Diskussion:Beichte: Unterschied zwischen den Versionen

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Hi, was ist mit damit gemeint? 
  
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"Die Lossprechung des an einer Sünde gegen das sechste Gebot Beteiligten (sog. absolutio criminalis) ist außer in Fällen der Todesgefahr ungültig (Can. 977) und zieht die Exkommunikation als Tatstrafe nach sich (can. 1378 § 1)."
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In der ganz großen online-Enzyklopädie steht das auch.
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LG --[[Benutzer:Damaris|Damaris]] ([[Benutzer Diskussion:Damaris|Diskussion]]) 22:08, 17. Jul. 2013 (CEST)

Version vom 18. Juli 2013, 11:29 Uhr

Hi, was ist mit damit gemeint?

"Die Lossprechung des an einer Sünde gegen das sechste Gebot Beteiligten (sog. absolutio criminalis) ist außer in Fällen der Todesgefahr ungültig (Can. 977) und zieht die Exkommunikation als Tatstrafe nach sich (can. 1378 § 1)."

In der ganz großen online-Enzyklopädie steht das auch. LG --Damaris (Diskussion) 22:08, 17. Jul. 2013 (CEST)