Ut notum est (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_19731206_solutione-matrimonii_ge.html Die lateinische und deutsche Fassung auf der Vatikanseite]
  
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]

Version vom 9. August 2018, 17:09 Uhr

Instruktion
Ut notum est

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens
6. Dezember 1973

(Prot. N 2717/68; Offizieller lateinischer Text: EV 4, 1786-191)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 60-65, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Bekanntlich hat diese Kongregation die Frage der Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens längere Zeit behandelt und studiert.

Jetzt endlich hat Papst Paul VI. nach sorgfältiger Prüfung diese neuen Normen approbiert, durch welche die Bedingungen für die Gewährung der Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens festgelegt werden, sei es dass der bittstellende Teil sich taufen lässt oder konvertiert oder das nicht der Fall ist.

I. Zur gültigen Gewährung der Auflösung der Ehe sind folgende drei unabdingbaren Voraussetzungen gefordert:

a) dass einer der Ehepartner während der ganzen Dauer des ehelichen Lebens nicht getauft war;

b) dass nach etwaiger Taufe des nichtgetauften Partners die Ehe nicht vollzogen wurde;

c) dass die nicht oder außerhalb der Katholischen Kirche getaufte Person dem katholischen Partner (der neuen Ehe) die Freiheit und Möglichkeit lässt, die eigene Religion zu bekennen und die Kinder katholisch zu taufen und zu erziehen; diese Voraussetzung ist in Form der Sicherheitsleistung (Kaution) sicherzustellen.


II. Außerdem ist gefordert:

§ 1. Dass wegen bestehender radikaler und unheilbarer Zerrüttung keine Möglichkeit zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens gegeben ist.

§ 2. Dass die Gewährung der Auflösung der Ehe nicht die Gefahr eines öffentlichen Ärgernisses oder einer großen Verwunderung hervorruft.

§ 3. Dass der bittstellende Teil nicht schuld ist am Zerbrechen der nichtsakramentalen gültigen Ehe und der katholische Partner, mit dem die neue Ehe geschlossen oder konvalidiert werden soll, die Trennung der Ehepartner nicht durch eigene Schuld selbst provoziert hat.

§ 4. Dass der andere Teil der früheren Ehe wenn möglich befragt wird und sich nicht aus vernünftigen Gründen (der neuen Ehe) widersetzt.

§ 5. Dass der Teil, der die Auflösung der Ehe erbittet, für die religiöse Erziehung etwaiger Kinder aus der früheren Ehe sorgt.

§ 6. Dass in billiger Weise, nach den Normen der Gerechtigkeit, für den verlassenen Ehepartner und die etwaigen Kinder gesorgt wird.

§ 7. Dass der katholische Teil, mit dem die neue Ehe eingegangen werden soll, entsprechend seinem Taufversprechen lebt und für die neue Familie sorgt.

§ 8. Dass, wenn die neue Ehe mit einem Katechumenen geschlossen werden soll, moralische Gewissheit über den bevorstehenden Empfang der Taufe besteht, sofern nicht, was zu empfehlen ist, bis nach der Taufe gewartet werden kann.

III. Die Auflösung der Ehe wird leichter gewährt, wenn an der Gültigkeit der Ehe aus einem anderen Grund ernstlich gezweifelt wird.

IV. Auch eine zwischen einem Katholiken und einem Nichtgetauften mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit geschlossene Ehe kann aufgelöst werden, wenn die in Nr. II und III (Es müsste wohl heißen: in Nr. I und II [Anm. d. Übers.]) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und feststeht, dass der katholische Partner wegen der besonderen regionalen Verhältnisse, besonders wegen der geringen Zahl der Katholiken in der Gegend, diese Ehe nicht hat vermeiden können, aber in ihr ein der katholischen Religion entsprechendes Leben nicht hat führen können. Außerdem ist notwendig, dass diese Kongregation über die Öffentlichkeit der Eheschließung in Kenntnis gesetzt ist.

V. Die Auflösung einer mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit geschlossenen nichtsakramentalen gültigen Ehe wird einem katholischen Bittsteller nicht gewährt zum Eingehen einer neuen Ehe mit einem Nichtgetauften, der sich nicht bekehrt.

VI. Die Auflösung wird nicht gewährt für eine nichtsakramentale gültige Ehe, die nach Auflösung einer früheren nichtsakramentalen gültigen Ehe geschlossen oder konvalidiert wurde.

Damit diese Bedingungen in der rechten Weise erfüllt werden, sind "Neue Verfahrensbestimmungen" erarbeitet worden, nach denen alle zukünftigen Verfahren durchzuführen sind. Diese Bestimmungen sind dieser Instruktion beigefügt.

Mit Erlass dieser Bestimmungen treten alle früheren Normen zur Durchführung derartiger Verfahren vollständig außer Kraft.

FRANJO KARD. SEPER

Präfekt
JEROME HAMER

Sekretär

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