Ungetauft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(rechtliche Definition)
 
(überschrift ergänzt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
== kanonistische Definition ==
 
Der Begriff Ungetaufter taucht im Kirchenrecht nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die [[Ehe]] und im Prozessrecht auf. Damit ist eine Person gemeint, die nicht katholisch und auch nicht christlich ist. Die [[Ehe]] mit einem Ungetauften heißt [[Mischehe]] und unterliegt bestimmten Bedingungen, die den Fortbestand und das Wachstum der Kirche sichern sollen (Versprechen des katholischen Partners, dass er seinem Glauben treu bleibt und eine katholische Kindertaufe und -erziehung anstreben wird)(vgl. CIC can.. 1086, 1124-1129). In bestimmten Fällen haben auch Ungetaufte das Recht, vor ein [[Kirchengericht]] zu treten.
 
Der Begriff Ungetaufter taucht im Kirchenrecht nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die [[Ehe]] und im Prozessrecht auf. Damit ist eine Person gemeint, die nicht katholisch und auch nicht christlich ist. Die [[Ehe]] mit einem Ungetauften heißt [[Mischehe]] und unterliegt bestimmten Bedingungen, die den Fortbestand und das Wachstum der Kirche sichern sollen (Versprechen des katholischen Partners, dass er seinem Glauben treu bleibt und eine katholische Kindertaufe und -erziehung anstreben wird)(vgl. CIC can.. 1086, 1124-1129). In bestimmten Fällen haben auch Ungetaufte das Recht, vor ein [[Kirchengericht]] zu treten.

Version vom 12. Juni 2017, 10:38 Uhr

kanonistische Definition

Der Begriff Ungetaufter taucht im Kirchenrecht nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Ehe und im Prozessrecht auf. Damit ist eine Person gemeint, die nicht katholisch und auch nicht christlich ist. Die Ehe mit einem Ungetauften heißt Mischehe und unterliegt bestimmten Bedingungen, die den Fortbestand und das Wachstum der Kirche sichern sollen (Versprechen des katholischen Partners, dass er seinem Glauben treu bleibt und eine katholische Kindertaufe und -erziehung anstreben wird)(vgl. CIC can.. 1086, 1124-1129). In bestimmten Fällen haben auch Ungetaufte das Recht, vor ein Kirchengericht zu treten.