Primo feliciter (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. September 2010, 21:39 Uhr

Motu proprio
Primo felciter
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
an die ehrwürdigen Brüder Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe
und alle anderen Oberhirten, die im Frieden und Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhle leben
über die Belobigung und Bestätigung der weltlichen Institute
12. März 1948 (1)
(Lateinischer Text: AAS XL [1948] 283-286)

(Quelle: Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII. Deutsche Ausgabe des französischen Originals von P. Cattin O.P. und H. Th. Conus O.P. besorgt von Anton Rohrbasser, Paulus Verlag Freiburg Schweiz 1953, S. 994-999, Nr. 1546-1553; Imprimatur Friburgi Helv., die 22. maii 1953 L. Weber V. G. Die Nummerierung folgt der englischen Fassung [1]. Die Rechtschreibung ist der gegenwärtigen Form angeglichen.)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [2] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

I. Erfreuliche Entwicklung der Weltlichen Institute

1 Das erste Jahr seit Veröffentlichung Unserer Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ (2) hat einen erfreulichen Verlauf genommen. Wenn Wir Uns die große Zahl mit Christus in Gott (3) verborgener Seelen vor Augen führen, die inmitten der Welt nach Heiligkeit streben und hochherzig und bereitwillig (4) in den neuen Weltlichen Instituten ihr ganzes Leben mit Freuden Gott weihen, dann können Wir nicht umhin, der göttlichen Güte für diese neue Heerschar zu danken, durch die sie die Armee jener vermehrt hat, die sich zu einem Leben nach den evangelischen Räten inmitten der Welt bekennen. Danken müssen Wir in gleicher Weise auch für die Hilfe, die dem katholischen Apostolat in überaus großer Vorsehungsweisheit Verstärkung brachte in unserer aus den Fugen geratenen, unheilvollen Zeit.

2 Dem Heiligen Geist ist es eigen, das Angesicht der Erde neu zu schaffen und ohne Unterlass zu erneuern (5), das durch so viele und so große Übel ständig verwüstet und entstellt wird. Er ist es auch, der eine so große Zahl vielgeliebter Söhne und Töchter, denen Wir voll Liebe im Herzen Unseren Segen erteilen, zu sich berief, auf dass sie, in den Weltlichen Instituten vereint und wohlgeordnet, das nie ermangelnde Salz einer kraftlosen und umnachteten Welt seien, an der sie zwar keinen Anteil haben (6), in der sie aber dennoch nach göttlicher Anordnung ausharren müssen. Salz sollen sie sein, das, durch den göttlichen Anruf erneuert, seine Kraft nicht verliert (7); Licht sollen sie sein, das inmitten der Finsternis dieser Welt leuchtet und nicht erlischt (8); Sauerteig endlich, zwar unscheinbar, aber wirksam, der ständig und überall und in jeder Bevölkerungsschicht wirkt, der von unten bis oben alles durchsäuert, der jeden einzelnen und die Gesamtheit durch Wort, Beispiel und auf jede Weise zu erfassen und zu durchdringen trachtet, bis er die Gesamtmasse so durchformt hat, dass sie ganz in Christus durchsäuert ist (9).

II. Neue Verordnungen

3 Damit nun die vielen, infolge der trostreichen Ausgießung dieses Geistes Jesu Christi (10) allenthalben entstandenen Institute nach Maßgabe der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia wirksam geleitet werden und, wie erhofft, durch Heiligkeit hervorragende Früchte in reichstem Maße zeitigen; damit sie weiterhin, fest und vortrefflich zur Kampflinie geordnet (11), die Schlachten des Herrn auf den besonderen und allgemeinen Apostolatsfeldern zu schlagen vermögen, bestätigen Wir voll Freude die genannte Apostolische Konstitution und nach reiflicher Erwägung, aus eigenem Antrieb, auf Grund sicherer Kenntnis sowie in apostolischer Machtvollkommenheit erlassen Wir nachstehende Erklärungen, Entscheidungen und Verordnungen:

4 I. Genossenschaften von Geistlichen oder Laien, die sich zur christlichen Vollkommenheit in der Welt bekennen und die in der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia vorgeschriebenen Wesenszüge und Erfordernisse sicher und vollendet zu besitzen scheinen, dürfen und können nicht nach eigenem Ermessen unter irgendwelchem Vorwand in der Reihe der gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen (cc. 684 -725) belassen werden, sondern müssen nach der den Weltlichen Instituten eigenen Natur und Form gestaltet und erhoben werden, die ihrer Eigenart und ihren Erfordernissen besonders entspricht.

a) Bewahrung des weltlichen Charakters

5 II. Bei dieser Erhebung von Genossenschaften von Gläubigen zu der höheren Form Weltlichen Institute (vgl. Nr., I) und bei Durchführung jeglicher Institutsregelung, sei es im allgemeinen oder aber im Einzelfall, soll ständig jener Umstand Berücksichtigung finden, dass die eigene und besondere Art der Institute, nämlich das weltliche Element, das ihren wesentlichen Existenzgrund ausmacht, in allen Dingen hervortreten muss. An dem restlosen Bekenntnis zur christlichen Vollkommenheit, das wohlbegründet auf den evangelischen Räten beruht und das den Wesenskern des Ordenslebens ausmacht, ist nichts abzustreichen. Die Vollkommenheit ist indes inmitten der Welt zu üben und zu bekennen. Sie muss mit. hin folgerichtig an das Leben in der Welt in allen Dingen angepasst werden, die erlaubt sind und die mit den Pflichten und Aufgaben dieser Vollkommenheit vereinbar sind.

b) Apostolat in der Welt durch weltliche Mittel

6 Das gesamte Leben der Mitglieder Weltlicher Institute, das durch das Bekenntnis zur Vollkommenheit gottgeweiht ist, muss zum Apostolat werden. Aus reiner Absicht, aus innerer Vereinigung mit Gott, aus hochherzigem Vergessen auf das eigene Ich und aus mannhafter Selbstverleugnung sowie aus der Liebe zu den Seelen ist dieses Apostolat ständig und voll Heiligkeit durchzuführen, auf dass es nicht weniger den inneren Geist ausstrahle, der es beseelt, als diesen Geist vielmehr selbst auch beständig nähre und erneuere. Dieses das gesamte Leben umfassende Apostolat pflegt derart tief und rein in diesen Instituten beständig wahrgenommen zu werden, dass, mit Hilfe und Rat der göttlichen Vorsehung, der apostolische Seeleneifer nicht nur verheißungsvoll Anlass zur Lebensweihe gegeben, sondern ihnen großenteils ihre eigene Art und Form aufgeprägt und auf wunderbare Weise das besondere, wie auch das allgemeine Ziel festgesetzt und geschaffen zu haben scheint. Dieses Apostolat der Weltlichen Institute ist nicht nur inmitten der Welt, sondern gleichsam aus der Welt heraus getreu auszuüben; mithin hat Beruf, Tätigkeit, Form, Ort und Umstand dieser weltlichen Bedingung und Eigenart zu entsprechen. .

c) Gesetzgebung

7 III. Die Vorschriften bezüglich der Rechtsordnung des Ordensstandes treffen auf die Säkularinstitute nicht zu. Auch darf oder kann die Gesetzgebung für die Ordensleute im allgemeinen nicht auf die Institute angewandt werden, wie die Apostolische Konstitution Provida Mater Ecclesia bestimmt (ART. 11, § 1). Doch dürfen jene Züge, die sich bei den Instituten in verträglicher Verbindung mit denen weltlicher Art vorfinden, beibehalten werden, sofern sie die restlose Weihe des Gesamtlebens in keiner Weise beeinträchtigen und mit der Konstitution Provida Mater Ecclesia im Einklang stehen.

d) Beziehung zu den Diözesen

8 IV. Die hierarchische Gliederung nach Art einer organischen Körperschaft, sei es innerhalb von Bistümern oder im Bereich der Gesamtkirche, kann auf die Weltlichen Institute angewendet werden (ebd. ART. IX). Sie ist ohne Zweifel dazu angetan, ihnen innere Lebenskraft sowie weiterreichenden, wirksamen Einfluss und Festigkeit zu verleihen. Doch muss bei dieser Organisation, die den einzelnen Instituten anzupassen ist, folgendes berücksichtigt werden: die Eigenart des Zieles, das ein Institut verfolgt; der größere oder geringere Ausbreitungswille, die Entwicklungs- und Reifestufe, die Verhältnisse, in denen es sich befindet, und andere Umstände ähnlicher Art. .Auch jene Institutsformen sind weder abzulehnen noch gering zu schätzen, die auf Zusammenschluss beruhen und räumlich auf einzelne Länder, Gegenden oder Bistümer begrenzten Charakter beizubehalten oder maßvoll zu pflegen beabsichtigen, sofern diese räumliche Einschränkung berechtigt und mit dem Geist der katholischen Kirche zu vereinbaren ist.

e) Unterordnung unter die Hierarchie

9 V. Die Weltlichen Institute werden, obwohl ihre Mitglieder in der Welt bleiben, auf Grund der völligen Weihe an Gott und für die Seelenrettung, die sie unter Gutheißung der Kirche vollziehen, und auf Grund ihrer inneren verfassungsmäßigen Ordnung, sei es innerhalb von Bistümern oder im Bereich der Gesamtkirche, was in verschiedener Stufung zutreffen kann, kraft der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia mit Recht und nach Verdienst den rechtmäßig von der Kirche geregelten und anerkannten Vollkommenheitsständen beigezählt. Die Institute wurden daher mit Absicht der Zuständigkeit und Obsorge jener Heiligen Kongregation unterstellt und anbefohlen, die mit der Leitung und Überwachung der öffentlichen Vollkommenheitsstände betraut ist. Daher sind alle Genossenschaften auf der ganzen Welt, sobald die den Weltlichen Instituten eigenen Gründzüge und Erfordernisse an ihnen erkannt werden, notwendigerweise und unverzüglich nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. Nr. I) auf diese neue Form zu bringen, auch wenn sie sich auf ordinariatsamtliche oder päpstliche Gutheißung berufen. .Zur Vereinheitlichung der Leitung verordnen Wir weiterhin, dass die genannten Genossenschaften einzig der Heiligen Kongregation für Ordensleute unterstellt und zugewiesen werden, in deren Schoß ein besonderes Amt für Weltliche Institute errichtet wurde. Unbeschadet bleiben dabei ständig, nach der Bestimmung der Canones und der ausdrücklichen Vorschrift der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia (ART. IV, § § 1 und 2), die Rechte der Heiligen Konzilskongregation über die frommen Bruderschaften und die frommen Vereine von Gläubigen (c.250, § 2), sowie die Rechte der Heiligen Kongregation für die Verbreitung des Glaubens über die Gesellschaften von Mitgliedern geistlichen Standes, die in Seminarien für die auswärtigen Missionen herangebildet werden (c. 252, § 3).

III. Die Institute bekannt machen und empfehlen

10 VI. Den Vorständen und leitenden Mitarbeitern der Katholischen Aktion und anderer Vereinigungen von Gläubigen, in deren mütterlichem Schoß so zahlreiche und erlesene junge Leute zugleich zu einem vollchristlichen Leben erzogen und in die Ausübung des Apostolates eingeführt werden, empfehlen Wir in väterlicher Sorge, derartige Berufe hochherzig zu fördern, die in Ordensgenossenschaften, in Gesellschaften mit gemeinsamem Leben oder auch in Weltlichen Instituten nach einer höheren Vollkommenheit streben wollen. Die eben genannten Vorstände sollen nicht lediglich den Ordensgenossenschaften und Gesellschaften, sondern gerade auch den wahrhaft providentiellen Instituten hilfreiche Hand biete und sich bereitwilligst ihrer Mitarbeit bedienen, unbeschadet ihrer eigenen Lebensordnung.

Mit der treuen Durchführung all dieser Bestimmungen, die Wir in Form eines Motu proprio verfügen, betrauen Wir kraft Unserer Autorität je nach der Zuständigkeit die Heilige Kongregation für Ordensleute, die andern oben genannte Heiligen Kongregationen, die Ortsoberhirten sowie die Leiter der beteiligten Genossenschaften.

11 Was Wir in diesem in Form eines Motu proprio erlassene Schreiben bestimmt haben, das soll nach Unserer Anordnung immerdar gültig und in Kraft bleiben, ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Verfügungen (12).

Gegeben in Rom, zu St. Peter, am 12. März 1948,
zu Beginn Unseres zehnten Pontifikatsjahres..
Pius PP. XII.

Anmerkungen

(1) Pius XII., Motu proprio zur Belobigung und Bestätigung der Weltlichen Institute. AAS XL (1948) 283-286.

(2) VgI. PlUS XII., Apostolische Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ vom 2. Februar 1947. AAS XXXIX (1947) 114-124. Vgl. HK Nm. 1521-1545.

(3) Kol. 3, 3.

(4) II Makk. l 3.

(5) VgI. Ps. 103, 30.

(6) VgI. Joh. 15, 19.

(7) Vgl. Matth. 5 13; Mark. 9, 49; Luk. 14, 34.

(8) Vgl. Joh. 9, 5.. I 5, 8, 12; Eph. 5, 8.

(9) Vgl. Matth. 13, 33; I Kor. 5, 6; Gal. 5, 9.

(10) Vgl. Röm. 8, 9.

(11) Vgl. Hohes Lied 6, 3.

(12) Nach dem Motu proprio Pius' XII. erließ die Kongregation für die Ordensleute am 19. März 1948 die Instruktion „Cum sanctissimus“ für die Weltlichen Institute: AAS XL (1948) 293 ff. Eine deutsche Übersetzung findet sich in : Herder Korrespondenz III. Jg., Heft 3 (1948/49) S. 119-121; sie ist abgedruckt im Anhang von: ]]Hans Urs von Balthasar]], Der Laie und der Ordensstand. Herder, Freiburg i. Br. 1949, S. 128-136.