Dekret vom 4. April 1958: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. August 2013, 15:10 Uhr

Dekret

Heiliges Offizium
unseres Heiligen Vaters
Johannes XXIII.
zur Klärung des Verhaltens der Katholiken gegenüber dem Kommunismus im politischen Leben
4. April 1958

(Quelle: eigene Übersetzung der Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau,
13. Jahrgang, Heft 3, Dezember 1958, S. 414; aus dem Osservatore Romano vom 13./14. April 1959)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


"Dieser Obersten Heiligen Kongregation ist die Frage vorgelegt worden, ob es katholischen Bürgern bei der Wahl der Volksvertreter für das Parlament erlaubt sei, ihre Stimme solchen Parteien oder Kandidaten zu geben, die sich zwar nicht zu Prinzipien bekennen, die der katholischen Lehre widerstreiten, ja die sich vielleicht sogar christlich nennen, faktisch aber mit den Kommunisten zusammenarbeiten und sie durch ihr Verhalten stärken. Am 25. März 1959 haben die Hochwürdigsten Herren Kardinäle, die mit dem Schutz von Glaube und Sitte betraut sind, diese Frage negativ beantwortet auf Grund des Dekrets vom 1. Juli 1949, Nr. 1 (AAS, vol. XLI, 1949, S. 334).

Am 2. April dieses Jahres hat S. H. Papst Johannes XXIII. in einer Audienz, in der ihm der Kardinalprosekretär des Heiligen Offiziums [Ottaviani] den Beschluss der Väter vorgetragen hat, diesen gebilligt und zu verkünden befohlen."

Zum Verständnis dieses Dekrets (das vom 4. April datiert ist) gehört also die Kenntnis des berühmten "Kommunismusdekrets" von 1949. Das neue Dekret erklärt sich eben dadurch, dass jenes weitgehend in Vergessenheit geraten war oder sehr großzügig oder ungenau ausgelegt wurde. Wir geben daher nochmals den Text des Dekrets von 1949 wieder.

Das Dekret von 1949

"Dieser Obersten Heiligen Kongregation sind folgende Fragen vorgelegt worden:

1. ob es erlaubt sei, sich in die kommunistischen Parteien einzuschreiben oder diese zu fördern;

2. ob es erlaubt sei, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen oder Flugblätter herauszugeben, zu verbreiten oder zu lesen, die die kommunistische Theorie oder Praxis stützen, oder in solchen zu schreiben;

3. ob Gläubige, die mit Wissen und Willen die in Nr. 1 und 2 angeführten Handlungen begehen, zu den Sakramenten zugelassen werden können;

4. ob Gläubige, die die materialistische und antichristliche Lehre der Kommunisten bekennen, und insbesondere diejenigen, die diese auch verteidigen und propagieren, ipso facto als Abtrünnige vom katholischen Glauben der in spezieller Weise dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Exkommunikation verfallen.

Ihre Eminenzen, die Hochwürdigsten, mit dem Schutz des Glaubens und der Sitte betrauten Väter haben im Anschluß an die Stellungnahme der Hochwürdigsten Konsultoren in der Vollversammlung am 28. Juni 1949 beschlossen, dass zu antworten sei:

Zu 1. Nein: denn der Kommunismus ist materialistisch und antichristlich; die kommunistischen Führer zeigen sich zudem, auch wenn sie zuweilen mit Worten behaupten, sie bekämpften die Religion nicht, doch de facto in Lehre und Handeln als Feinde Gottes, der wahren Religion und der Kirche Christi;

Zu 2. Nein: da sie durch das Kanonische Recht verboten sind (can. 1399);

Zu 3. Nein, nach den üblichen Grundsätzen der Sakramentsverweigerung gegenüber denen, die nicht in der rechten Verfassung sind;

Zu 4. Ja."