Quo primum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten liessen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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Version vom 29. Januar 2013, 10:38 Uhr

Bulle
Quo primum

unseres Heiligen Vaters
Pius V.
zur Einführung des Römischen Messbuches
14. Juli 1570

(Quelle: Übersetzt von Professor Peter Schilling, April 1971)

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Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Bischof Pius,
Diener der Diener Gottes zum ewigen Gedächtnis

Seit Unserer Berufung zum höchsten Apostolischen Amt richten wir gern Unseren Sinn, Unsere Kräfte und alle Unsere Überlegungen auf die Reinerhaltung des Kirchlichen Kultes und bemühen Uns, das dazu Nötige in die Wege zu leiten und mit Gottes Beistand mit allem Eifer wirksam zu machen.

Nun hatten Wir gemäss den Beschlüssen des Heiligen Konzils von Trient über die Herausgabe und die Verbesserung der Heiligen Bücher, nämlich des Katechismus, des Missales und des Breviers zu verfügen. Nachdem mit Gottes Zustimmung der Katechismus zur Belehrung des Volkes herausgegeben und das Brevier zum schuldigen Gotteslob verbessert worden war , mussten Wir Uns, damit dem Brevier das Missale gebührend entspreche (da es sich gar sehr geziemt, dass in der Kirche Gott auf einheitliche Art gelobt und die Messe auf einheitliche Art gefeiert werde), der noch verbliebenen Aufgabe zuwenden: das Missale selbst herauszugeben.


Wir hielten es darum für richtig, diese Bürde ausgesuchten Gelehrten zu übertragen. Nach sorgfältiger Untersuchung der alten Bücher Unserer Vatikanischen Bibliothek sowie anderer, von überall herbeigeholter, verbesserter und unverderbter Handschriften, ebenso auch der Überlegungen der Alten und der Schriften anerkannter Autoren, die Uns Aufzeichnungen über die heilige Einrichtung der Riten hinterlassen haben, stellten diese gelehrten Männer das Missale nach Vorschrift und Ritus der Heiligen Väter wieder her. 


Damit alle aus dieser Arbeit Nutzen zögen, haben Wir, nachdem Wir es geprüft und verbessert hatten, nach reiflicher Überlegung angeordnet, dass es möglichst bald in Rom gedruckt und herausgegeben werde. 


Die Priester im besonderen sollen daraus erkennen, welche Gebete sie von jetzt an bei der Messfeier verwenden und welche Riten und Zeremonien sie dabei einhalten müssen. Damit aber alle das von der Heiligen Römischen Kirche, der Mutter und Lehrerin der übrigen Kirchen, Überlieferte überall erfassen und beachten, setzen Wir durch diese Unsere ewig gültige Konstitution unter Androhung Unseres Unwillens als Strafe fest und ordnen an: fürderhin soll in allen kommenden Zeiten auf dem christlichen Erdkreis in allen Patriarchalkirchen, Kathedralen, Kollegiaten und Pfarreien, in allen weltlichen, klösterlichen - welchen Ordens und welcher Regel sie auch seien, ob Männer- oder Frauenklöster - in allen militärischen und ungebundenen Kirchen oder Kapellen, in denen die Messe des Konvents laut mit Chor oder still nach dem Ritus der Römischen Kirche gefeiert zu werden pflegt oder gefeiert werden sollte, nicht anders als nach dem von Uns herausgegebenen Missale gesungen oder gelesen werden, auch wenn diese Kirchen irgendwelche Ausnahmen geniessen, durch ein Indult des Apostolischen Stuhles, durch Gewohnheitsrecht oder Privileg, ja durch Eid oder Apostolische Bestätigung oder irgendwelche andere Besonderheiten bevorzugt sind - ausser wenn sie gleich von ihrer vom Apostolischen Stuhl gutgeheissenen Errichtung an oder aus Tradition bei der Messfeier einen mindestens zweihundertjährigen Ritus in eben diesen Kirchen ohne Unterbrechung eingehalten haben. Diesen letzteren nehmen Wir keineswegs das genannte Sonderrecht oder die Tradition bei der Messfeier, doch gestatten Wir, falls das von Uns herausgegebene Missale mehr gefällt, dass die Messen mit Zustimmung des Bischofs oder Prälaten und des gesamten Kapitels, ungeachtet anderer Bestimmungen, nach Unserem Missale gefeiert werden.

Allen anderen genannten Kirchen jedoch benehmen Wir damit den Gebrauch ihrer Missalien, verwerfen sie von Grund auf und vollständig und setzen fest, dass diesem Unseren gerade herausgegebenen Missale niemals etwas hinzugefügt, weggenommen oder an ihm verändert werden dürfe. 


Streng befehlen Wir jedem einzelnen Patriarchen und Verwalter der vorgenannten Kirchen, allen anderen Personen, gleich welchen Ranges sie auch seien, in der Tugend des heiligen Gehorsams: sie sollen die bisher gewohnten Weisen und Riten (auch die aus noch so alten Messbüchern) in Zukunft ganz und gar aufgeben, völlig verwerfen und die Messe nach Ritus, Weise und Norm Unseres Messbuches singen und lesen, und sie sollen nicht wagen, bei der Messfeier andere Zeremonien und Gebete als die in diesem Missale enthaltenen hinzuzufügen oder vorzulesen. 


Und dass sie in allen Kirchen bei der gesungenen oder gelesenen Messe ohne Gewissensskrupel oder Furcht vor irgendwelchen Strafen, Urteilen und Rügen von nun an ausschliesslich diesem Missale folgen, es unbefangen und rechtens zu gebrauchen imstande und ermächtigt sind, dazu geben Wir kraft Unserer Apostolischen Vollmacht für jetzt und für ewig Unsere Bewilligung und Erlaubnis.

Ebenso setzen Wir fest und erklären: Kein Vorsteher, Verwalter, Kanoniker, Kaplan oder anderer Weltpriester und kein Mönch gleich welchen Ordens darf angehalten werden, die Messe anders als wie von Uns festgesetzt zu feiern, noch darf er von irgendjemandem gezwungen und veranlasst werden, dieses Missale zu verändern, noch kann das vorliegende Schreiben irgendwann je widerrufen oder modifiziert werden, sondern es bleibt für immer im vollen Umfang rechtskräftig bestehen.


Damit sind alle gegenteiligen früheren Bestimmungen, Apostolischen Konstitutionen und Ordinationen, alle allgemeinen oder besonderen Konstitutionen und Ordinationen von Provinzial- oder Synodalkonzilien, ebenso die Statuten und Gewohnheiten der oben erwähnten Kirchen, auch wenn ihr Brauch zwar durch eine sehr alte und ehrwürdige Vorschrift gestützt, aber nicht älter als zweihundert Jahre ist, ausser Kraft gesetzt. 


Von der Veröffentlichung dieser Unserer Konstitution und des Missales an sollen die Priester an der römischen Kurie angehalten werden, nach einem Monat, die diesseits der Alpen nach drei, die jenseits der Alpen nach sechs Monaten, oder sobald sie dieses Missale käuflich erwerben können, die Messe danach zu singen oder zu lesen. 



Damit es überall auf der Erde unverderbt und von Fehlern und Irrtümern rein bewahrt werde, verbieten Wir kraft Apostolischer Vollmacht mit dem vorliegenden Schreiben allen Buchdruckern in Unserem (und von S. R. E. [Sanctae Romanae Ecclesiae]) mittelbaren und unmittelbaren Herrschaftsbereich bei Strafe des Bücherverlusts und von an die Apostolische Kammer zu zahlenden hundert Golddukaten, den anderen Buchdruckern aber in allen Teilen der Erde bei Strafe der Exkommunikation im weiten Sinne und anderen Strafen nach unserem Schiedsspruch: dass sie sich ohne Unsere bzw die ausdrücklich dazu erteilte Erlaubnis eines von Uns an dem betretenden Ort zu bestellenden Apostolischen Kommissars nicht unterstehen sollen, zu drucken, zu verkaufen und überhaupt anzunehmen, ausser wenn vorher durch eben diesen Kommissar eben diesem Buchdrucker volle Gewissheit gegeben worden ist, dass das Messbuchexemplar, welches die Norm für den Druck weiterer Exemplare zu sein hat, mit dem in Rom im Erstdruck hergestellten Missale verglichen worden sei, mit ihm übereinstimme und in gar nichts abweiche.

In Anbetracht der Schwierigkeit, das vorliegende Schreiben an alle Orte des christlichen Erdkreises und gerade in der ersten Zeit zur Kenntnis aller zu bringen, schreiben Wir vor: Es soll in herkömmlicher Weise an den Türflügeln der Basilika des Apostelfürsten und der Apostolischen Kanzlei und an der Spitze des Campus Florae öffentlich angeschlagen werden; man soll auch den gedruckten Exemplaren dieses Schreibens, die von einem öffentlichen Notar handschriftlich unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, bei allen Völkern und an allen Orten geradewegs denselben unbezweifelten Glauben schenken, wie man ihn dem vorliegenden Schreiben schenken würde, wäre es sichtbar ausgestellt. 



Überhaupt keinem Menschen also sei es erlaubt, dieses Blatt, auf dem Erlaubnis, Beschluss, Anordnung, Auftrag, Vorschrift, Bewilligung, Indult, Erklärung, Wille, Festsetzung und Verbot von Uns aufgezeichnet sind, zu verletzen oder ihm im unbesonnenem Wagnis zuwiderzuhandeln. 
 
Wenn aber jemand sich herausnehmen sollte, dies anzutasten, so soll er wissen, dass er den Zorn des Allmächtigen Gottes und Seiner Heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird. 


Gegeben zu Rom bei Sankt Peter im fünfzehnhundertsiebzigsten Jahre der Geburt des Herrn
am 14. Juli im Fünften Jahre Unseres Pontifikats
Pius V. PP.