Actio pastoralis: Unterschied zwischen den Versionen

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b) Je nach Eignung der Gruppe kann der Feier eine Zeit zur Schriftmeditation oder zur geistlichen Unterweisung vorausgehen.  
 
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c) Neben der Einführung kann der Zelebrant vor den Lesungen eine kurze Einleitung zum Wortgottesdienst, vor der Präfation zur Eucharistiefeier geben. Auch vor der Entlassung der Gläubigen kann er etwas sagen. Während des Eucharistischen Hochgebetes soll er dies jedoch unterlassen.  
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c) Neben der Einführung kann der [[Zelebrant]] vor den Lesungen eine kurze Einleitung zum Wortgottesdienst, vor der Präfation zur Eucharistiefeier geben. Auch vor der Entlassung der Gläubigen kann er etwas sagen. Während des Eucharistischen Hochgebetes soll er dies jedoch unterlassen.  
  
 
d) Abgesehen von den folgenden Absätzen f und h und den Aufgaben eines "Kommentators" sollen die Gläubigen von Betrachtungen, Ermahnungen und ähnlichem in der Feier selbst absehen.  
 
d) Abgesehen von den folgenden Absätzen f und h und den Aufgaben eines "Kommentators" sollen die Gläubigen von Betrachtungen, Ermahnungen und ähnlichem in der Feier selbst absehen.  
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b) Das Altargerät, die liturgischen Gefäße und die [[Paramente]] sollen in Zahl, Form und Qualität den geltenden Gesetzen entsprechen.<ref>Vgl. [[Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch]], Nr. 268-270; 290-296; 297-310. </ref>   
 
b) Das Altargerät, die liturgischen Gefäße und die [[Paramente]] sollen in Zahl, Form und Qualität den geltenden Gesetzen entsprechen.<ref>Vgl. [[Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch]], Nr. 268-270; 290-296; 297-310. </ref>   
  
c) Für die Gesten und Handlungen des Zelebranten und die Körperhaltungen der Mitfeiernden gelten dieselben Vorschriften wie für die normale Eucharistiefeier.  
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c) Für die Gesten und Handlungen des [[Zelebrant]]en und die Körperhaltungen der Mitfeiernden gelten dieselben Vorschriften wie für die normale Eucharistiefeier.  
  
 
'''15''' Die Seelsorger werden dringend gebeten, die geistliche Wirkkraft dieser Feiern für die Bildung der Gläubigen eingehender zu bedenken. Sie sind nur dann wirksam, wenn die Teilnehmer durch sie dazu geführt werden, das christliche Geheimnis tiefer zu erkennen, die Gottesverehrung zu fördern, in die kirchliche Gemeinschaft hineinzuwachsen und unter den Brüdern fruchtbarer ihr Apostolat und ihre Liebe zu leben.  
 
'''15''' Die Seelsorger werden dringend gebeten, die geistliche Wirkkraft dieser Feiern für die Bildung der Gläubigen eingehender zu bedenken. Sie sind nur dann wirksam, wenn die Teilnehmer durch sie dazu geführt werden, das christliche Geheimnis tiefer zu erkennen, die Gottesverehrung zu fördern, in die kirchliche Gemeinschaft hineinzuwachsen und unter den Brüdern fruchtbarer ihr Apostolat und ihre Liebe zu leben.  

Version vom 4. August 2015, 09:56 Uhr

Instruktion
Actio pastoralis

Kongregation für den Gottesdienst
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
15. Mai 1969
über Messen für besondere Gruppen
(Offizieller lateinischer Text: AAS 61 [1969] 806-811; N 6 (1970) 50-55; EL 84 (1970) 191-196; EV III, 678-688)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, S. 782-787, Nr. 1843-1857).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


 

1 Das pastorale Wirken der Kirche zählt die Unterweisung der Gläubigen zu seinen Hauptzielen, damit sie enger zur kirchlichen Gemeinschaft gehören. So soll sich jeder bei den Feiern, vor allem bei den liturgischen, tatkräftig mit den Brüdern in der Gemeinschaft der ganzen wie auch der örtlichen Kirche zusammenschließen.

Unter dem Vorsitz dessen, der beauftragt ist, das Volk Gottes zu versammeln, zu leiten, zu lehren und zu heiligen, ist die liturgische Versammlung Zeichen und Werkzeug für die Einheit aller Menschen, besonders aber der Kirche mit Christus.<ref> Vgl. 2. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium", Art. 1 : AAS 57 (1965) 5; Konstitution über die heilige Liturgie, "Sacrosanctum concilium", Art. 83: AAS 56 (1964) 121. </ref>

Das wird wahrhaftig in der gemeinsamen Eucharistiefeier bewirkt und bezeichnet, in besonderer Weise an den Sonntagen und Festtagen sowohl bei der Feier mit dem Bischof als auch in der Pfarrgemeinde, deren Seelsorger den Bischof vertritt.<ref>Vgl. 2. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium", Art. 26, 28: AAS 57 (1965) 31 fund 33-36: Konstitution über die heilige Liturgie, "Sacrosanctum concilium", Art. 41-42: AAS 56 (1964) 111 f; Ritenkongregation, Instruktion "Eucharisticum mysterium", Nr. 26-27: AAS 59 (1967) 555 f. </ref>

2 Die Seelsorge ist aber auch auf besondere Gruppen ausgerichtet. Hiermit sollen keinerlei Formen der Abspaltung gefördert und keine "Winkelkirchen" und Privilegien begründet werden, sondern die besonderen Bedürfnisse der Gläubigen sollen berücksichtigt und das christliche Leben vertieft werden gemäß den Bedürfnissen und der Bildung der Mitglieder solcher Gruppen; aus der besonderen geistlichen oder apostolischen Verbindung und aus dem Bemühen um gegenseitige Förderung ergeben sich zahlreiche Vorteile.

Die pastorale Erfahrung zeigt zur Genüge, wie wirksam diese besonderen Feiern sich auf die Gruppen auswirken können. Bei einer entsprechenden und klugen Gestaltung und Leitung werden sie der Einheit der Pfarrei nicht schaden, sondern deren missionarisches Wirken unterstützen, da manche Gläubige durch sie eher angesprochen und intensiver gebildet werden.

3 Die lebendige Kraft dieser Gruppen erwächst außerdem daraus, dass das gemeinsame Bemühen um die christliche Wahrheit und das gemeinsame Ziel, die eigene Lebensweise dementsprechend zu gestalten, in sogenannten Gebetszusammenkünften sich verbindet, die mit den Gruppen entsprechenden Formen und Texten gehalten werden. Vor allem wird hierbei das Wort Gottes gelesen und betrachtet, häufig auch die Eucharistie gefeiert, die Höhepunkt und gleichsam Krönung dieser Zusammenkünfte ist.

Der Wunsch, in diesen Gruppen die Eucharistie feiern zu können, wird heute lebhaft geäußert. Es erscheint deshalb angebracht, einige Richtlinien für die Ordnung solcher Feiern zu geben, damit sie immer geregelt, mit Bedacht, würdig, zum geistlichen Nutzen der Teilnehmer und unter Beachtung der Eigenart des Gottesdienstes gehalten werden.

4 1. Es muss sorgfältig bedacht werden, ob nach Abwägung aller Gesichtspunkte in den einzelnen Fällen eine Eucharistiefeier dem pastoralen Wirken wirklich nützt, oder ob nicht eine andere Form des Gottesdienstes eher anzuraten ist.

5 2. Besondere Gruppen, zu deren Nutzen die Eucharistie gefeiert werden kann, sind folgende:

a) Gruppen, die sich zu geistlichen Übungen, theologischen oder pastoralen Studien für einen oder mehrere Tage oder zu Tagungen des Laienapostolats oder anderer Gemeinschaften zusammengefunden haben.

b) Seelsorglich begründete Zusammenkünfte eines Teils der Pfarrei.

c) Gruppen von Gläubigen, die weit entfernt von der Pfarrkirche wohnen und zu festgesetzten Zeiten zur religiösen Weiterbildung zusammenkommen.

d) Gruppen von Gläubigen mit gleichen Voraussetzungen, die sich zu bestimmten Zeiten zwecks einer ihnen besser entsprechenden Unterweisung oder religiösen Bildung treffen.

e) Familiengruppen, die sich um kranke oder alte Angehörige versammeln, die das Haus nicht verlassen und niemals an einer Eucharistiefeier teilnehmen können. Hinzu kommen die Nachbarn und andere, die sich um sie kümmern.

f) Familiengruppen anlässlich einer Totenwache oder eines anderen religiösen Anlasses.

6 3. Die Eucharistiefeier für besondere Gruppen soll gewöhnlich in einem gottesdienstlichen Raum gehalten werden.

7 4. Die Erlaubnis zur Eucharistiefeier für besondere Gruppen außerhalb eines gottesdienstlichen Raumes ist dem Ortsordinarius und für seine Häuser dem Ordensoberen vorbehalten. Sie sollen diese Erlaubnis - bei Feiern in Privathäusern oder Instituten - jedoch nur geben, wenn der Raum geeignet und würdig ist,<ref>Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 253. </ref> wobei Schlafzimmer grundsätzlich ausgeschlossen sind.<ref>Vgl. Motu proprio "Pastorale munus", Nr. 7: AAS 56 (1964) 5-12; Päpstliches Reskript "Cum admotae" vom 6. 11. 1964, Nr. 4. </ref>

Man möge jedoch darauf achten, dass das Verlangen nach einem größeren und würdigeren Raum nicht dahin führt, dass bestimmte Familien absichtlich anderen vorgezogen werden, damit die in der Konstitution über die heilige Liturgie verworfenen Privilegien<ref>Art. 32: AAS 56 (1964) 108. </ref> nicht auf eine neue Art wieder aufblühen.

8 5. Die in der Instruktion "Eucharisticum mysterium" aufgestellten Grundsätze<ref>Nr. 3: AAS 59 (1967) 540-543. </ref> sollen beachtet werden, besonders die folgenden:

a) Das eucharistische Opfer und das heilige Mahl gehören so sehr zu demselben Geheimnis, dass das eine mit dem anderen theologisch und sakramental aufs engste zusammenhängt.

b) Keine Messe darf als ausschließlich eigenes Handeln der besonderen Gruppe angesehen werden; vielmehr muss sie als Feier der Kirche betrachtet werden, in der der sein Amt ausübende Priester als Diener der Kirche das ganze liturgische Handeln leitet.

c) In der Einrichtung des Raumes, in der Haltung der Personen und in der Handhabung der Dinge muss dafür gesorgt werden, dass die Gott gebührende Anbetung dem Sakrament der Eucharistie erwiesen wird.

9 6. Damit die Eucharistiefeier wirklich den Umständen und den Personen entspricht, sollen die einzelnen Elemente unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften und der folgenden Grundsätze geordnet werden:

a) Die Teilnahme der Gläubigen soll so gut wie möglich gefördert werden mit Rücksicht auf die besonderen Bedingungen der Feier und deren Möglichkeiten, dies besser zu erreichen.

b) Je nach Eignung der Gruppe kann der Feier eine Zeit zur Schriftmeditation oder zur geistlichen Unterweisung vorausgehen.

c) Neben der Einführung kann der Zelebrant vor den Lesungen eine kurze Einleitung zum Wortgottesdienst, vor der Präfation zur Eucharistiefeier geben. Auch vor der Entlassung der Gläubigen kann er etwas sagen. Während des Eucharistischen Hochgebetes soll er dies jedoch unterlassen.

d) Abgesehen von den folgenden Absätzen f und h und den Aufgaben eines "Kommentators" sollen die Gläubigen von Betrachtungen, Ermahnungen und ähnlichem in der Feier selbst absehen.

e) Im Wortgottesdienst können für die unterschiedlichen Umstände den besonderen Feiern entsprechende Texte ausgewählt werden, wenn sie einem approbierten Lektionar entnommen sind.

f) Die Lesungen vor dem Evangelium können von einem der Teilnehmer (Mann oder Frau) gelesen werden; das Evangelium soll aber nur vom Priester oder gegebenenfalls vom Diakon verkündet werden.

g) In der Homilie erwähne der Priester den besonderen Charakter dieser Feier und zeige die Beziehungen der hier versammelten Gruppe zur Orts- und zur Weltkirche auf.

h) Das Fürbittgebet kann der besonderen Situation angepasst werden. Sein religiöser Charakter soll aber immer gewahrt bleiben. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Bitten für die Kirche, für die Welt, für die notleidenden Brüder und für die versammelte Gruppe nicht völlig entfallen. Die Teilnehmer können eine besondere Bitte anfügen, die sie zuvor entsprechend vorbereitet haben.

10 7. Eine vollständigere und vollkommenere Teilnahme an der Eucharistiefeier wird durch die sakramentale Kommunion erreicht.

Hinsichtlich der Kommunionspendung soll der in den einzelnen Diözesen rechtmäßig geltende Brauch gewählt werden. Bei der Kommunion unter beiden Gestalten sind die Vorschriften der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch<ref>Vgl. Nr. 240-243. </ref> einzuhalten. Diese Form der Kommunion ist in Hausmessen nicht erlaubt, außer bei der Spendung der Wegzehrung.<ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion "Eucharisticum mysterium", Nr. 32,6 und 41: AAS 59 (1967) 559 und 563. </ref>

11 8. Zur Förderung der Teilnahme der Gläubigen wird es gelegentlich nützlich sein zu singen, da der Gesang die Verbundenheit stärkt. Auch hierbei sollen die Normen für den Gesang und die Musik im Gottesdienst eingehalten und alles vermieden werden, was der Heiligkeit der Feier und der Frömmigkeit der Gläubigen entgegensteht.

12 9. Zudem achte man darauf, dass die nur für diesen Fall erlaubten Anpassungen nicht in Feiern in der Kirche mit der ganzen Gemeinde übernommen werden.

13 10. Außer den zuvor verlangten Bedingungen für die Feier der Eucharistie mit besonderen Gruppen außerhalb eines gottesdienstlichen Raumes, vor allem in Privathäusern, ist folgendes zu beachten:

a) Die in Nr. 4 genannte Erlaubnis soll abgesehen von besonderen Fällen nicht für Sonntage und gebotene Feiertage gegeben werden, damit der Gemeindegottesdienst zur Förderung des Lebens und der Einheit der Gemeinde nicht des Dienstes des Priesters und der Teilnahme der Gläubigen entbehrt.

b) Ist der zelebrierende Priester nicht selbst der Pfarrer, soll er den Pfarrer immer zuvor benachrichtigen. Dieser berichtet dem Bischof über die Feiern.

c) Die Gebote der eucharistischen Nüchternheit sind zu beachten, so dass niemals unmittelbar vor der Messe ein Essen oder ein Festmahl gehalten werden soll. Wenn im Anschluss an die Messfeier ein Mahl folgt, soll es möglichst nicht an demselben Tisch gehalten werden, an dem die Eucharistie gefeiert wurde.

d) Das Brot für die Eucharistie soll ungesäuert sein; nur solches Brot ist in der lateinischen Kirche erlaubt. Es soll die gleiche Form haben, wie es für die übrigen Messen üblich ist.

e) Die Feiern sollen nicht zu weit vorgerückter Nachtstunde stattfinden.

f) Bei Familiengruppen soll niemand ausgeschlossen werden, der aus vernünftigem Grund um die Teilnahme an der Feier bittet.

14 11. Um eine bessere Wirkung dieser Feiern zu erlangen und ihre geistliche Wirkkraft voller zu erreichen, soll bei der Vorbereitung und der Durchführung die Würde des ganzen Gottesdienstes immer ehrfürchtig bewahrt bleiben. Seine Form und die besser geeigneten Elemente sollen unter Einhaltung der liturgischen Vorschriften passend ausgewählt werden. Dabei gilt:

a) Die in der Messe verwendeten Texte sollen nur aus dem Messbuch oder aus approbierten Ergänzungen genommen werden. Mit Ausnahme des in Nr. 6. e) Gesagten wird jede Auswechslung als Willkür untersagt.

b) Das Altargerät, die liturgischen Gefäße und die Paramente sollen in Zahl, Form und Qualität den geltenden Gesetzen entsprechen.<ref>Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 268-270; 290-296; 297-310. </ref>

c) Für die Gesten und Handlungen des Zelebranten und die Körperhaltungen der Mitfeiernden gelten dieselben Vorschriften wie für die normale Eucharistiefeier.

15 Die Seelsorger werden dringend gebeten, die geistliche Wirkkraft dieser Feiern für die Bildung der Gläubigen eingehender zu bedenken. Sie sind nur dann wirksam, wenn die Teilnehmer durch sie dazu geführt werden, das christliche Geheimnis tiefer zu erkennen, die Gottesverehrung zu fördern, in die kirchliche Gemeinschaft hineinzuwachsen und unter den Brüdern fruchtbarer ihr Apostolat und ihre Liebe zu leben.

Es gibt heute einige, die sich selbst für "erneuert" halten, wenn sie manchmal unsinnige Neuigkeiten anbieten oder willkürliche Formen liturgischer Feiern erdenken. Doch sollen die wirklich auf das Wohl der Gläubigen bedachten Welt- und Ordenspriester sich bewusst sein, dass der Weg eines dauerhaften und heiligenden pastoralen Wirkens in der beständigen und hochherzigen Treue zum Willen der Kirche liegt, der in ihren Vorschriften, Normen und Strukturen seinen Ausdruck findet.

Was sich von dieser Linie entfernt, und mag es auch vordergründig verlockend sein, stiftet Verwirrung in den Herzen der Gläubigen und lässt den priesterlichen Dienst erschlaffen und unfruchtbar werden.

Diese Instruktion wurde auf Anordnung des Papstes von der Kongregation für den Gottesdienst erstellt und vom Papst approbiert. Von nun an werden durch sie alle Messfeiern für besondere Gruppen geordnet.

Anmerkungen

<references />

siehe: Eucharistie in kleinen Gemeinschaften