Normae quibus (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).'' | ''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).'' |
Version vom 9. Oktober 2010, 11:26 Uhr
Normae quibus |
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(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 150-155, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel)
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Art. 1 Für die Vereinigungen der Gläubigen ist nach dem Motu Proprio Papst Pauls VI. Catholicam Christi Ecclesiam vom 6. Januar 1967 (1) und der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae vom 15. August 1967 (2) der Rat für die Laien (Laienrat) zuständig, vorbehaltlich der folgenden Normen.
Art. 2 Zu den Aufgaben des Laienrates gehört es, das Apostolat der Laien in den einzelnen Nationen in Gang zu bringen, zu fördern und zu ordnen und es in die Gesamtkirche einzugliedern sowie alle anderen in Art. I Nr. 1-4 des erwähnten Motu Proprio Catholicam Christi Ecclesiam genannten Aufgaben (3). Vor allem sorgt der Rat für die gewissenhafte Beobachtung der christlichen Gebote und der die Laien betreffenden kirchlichen Gesetze.
Art. 3 Dem Laienrat sind unterstellt alle internationalen Katholischen Vereinigungen und Verbände des Apostolats der Laien, unbeschadet der Zuständigkeit des Staatssekretariats, und alle nationalen Vereinigungen - Komitees genannt - sowie alle übrigen katholischen Vereinigungen zur Förderung des Apostolats, des geistlichen Lebens und der Tätigkeit der Laien, vorbehaltlich des Rechts der Kongregation für die Evangelisation der Völker bezüglich der Vereinigungen, die ausschließlich der Förderung der Missionshilfe dienen (4).
Art. 4 Die frommen Vereinigungen der Laien, das sind die Erzbruderschaften, Bruderschaften, frommen Vereine und Sodalitäten jedweder Art sind vom Laienrat abhängig, jedoch mit der Maßgabe, dass der Laienrat vor einem Tätigwerden den Rat der Religiosenkongregation einholen muss, wenn es sich um eine Vereinigung handelt, die von einer Klostergemeinschaft oder von einem Säkularinstitut errichtet ist (can. 713).
Art. 5 Die weltlichen Drittorden sind als solche, das heißt insofern sie mit der betreffenden Ordensgemeinschaft verbunden sind, von der Religiosenkongregation abhängig, vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeit des Laienrates hinsichtlich ihrer apostolischen Tätigkeit.
Art. 6 Die frommen Vereinigungen der Kleriker unterstehen ausschließlich der Kongregation für den Klerus, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Evangelisation der Völker hinsichtlich des Priestermissionsbundes (5).
Art. 7 Vereinigungen, denen Kleriker und Laien angehören, unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der allgemeinen kirchlichen Gesetze der Kongregation für den Klerus, die jedoch verpflichtet ist, sich hinsichtlich der apostolischen Tätigkeit dieser Vereinigungen mit dem Laienrat abzusprechen.
Art. 8 Kleriker-, Laien- und gemischte Vereinigungen, die mit dem Ziel errichtet werden, dass sie nach entsprechender Vorbereitung klösterliche Verbände oder Säkularinstitute werden, sind von der Religiosenkongregation abhängig. Für die übrigen, bei denen eine derartige errichtungsgemäß festgelegte Zielsetzung nicht gegeben ist, regelt sich die Zuständigkeit nach Art. 4, 6, 7.
Art. 9 Kompetenzkonflikte zwischen den Kurienbehörden hinsichtlich der Vereinigungen der Gläubigen jedweder Art entscheidet die Apostolische Signatur.
Anmerkungen
(1) AAS 59,1967,25-28.
(2) AAS 59, 1967, 885-928.
(3) AAS 59, 1967, 26-27.
(4) Konst. Regimini Ecclesiae Universae Nr. 89: AAS 59, 1967, 917. Zur Förderung der Missionshilfe hat die Kongregation für die Evangelisation der Völker einen Obersten Rat zur Leitung der Päpstlichen Missionswerke, von dem die Generalräte des Priestermissionsbundes, des Werkes der Glaubensverbreitung, des Werkes vom Apostel Petrus, des Missionswerkes der Kinder abhängen.
(5) Konst. Regimini Ecclesiae Universae Nr. 89: AAS 59, 1967, 917.