl und Italien im gemeinsamen Einverständnis an eine freundliche Lösung gehen.

Art. 45. Das vorliegende Konkordat tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit dem zwischen den nämlichen Hohen Parteien geschlossenen Vertrag, der die "Römische Frage" beseitigt, in kraft.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Konkordates kommen in Italien die Bestimmungen der hinfällig gewordenen Konkordate mit den ehemaligen italienischen Staaten nicht mehr zur Anwendung. Die österreichischen Gesetzte und die zur Zeit geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Verfügungen des italienischen Staates gelten, insoweit sie im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Konkordates stehen, mit dessen Inkrafttreten als aufgehoben.

Zur Vorbereitung der Ausführung des vorliegenden Konkordates wird sofort nach dessen Unterzeichnung eine Kommission ernannt, deren Mitglieder von den beiden Hohen Parteien bestimmt werden.

Rom, am elften Februar eintausendneunhundertneunundzwanzig.

(Siegel) gez. Pietro Card. Gasparri

(Siegel) gez. Benito Mussolini

PROCESSO -VERBALE

(Offizieller italienischer Text: AAS XXI [1929] 295).

/ sottoscritti, debitamente autorizzati, si sono riuniti oggi per procedere allo scambio delle Ratifiche di Sua Santità il Sommo Pontefice è di Sua Maestà il Re d'Italia relative ai seguenti Atti stipulati fra la Santa Sede e l'Italia V11 Febbraio 1929:

a) TRATTATO con quattro allegati: (1. Territorio dello Stato della Città del Vaticano. % Immobili con privilegio di extraterritorialità e con esenzione da espropriazioni e da tributi. 3. Immobili esenti da espropriazioni e da tributi. 4. Convenzione finanziaria);

b) CONCORDATO.

Gli istrumenti di queste Ratifiche, essendo stati trovati esatti e concordanti, lo scambio è stato eseguito.

Le Alte Parti contraenti, nell'atto di procedere allo scambio delle Ratifiche dei patti lateranensi, hanno riaffermato la loro volontà di osservare lealmente, nella parola e nello spirito, non solo il Trattato, negli irrevocabili reciproci riconoscimenti di sovranità, e nella definitiva eliminazione della questione romana, ma anche il Concordato, nelle sue alte finalità tendenti a regolare le condizioni della Religione e della Chiesa im Italia.

In fede di che, i sottoscritti hanno redatto il presente Processo-Verbale e vi hanno apposto il loro sigillo.

Fatto in doppio originale, nel Palazzo Apostolico Vaticano il sette Giugno millenovecentoventinove.

Pietro Card. Gasparri
Benito Mussolini