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Version vom 16. März 2016, 13:03 Uhr
Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
zur Schlussformel der Professio fidei
vom 29. Juni 1998
(Offizieller Text; AAS 90 [1998] 544-551; im Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
1 Seit ihren Anfängen hat die Kirche den Glauben an den gekreuzigten und auferstandenen Herrn bekannt und die wesentlichen Inhalte ihres Glaubens in Formeln zusammengefasst. Das zentrale Ereignis des Todes und der Auferstehung des Herrn Jesus, das zunächst in einfachen und danach in komplexeren Wendungen<ref> Die einfachen Formeln bekennen in der Regel die messianische Erfüllung in Jesus von Nazareth: vgl. z.B. {{#ifeq: Evangelium nach Markus | Inde ab ipsis |{{#if: Mk|Mk|Evangelium nach Markus}}|{{#if: Mk |Mk|Evangelium nach Markus}}}} 8{{#if:29|,29}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Inde ab ipsis |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 16{{#if:16|,16}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Evangelium nach Lukas | Inde ab ipsis |{{#if: Lk|Lk|Evangelium nach Lukas}}|{{#if: Lk |Lk|Evangelium nach Lukas}}}} 9{{#if: 20|, 20}} 20|, 20}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">20|, 20}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Inde ab ipsis |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 20{{#if:31|,31}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Apostelgeschichte | Inde ab ipsis |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 9{{#if:22|,22}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. Die komplexeren Formeln bekennen die Auferstehung wie auch die zentralen Ereignisse des Lebens Jesu und deren Heilsbedeutung: vgl. z. B. {{#ifeq: Evangelium nach Markus | Inde ab ipsis |{{#if: Mk|Mk|Evangelium nach Markus}}|{{#if: Mk |Mk|Evangelium nach Markus}}}} 12{{#if:35-36|,35-36}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Apostelgeschichte | Inde ab ipsis |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 2{{#if:23-24|,23-24}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: 1. Brief des Paulus an die Korinther | Inde ab ipsis |{{#if: 1 Kor|1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}|{{#if: 1 Kor |1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}}} 15{{#if:3-5|,3-5}} Kor%2015{{#if:3-5|,3-5}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Kor%2015{{#if:3-5|,3-5}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: 1. Brief des Paulus an die Korinther | Inde ab ipsis |{{#if: 1 Kor|1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}|{{#if: 1 Kor |1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}}} 16{{#if:22|,22}} Kor%2016{{#if:22|,22}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Kor%2016{{#if:22|,22}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Brief des Paulus an die Philipper | Inde ab ipsis |{{#if: Phil|Phil|Brief des Paulus an die Philipper}}|{{#if: Phil |Phil|Brief des Paulus an die Philipper}}}} 2{{#if:7.10-11|,7.10-11}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Brief des Paulus an die Kolosser | Inde ab ipsis |{{#if: Kol|Kol|Brief des Paulus an die Kolosser}}|{{#if: Kol |Kol|Brief des Paulus an die Kolosser}}}} 1{{#if:15-20|,15-20}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: 1. Brief des Petrus | Inde ab ipsis |{{#if: 1 Petr|1 Petr|1. Brief des Petrus}}|{{#if: 1 Petr |1 Petr|1. Brief des Petrus}}}} 3{{#if:19-22|,19-22}} Petr%203{{#if:19-22|,19-22}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Petr%203{{#if:19-22|,19-22}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Johannes-Apokalypse | Inde ab ipsis |{{#if: Offb|Offb|Johannes-Apokalypse}}|{{#if: Offb |Offb|Johannes-Apokalypse}}}} 22{{#if:20|,20}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. Außer den Bekenntnisformeln des Glaubens, welche die Heilsgeschichte und die historischen im Ostergeheimnis gipfelnden Ereignisse Jesu von Nazareth betreffen, gibt es im Neuen Testament Glaubensbekenntnisse, die sich auf das Sein Jesu beziehen: vgl. 1 Kor 12, 3: „Jesus ist der Herr“. In {{#ifeq: Vorlage:Röm (Bibel) | Inde ab ipsis |{{#if: Röm|Röm|Vorlage:Röm (Bibel)}}|{{#if: Röm |[[Vorlage:Röm (Bibel)|Röm]]|[[Vorlage:Röm (Bibel)]]}}}} 10{{#if:9|,9}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }} finden sich beide Bekenntnisformen miteinander vereinigt. </ref> ausgedrückt wurde, machte die ununterbrochene Verkündigung des Glaubens möglich, in der die Kirche weitergegeben hat, was sie „aus Christi Mund ... und durch seine Werke“ empfangen und „unter der Eingebung des Heiligen Geistes“<ref> II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei verbum, 7. </ref> gelernt hatte.
Das Neue Testament selbst ist Zeuge des ersten Bekenntnisses, das die Jünger unmittelbar nach den Osterereignissen verkündet haben: „Denn vor allem habe ich euch überliefert, was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden gestorben, gemäß der Schrift, und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag auferweckt worden, gemäß der Schrift, und erschien dem Kephas, dann den Zwölf“.<ref> {{#ifeq: 1. Brief des Paulus an die Korinther | Inde ab ipsis |{{#if: 1 Kor|1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}|{{#if: 1 Kor |1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}}} 15{{#if:3-5|,3-5}} Kor%2015{{#if:3-5|,3-5}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Kor%2015{{#if:3-5|,3-5}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref>
2 Ausgehend von diesem unveränderlichen Kern, der Jesus als Sohn Gottes und Herrn bezeugt, sind im Laufe der Zeit Glaubensbekenntnisse zur Bezeugung der Glaubenseinheit und der Kirchengemeinschaft entstanden. In ihnen sind die wesentlichen Wahrheiten zusammengefasst, die jeder Gläubige kennen und bekennen muss. Deshalb hat der Katechumene vor dem Empfang der Taufe das Glaubensbekenntnis abzulegen. Die auf den Konzilien versammelten Väter haben als Antwort auf besondere geschichtliche Erfordernisse, welche verlangten, die Glaubenswahrheiten vollständiger darzulegen oder deren Rechtgläubigkeit zu verteidigen, neue Bekenntnisse formuliert, die bis in unsere Tage „im Leben der Kirche eine ganz besondere Stellung einnehmen“.<ref> Katechismus der Katholischen Kirche, 193. </ref> Die Verschiedenheit dieser Symbola bringt den Reichtum des einen Glaubens zum Ausdruck; keines von ihnen wird durch eine in Auseinandersetzung mit aktuellen geschichtlichen Situationen entstandene neue Fassung überholt oder entwertet.
3 Die Verheißung Christi, den Heiligen Geist zu senden, der „in die ganze Wahrheit führen wird“,<ref> {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Inde ab ipsis |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 16{{#if:13|,13}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref> begleitet fortwährend den Weg der Kirche. Aus diesem Grund sind im Laufe ihrer Geschichte einige Wahrheiten durch den Beistand des Heiligen Geistes, als sichtbare Etappen der Erfüllung der ursprünglichen Verheißung, definiert worden. Andere Wahrheiten müssen noch tiefer erfasst werden, bevor sie zum vollen Besitz dessen gelangen können, was Gott in seiner geheimnisvollen Liebe den Menschen zu deren Heil offenbaren wollte.<ref> Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei verbum, 11. </ref>
In ihrer Hirtensorge hat es die Kirche auch jüngst für angemessen gehalten, dem Glauben aller Zeiten noch deutlicheren Ausdruck zu verleihen. Einigen Gläubigen, die berufen sind, in der Gemeinschaft besondere Ämter im Namen der Kirche zu übernehmen, ist zudem die Verpflichtung auferlegt worden, das Glaubensbekenntnis gemäß der vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel öffentlich abzulegen.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Glaubensbekenntnis und Treueid: AAS 81 (1989) 104–106; CIC, can. 833.</ref>
4 Dieser neuen Formel der Professio fidei, die das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis wiedergibt, sind am Ende drei Absätze hinzugefügt, deren Ziel es ist, die Ordnung der Wahrheiten, denen der Gläubige anhängt, besser zu unterscheiden. Diese drei Absätze bedürfen einer gründlichen Darlegung, damit ihre vom kirchlichen Lehramt gegebene ursprüngliche Bedeutung richtig verstanden, gut aufgenommen und vollständig bewahrt wird.
Mit dem Begriff „Kirche“ werden gegenwärtig verschiedene Inhalte verbunden, die, mögen sie auch wahr und richtig sein, dennoch eine Präzisierung erfordern im Hinblick auf Personen, die in ihr bestimmte spezifische Aufgaben übernehmen. Diesbezüglich ist klar, dass in Sachen des Glaubens und der Sitten nur der Papst und das mit ihm in Einheit stehende Bischofskollegium befähigt sind, das Lehramt mit für die Gläubigen bindender Autorität auszuüben.<ref> Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25. </ref> Die Bischöfe sind „authentische, das heißt mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer“<ref> Ebd., 25. </ref> des Glaubens; denn sie sind durch göttliche Einsetzung „im Lehr- und Hirtenamt“ Nachfolger der Apostel. Sie üben gemeinsam mit dem Papst die höchste und volle Gewalt über die ganze Kirche aus, auch wenn diese Gewalt nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden kann.<ref> Vgl. ebd., 22. </ref>
5 Der erste Absatz lautet: „Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt“. Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gegenstand dieses Absatzes alle jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens umfasst, welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche unabänderlich sind.<ref> Vgl. DH 3074. </ref>
Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt.
Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die auf Häresie stehende Beugestrafe zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist.<ref> Vgl. CIC, cann. 750, 751, 1364 § 1; CCEO, cann. 598, 1436 § 1.</ref>
6 Im zweiten Absatz der Professio fidei heißt es: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird“. Diese Formel besagt, daß der Gegenstand des zweiten Absatzes alle jene Lehren umfasst, die dem dogmatischen und sittlichen<ref> Vgl. Paul VI., Enzyklika Humanae vitae, 4: AAS 60 (1968) 483; Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 36–37: AAS 85 (1993) 1162–1163. </ref> Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind.
Solche Lehren können in feierlicher Form vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, oder von dem auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als „sententia definitive tenenda“<ref> Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25. </ref> unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder Gläubige gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgültige Zustimmung zu geben, die im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesen Bereichen gründet.<ref> Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei verbum, 8–10; Kongregation für die Glaubenslehre, Erkl. Mysterium ecclesiae, 3: AAS 65 (1973) 400–401. </ref> Wer sie leugnet, lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab<ref>Johannes Paul II., Motu proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998.</ref> und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.
7 Die diesem zweiten Absatz zugehörenden Wahrheiten können verschieden und in unterschiedlicher Weise mit der Offenbarung verbunden sein. So gibt es Wahrheiten, die mit der Offenbarung aufgrund einer geschichtlichen Beziehung notwendigerweise verknüpft sind; andere lassen einen logischen Zusammenhang erkennen, der eine Etappe im Reifungsprozess der Erkenntnis der Offenbarung zum Ausdruck bringt, den die Kirche zu erfüllen gerufen ist. Die Tatsache, dass diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden, insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen, nimmt nichts von ihrem endgültigen Charakter, der zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann, einige dieser Lehren auch als Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden.
8 Was die Art der Zustimmung betrifft, die den Wahrheiten geschuldet wird, welche von der Kirche als von Gott geoffenbart (erster Absatz) oder als endgültig zu halten (zweiter Absatz) vorgelegt werden, ist wichtig zu unterstreichen, dass es hinsichtlich des vollen und unwiderruflichen Charakters der Zustimmung, die den entsprechenden Lehren entgegenzubringen ist, keinen Unterschied gibt. Der Unterschied bezüglich der Zustimmung bezieht sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens: bei Wahrheiten des ersten Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an die Autorität des Wortes Gottes (de fide credenda); bei Wahrheiten des zweiten Absatzes stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und auf die katholische Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenenda).
9 Das kirchliche Lehramt kann in einem endgültigen Akt oder einem nicht endgültigen Akt eine Lehre vorlegen, die als von Gott geoffenbart zu glauben (erster Absatz) oder endgültig zu halten ist (zweiter Absatz). In einem endgültigen Akt wird eine Wahrheit entweder vom Papst „ex cathedra“ oder von einem Ökumenischen Konzil feierlich definiert. In einem nicht endgültigen Akt wird eine Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Nachfolger Petri stehenden Bischöfe unfehlbar vorgelegt. Eine solche Lehre kann vom Papst bestätigt oder bekräftigt werden, auch ohne eine feierliche Definition vorzunehmen, indem er ausdrücklich erklärt, dass sie zum Lehrgut des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes als von Gott geoffenbarte Wahrheit (erster Absatz) oder als Wahrheit der katholischen Lehre (zweiter Absatz) gehört. Wenn folglich hinsichtlich einer Lehre kein Urteil in der feierlichen Form einer Definition vorliegt, diese Lehre aber zum Glaubensgut gehört und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt – das notwendigerweise jenes des Papstes einschließt – gelehrt wird, ist sie als in unfehlbarer Weise vorgelegt zu verstehen.<ref>Es ist zu beachten, dass eine unfehlbare Lehre des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, dass eine Lehre endgültig zu glauben oder zu halten ist, vorgelegt wird, sondern auch dann zum Ausdruck kommt, wenn eine Lehre in der Glaubenspraxis der Kirche implizit enthalten ist, von der Offenbarung herkommt oder für das ewige Heil notwendig ist und durch die Tradition ununterbrochen bezeugt wird. Eine solche unfehlbare Lehre wird objektiv vorgetragen von der ganzen Körperschaft der Bischöfe, und zwar in diachronem und nicht notwendigerweise nur in synchronem Sinn. Die Absicht des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes, eine Lehre als endgültig vorzulegen, ist im allgemeinen nicht an eine technische Formulierung von besonderer Feierlichkeit gebunden; es reicht aus, daß dies von der Sprechweise und aus dem Kontext klar hervorgeht. </ref> Die Erklärung, in welcher der Papst sie bestätigt oder bekräftigt, ist in diesem Fall kein Akt der Dogmatisierung, sondern eine formale Bestätigung, dass eine Wahrheit bereits im Besitz der Kirche ist und von ihr unfehlbar weitergegeben wird.
10 Der dritte Absatz der Professio fidei sagt aus: „Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden“.
Diesem Absatz gehören alle jene Lehren an, die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest als sicher vorgetragen werden, auch wenn sie nicht durch ein feierliches Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes.<ref>Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Donum veritatis, 23: AAS 82 (1990) 1559–1560. </ref> Sie werden vorgelegt, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen, oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor gefährlichen Meinungen zu warnen, die zum Irrtum führen können.<ref>Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Donum veritatis, 23–24: AAS 82 (1990) 1559–1561. </ref>
Eine Aussage, die gegen diese Lehren verstößt, ist als irrig oder bei Lehren, die Vorsichtsmaßregeln darstellen, als verwegen oder gefährlich zu qualifizieren und deshalb „tuto doceri non potest“.<ref> Vgl. CIC, cann. 752, 1371; CCEO, cann. 599, 1436 § 2. </ref>
11 Erläuterungen. Ohne die Absicht, eine erschöpfende oder gar vollständige Aufzählung vorzunehmen, werden im folgenden beispielshalber einige Lehren der drei genannten Absätze in Erinnerung gerufen.
Zu den Wahrheiten des ersten Absatzes gehören die Artikel des Glaubensbekenntnisses, die verschiedenen christologischen<ref> Vgl. DH 301–302. </ref> und marianischen<ref> Vgl. DH 2803; 3903. </ref> Dogmen; die Lehre über die Einsetzung der Sakramente durch Christus und ihre Gnadenwirksamkeit;<ref> Vgl. DH 1601; 1606. </ref> die Lehre von der wirklichen und substantiellen Gegenwart Christi in der Eucharistie<ref> Vgl. DH 1636. </ref> sowie der Opfercharakter der Eucharistiefeier;<ref> Vgl. DH 1740; 1743. </ref> die Gründung der Kirche durch Christus;<ref> Vgl. DH 3050. </ref> die Lehre über den Primat und über die Unfehlbarkeit des Papstes;<ref> Vgl. DH 3059–3075. </ref> die Lehre über die Existenz der Erbsünde;<ref> Vgl. DH 1510–1515. </ref> die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele und der unmittelbaren Vergeltung nach dem Tod;<ref> Vgl. DH 1000–1002. </ref> die Irrtumslosigkeit der inspirierten Heiligen Schriften;<ref> Vgl. DH 3293; II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Dei verbum, 11. </ref> die Lehre, gemäß der die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen ein schweres sittliches Vergehen ist.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 57: AAS 87 (1995) 465. </ref>
Was die Wahrheiten des zweiten Absatzes betrifft, kann man hinsichtlich der mit der Offenbarung aufgrund logischer Notwendigkeit verbundenen Lehren beispielsweise die Entwicklung des Verständnisses der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes vor der dogmatischen Definition des I. Vatikanischen Konzils nennen. Der Primat des Nachfolgers Petri wurde stets als zum Offenbarungsgut gehörig gehalten, auch wenn bis zum I. Vatikanum die Diskussion offen geblieben ist, ob die begriffliche Fassung von „Jurisdiktion“ und „Unfehlbarkeit“ als innerer Bestandteil der Offenbarung oder lediglich als rationale Folgerung zu betrachten ist. Auch wenn die Lehre von der Unfehlbarkeit und dem Jurisdiktionsprimat des Papstes erst auf dem I. Vatikanischen Konzil als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert worden ist, war sie doch schon in der dem Konzil vorausliegenden Phase als endgültig anerkannt. Die Geschichte zeigt klar, dass das, was in das Bewusstsein der Kirche aufgenommen wurde, seit den Anfängen als eine wahre Lehre betrachtet, später als endgültig zu halten, aber erst im letzten Schritt durch das I. Vatikanum auch als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert wurde.
In der jüngeren Lehrverkündigung über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe ist ein ähnlicher Prozess festzustellen. Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre endgültig zu halten ist,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis, 4: AAS 86 (1994) 548. </ref> weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Antwort auf den Zweifel bezüglich der im Apostolischen Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“ vorgelegten Lehre: AAS 87 (1995) 1114. </ref> Das hindert nicht, wie das vorausgehende Beispiel zu zeigen vermag, dass das Bewusstsein der Kirche künftig dazu kommen kann, zu definieren, dass diese Lehre als von Gott geoffenbart zu glauben ist.
Man kann auch auf die in der Enzyklika Evangelium vitae in Erinnerung gerufene Lehre von der Unerlaubtheit der Euthanasie verweisen. Der Papst bekräftigt, dass die Euthanasie eine „schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes“ ist und erklärt: „Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“.<ref> Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 65: AAS 87 (1995) 475. </ref> Es könnte den Anschein haben, dass die Lehre über die Euthanasie ein rein rationales Element beinhaltet, weil die Schrift den Begriff der Euthanasie nicht zu kennen scheint. In diesem Fall wird jedoch deutlich, dass die Ordnung des Glaubens und jene der Vernunft gegenseitig aufeinander bezogen sind: die Schrift verbietet klar jede Form der Selbstbestimmung der menschlichen Existenz; diese aber liegt der Praxis und der Theorie der Euthanasie zugrunde.
Andere Beispiele im Bereich der Moral, die vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als endgültig vorgelegt werden, sind die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Prostitution<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2355. </ref> und der Unzucht.<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2353. </ref>
Beispiele für Wahrheiten, die nicht als von Gott geoffenbart verkündet werden können, aber aufgrund geschichtlicher Notwendigkeit mit der Offenbarung verbunden und endgültig zu halten sind, sind die Rechtmäßigkeit der Papstwahl oder der Feier eines Ökumenischen Konzils, die Heiligsprechungen (dogmatische Tatsachen) oder die Erklärung des Apostolischen Schreibens Apostolicae curae von Papst Leo XIII. über die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen.<ref> Vgl. DH 3315–3319. </ref>
Als Beispiele von Lehren, die dem dritten Absatz angehören, sind allgemein jene zu nennen, die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern, entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht, die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und der Sprechweise<ref> Vgl. II. VAT. KONZIL, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Donum veritatis, 17, 23, 24: AAS 82 (1990) 1557–1558, 1559–1561. </ref> erkennen läßt.
12 Mit den verschiedenen Glaubenssymbola anerkennt und bestätigt der Glaubende, dass er den Glauben der ganzen Kirche bekennt. Dieses kirchliche Bewusstsein findet, insbesondere in den alten Glaubensbekenntnissen, Ausdruck in der Formel „wir glauben“. Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt folgendermaßen: „,Ich glaube‘ (Apostolisches Glaubensbekenntnis): das ist der Glaube der Kirche, wie ihn jeder Glaubende, vor allem bei der Taufe, persönlich bekennt. ,Wir glauben‘ (Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel, gr.): das ist der Glaube der Kirche, wie ihn die zum Konzil versammelten Bischöfe oder, allgemeiner, die zur Liturgie versammelten Gläubigen bekennen. ,Ich glaube‘: So spricht auch die Kirche, unsere Mutter, die durch ihren Glauben Gott antwortet und uns sagen lehrt: ,Ich glaube‘, ,wir glauben‘“.<ref> Katechismus der Katholischen Kirche, 167.</ref>
In jedem Glaubensbekenntnis zeigen sich verschiedene Etappen, welche die Kirche auf ihrem Weg zur endgültigen Begegnung mit dem Herrn bereits erreicht hat. Kein Glaubensinhalt wird mit der Zeit überholt. Alles wird vielmehr zum unersetzbaren Gut, durch das der von allen, immer und überall gelebte Glaube auf das dauernde Wirken des Geistes des auferstandenen Christus schaut, der seine Kirche begleitet, belebt und zur Fülle der Wahrheit führt.
den 29. Juni 1998, am Hochfest der Heiligen Apostel Petrus und Paulus.
+ Kardinal Joseph Ratzinger
Präfekt
Erzbischof em. von Vercelli
Sekretär
Anmerkungen
<references />