Indult: Unterschied zwischen den Versionen

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''' Indult '''  oder ''' Privileg ''' ist ein vom zuständigen Gesetzgeber oder seinem Nachfolger oder Vorgesetzten gewährtes Ausnahmerecht von den allgemein geltenden Rechtsbestimmungen, z.B. die [[Exemption]] gewisser [[Orden]] von der bischöflichen Amtsbefugnis.  
 
''' Indult '''  oder ''' Privileg ''' ist ein vom zuständigen Gesetzgeber oder seinem Nachfolger oder Vorgesetzten gewährtes Ausnahmerecht von den allgemein geltenden Rechtsbestimmungen, z.B. die [[Exemption]] gewisser [[Orden]] von der bischöflichen Amtsbefugnis.  
  
Indulte (vgl. [[CIC]] can 312 § 2 mit can 320 §2) und Privilege (vgl. [[CIC]] cann 76-84; [[CCE=]] cann 1531-1535). sind sachlich gleichbedeutend  Wenn ein Unterschied gemacht wird, besagt das Privileg mehr die an sich dauernde positive Vergünstigung durch eine gesetzliche Sonderbestimmung, das Indult dagegen die in der Regel zeitlich begrenzte Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetz.
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Indulte (vgl. [[CIC]] can 312 § 2 mit can 320 §2) und Privilege (vgl. [[CIC]] cann 76-84; [[CCEO]] cann 1531-1535). sind sachlich gleichbedeutend  Wenn ein Unterschied gemacht wird, besagt das Privileg mehr die an sich dauernde positive Vergünstigung durch eine gesetzliche Sonderbestimmung, das Indult dagegen die in der Regel zeitlich begrenzte Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetz.
  
 
Die im allgemeinen Recht gewährten Vorrechte bestimmter Personen, z.B. [[Kleriker]] sind unechte Privilege und werden Sonderrechte genannt.
 
Die im allgemeinen Recht gewährten Vorrechte bestimmter Personen, z.B. [[Kleriker]] sind unechte Privilege und werden Sonderrechte genannt.

Aktuelle Version vom 14. August 2014, 15:32 Uhr

Indult oder Privileg ist ein vom zuständigen Gesetzgeber oder seinem Nachfolger oder Vorgesetzten gewährtes Ausnahmerecht von den allgemein geltenden Rechtsbestimmungen, z.B. die Exemption gewisser Orden von der bischöflichen Amtsbefugnis.

Indulte (vgl. CIC can 312 § 2 mit can 320 §2) und Privilege (vgl. CIC cann 76-84; CCEO cann 1531-1535). sind sachlich gleichbedeutend Wenn ein Unterschied gemacht wird, besagt das Privileg mehr die an sich dauernde positive Vergünstigung durch eine gesetzliche Sonderbestimmung, das Indult dagegen die in der Regel zeitlich begrenzte Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetz.

Die im allgemeinen Recht gewährten Vorrechte bestimmter Personen, z.B. Kleriker sind unechte Privilege und werden Sonderrechte genannt.

siehe auch: Privilegium Petrinum, Privilegium Paulinum