Sacrum diaconatus ordinem (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
<center> [[Motu proprio]] </center>
+
<center> [[Motu proprio]]  
 
{|align="center" cellpadding=5px;
 
{|align="center" cellpadding=5px;
 
!bgcolor="silver"|'''[[Sacrum diaconatus ordinem]]'''
 
!bgcolor="silver"|'''[[Sacrum diaconatus ordinem]]'''
|-----
+
|}
{|align="center"
+
unseres [[Papst|Heiligen Vaters]]<br>
<center>unseres [[Papst|Heiligen Vaters]]</center>
+
[[Paul VI.]]<br>
<center> [[Paul VI.]]</center>
+
'''über die Erneuerung des [[Diakonat]]es in der lateinischen Kirche <br>'''
''' <center> über die Erneuerung des [[Diakonat]]es in der lateinischen Kirche </center>'''
+
[[18. Juni]] [[1967]] <br>
<center> [[18. Juni]] [[1967]] </center>
+
(Offizieller lateinischer Text: [[AAS]] LIX [1967] 697-704) </center>
<center> (Lateinischer Text: [[AAS]] LIX [1967] 697-704) </center>
 
  
(Quelle: Sacerdotalis caelibatus – Über den priesterlichen Zölibat, Motu prprio – über den Diakonat, Veröffentlicht nach der deutschen Übersetzung der Katholischen-Nachrichtenagentur Bonn, Paulus-Verlag Recklinghausen 1967 [2. Auflage], S. 51-62)
+
(Quelle: [[Sacerdotalis caelibatus]] – Über den priesterlichen [[Zölibat]], Motu prprio – über den Diakonat, Veröffentlicht nach der deutschen Übersetzung der Katholischen-Nachrichtenagentur Bonn, Paulus-Verlag Recklinghausen 1967 [2. Auflage], S. 51-62)
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
+
{{Hinweis Lehramtstexte}}
  
 
==Die Erneuerung des Diakonates==
 
==Die Erneuerung des Diakonates==

Version vom 30. Januar 2013, 15:19 Uhr

Motu proprio
Sacrum diaconatus ordinem

unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Erneuerung des Diakonates in der lateinischen Kirche
18. Juni 1967

(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 697-704)

(Quelle: Sacerdotalis caelibatus – Über den priesterlichen Zölibat, Motu prprio – über den Diakonat, Veröffentlicht nach der deutschen Übersetzung der Katholischen-Nachrichtenagentur Bonn, Paulus-Verlag Recklinghausen 1967 [2. Auflage], S. 51-62)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Erneuerung des Diakonates

Den Weihestand des Diakonates hat die katholische Kirche schon von den Urzeiten der Apostel an hoch in Ehren gehalten, wie niemand anders als der Lehrer der Heiden bezeugt, der die Diakone zusammen mit den Bischöfen namentlich grüßen lässt (vgl. Phil1, 1) und Timotheus darüber belehrt, welche Tugenden und Geistesgaben von ihnen zu fordern seien, damit sie ihres Dienstes würdig erachtet werden könnten (1 Tim 3, 8-13).

Nun hat das II. Ökumenische Vatikanische Konzil dieses uralte Herkommen geachtet und in der Konstitution »Lumen gentium« das Diakonat ehrenvoll und lobend erwähnt. Dort, wo es über Bischöfe und Priester handelt, hat es auch die dritte Stufe des Weihesakramentes gerühmt, indem es deren Würde ins Licht stellte und ihre Funktionen beschrieb. Von da aus kam es freilich zur klaren Einsicht, dass diese Aufgaben, deren Erfüllung im Leben unentbehrlich ist, nach der heute in der lateinischen Kirche bestehenden Übung in den meisten Gegenden nur mit Schwierigkeiten erfüllt werden können; es wollte daher in einer so bedeutsamen Sache Abhilfe schaffen und fasste so den weisen Beschluss, dass in Zukunft der Diakon als eine eigene und dauernde Stufe der Hierarchie wiederhergestellt werden könne (Lumen gentium, Nr. 29).

Zwar pflegt man einige Aufgaben der Diakone, besonders in den Missionsländern, Laien anzuvertrauen. Dennoch ist es für diejenigen, die echten diakonalen Dienst versehen, von Vorteil, durch die schon von den Aposteln überkommene Handauflegung gestärkt und mit dem Altare enger verbunden zu werden, damit sie ihren Dienst mittels der sakramentalen Gnade des Diakonats wirksamer leisten (Conc. Vat. II Decret. Ad Gentes Nr. 16). Auf diese Weise wird die eigene Natur dieses Amtes gleichsam ins volle Licht gestellt. Es ist nicht als eine bloße Vorstufe des Priestertums zu betrachten, sondern durch seinen untilgbaren Charakter und durch seine besondere Gnade ausgezeichnet und so reich, dass diejenigen, die zu ihm berufen werden, den Gnadengeheimnissen Christi und der Kirche mit Beständigkeit zu dienen vermögen (Conc. Vat. II Lumen gentium Nr. 41).

Die Erneuerung des ständigen Diakonats ist zwar nicht unbedingt in der gesamten lateinischen Kirche vorzunehmen, es ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Bischofskonferenzen, mit Billigung des Papstes zu beschließen, ob und wo die Einrichtung eines solchen Diakonats im Interesse der Seelsorge angebracht ist. Gerade deshalb aber halten Wir es nicht nur für tunlich, sondern geradezu für notwendig, bestimmte und fest umgrenzte Richtlinien hierüber zu veröffentlichen, damit die bisherige Übung den neuen Vorschriften des Ökumenischen Konzils angepasst werde und angemessene Bedingungen im voraus festgelegt werden, nach denen nicht nur der Diakonatsdienst zeitgemäßer geordnet wird, sondern auch die Ausbildung der Bewerber den verschiedenen Lebensformen und den gemeinsamen Aufgaben sowie der Würde des Heiligen vollkommener entsprechen kann.

Zunächst also bestätigen Wir alles das, was im Codex Iuris Canonici über die Rechte und Pflichten der Diakone bestimmt ist, sowohl solche, die sie mit allen Klerikern gemeinsam haben, als auch die für sie besonderen, falls nichts anderes verfügt wird; Wir erklären, dass dies auch für diejenigen gilt, die ständig im Stand des Diakonates bleiben werden. Außerdem stellen Wir für sie noch folgende weitere Bestimmungen auf:

Allgemeine Vorschriften

I.

1 Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder -konferenzen, unter Zustimmung des Papstes darüber zu befinden, ob und wo überhaupt der Diakonat als eine eigene und dauernde Stufe der Hierarchie zum Heile der Seelen einzurichten sei oder nicht.

2 Im Gesuch um die Billigung durch den Apostolischen Stuhl sind sowohl die Gründe darzulegen, die zur Einführung der neuen Regelung in einer bestimmten Gegend raten, als auch die Umstände, die wirklich Erfolg versprechen. Ebenso soll darin die Art und Weise der Regelung beschrieben werden: ob es sich nämlich um die Verleihung des Diakonats an geeignete junge Männer handelt, für die die Verpflichtung zur Ehelosigkeit (Zölibat) unverändert bestehen bleiben soll, oder an Männer reiferen Alters, die auch verheiratet sein können, oder an beiderlei Gruppen von Bewerbern.

3 Ist die Billigung seitens des Apostolischen Stuhles eingetroffen, so steht es jedem Ordinarius zu, in seinem Amtsbezirk die Bewerber zu prüfen und zu weihen, falls es sich nicht um Fälle handelt, die von der Zuständigkeit ausgenommen sind. In dem über den Zustand ihrer Diözesen einzureichenden Bericht mögen die Ordinarien auch die erneuerte Regelung erwähnen.

II.

4 Auf Grund kirchlicher Anordnung und unter Billigung des Konzils werden diejenigen, die als junge Männer zum Diakonat berufen werden, verpflichtet, das Gesetz der Ehelosigkeit (Zölibat) zu beobachten.

5 Der ständige Diakonat soll nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres verliehen werden; jedoch kann von den Bischofskonferenzen ein höheres Alter festgelegt werden.

6 Zur Vorbereitung auf das Amt des Diakonats sollen die jungen Männer in ein besonderes Studienhaus (Collegium) aufgenommen werden, wo sie geprüft, zur Führung eines echten Lebens nach dem Evangelium angeleitet und zur erfolgreichen Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgebildet werden.

7 Zur Einrichtung eines solchen Studienhauses sollen sich je nach den verschiedenartigen örtlichen Gegebenheiten die Bischöfe einer Region oder auch mehrerer Regionen oder auch einer Nation zusammentun. Zu seiner Leitung sollen sie nur sehr gut geeignete Vorstände auswählen und mit größter Sorgfalt die Bestimmungen über die Erziehung (Sittenzucht) und die Studienordnung treffen, unter Beachtung der folgenden Richtlinien.

8 In den Vorbereitungskurs für den Diakonat sollen nur solche jungen Männer aufgenommen werden, die eine natürliche Neigung zeigen, in den Dienst der heiligen Hierarchie und der christlichen Gemeinschaft zu treten und die sich schon entsprechend dem Brauch ihres Volkes und ihres Landes eine ausreichende Bildung erworben haben.

9 Die eigentliche Vorbereitung auf den Diakonat soll wenigstens drei Jahre dauern. Die Ordnung der Studienfächer soll so getroffen werden, dass die Bewerber planmäßig und stufenweise dazu angeleitet werden, die verschiedenen Obliegenheiten des Diakonats mit Verstand und Nutzen zu vollziehen. Außerdem kann die ganze Studienordnung so angelegt werden, dass im letzten Jahre vorzugsweise eine Unterweisung über die verschiedenen Aufgaben stattfindet, die die Diakone hauptsächlich ausüben werden.

10 Darüber hinaus sollen praktische Übungen stattfinden für den Unterricht der Kinder und anderer Gläubigen in den Grundzügen der christlichen Religion, für die Einübung und Leitung des Kirchengesangs, für die Schriftlesung mit den Gläubigen, für die Predigt an das Volk, für die Spendung der Sakramente, soweit sie den Diakonen zusteht, für Krankenbesuche und überhaupt zur Erfüllung der Dienstleistungen, die ihnen anvertraut werden können.

III.

11 Männer reiferen Alters können zum Diakonat berufen werden, ob sie nun zölibatär leben oder verheiratet sind; letztere sollen jedoch nur zugelassen werden, wenn Sicherheit über die Zustimmung der Gattin besteht, ferner über deren einwandfreie sittliche Führung und ihre Veranlagung, so dass sie den Dienst des Gatten weder behindert noch belastet.

12 Das reifere Alter, von dem hier die Rede ist, wird mit der Vollendung des 55. Lebensjahres erreicht. Es ist jedoch so zu verstehen, dass niemand zum Diakonat berufen werden kann, ohne sich vorher durch das Beispiel echt christlichen Lebens, untadeliger, einwandfreier Sitten und der Bereitschaft zum Dienen die Hochschätzung seitens des Klerus und der Gläubigen erworben zu haben.

13 Wenn es sich um verheiratete Männer handelt, ist Vorsorge zu treffen, dass nur solche zum Diakonat geweiht werden, die schon mehrere Jahre in der Ehe leben und sich in der Leitung des Hauswesens bewährt haben, insofern sie nämlich Frau und Kinder haben, die ein echt christliches Leben führen und sich durch untadeligen Ruf auszeichnen (vgl. 1 Tim 5, 10-12).

14 Es ist zu wünschen, dass auch diese Diakone eine nicht zu mittelmäßige Bildung aufweisen, worüber oben in den Nr. 8, 9, 10 gesprochen worden ist, oder wenigstens über solche Kenntnisse verfügen, wie sie nach dem Urteil der Bischofskonferenz zur Erfüllung ihrer eigentümlichen Aufgaben für sie vonnöten sind. Deshalb sollen sie für eine gewisse Zeit in ein besonderes Studienhaus aufgenommen werden, um dort alles das zu lernen, was zur würdigen Ausübung des diakonalen Amtes erforderlich ist.

15 Wenn dies in einem bestimmten Falle unmöglich ist, soll der Bewerber einem bewährten Priester zur Ausbildung anvertraut werden, der sich um ihn kümmert, ihn lehrt und auch über seine Klugheit und seine Reife ein Urteil abzugeben vermag. Immer ist mit Umsicht darin Vorsorge zu treffen, dass nur geeignete und erfahrene Männer in den Weihestand aufgenommen werden.

16 Nach dem Empfang der Diakonatsweihe sind auch die in reiferem Alter Geweihten nach der überlieferten Übung der Kirche rechtlich nicht in der Lage (inhabil), eine Ehe einzugehen.

17 Es soll Vorsorge getroffen werden, dass die Diakone kein Handwerk oder keinen Beruf ausüben, der sich nach dem Urteil ihres Ordinarius (Bischofs) nicht für sie ziemt oder die fruchtbare Ausübung des heiligen Amtes behindert.

IV.

18 Jeder Diakon, der nicht Mitglied irgendeines Ordens ist, muss ordnungsgemäß einer Diözese angehören.

19 Die Richtlinien, die bezüglich des standesgemäßen Unterhaltes und der sogenannten sozialen Sicherungen der Priester gelten, sind auch für die ständigen Diakone zu beachten, wobei auch die Familien der verheirateten Diakone zu berücksichtigen sind und Artikel dieses Motu proprio in Betracht zu ziehen ist.

20 Es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, über den standesgemäßen Unterhalt eines Diakons und seiner Familie, falls er verheiratet ist, bestimmte Richtlinien zu erlassen, je nach den verschiedenen Umständen von Raum und Zeit.

21 Diakone, die einen Zivilberuf ausüben, sollen, soweit sie können, aus den daher gewonnenen Einkünften für ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Familien sorgen.

V.

22 Gemäß der schon erwähnten Konstitution des II. Vatikanischen Konzils steht es dem Diakon zu, insofern der Ortsordinarius ihm die Ausführung eben dieser Aufgaben übertragen hat:

1 bei den liturgischen Handlungen dem Bischof oder dem Priester in alledem, was die verschiedenen Ritualbücher ihm zuweisen, zur Seite zu stehen;

2 die Taufe auf feierliche Weise zu spenden und auch die unterlassenen Zeremonien am Täufling, sei er Kind oder Erwachsener, nachzuholen (zu ergänzen);

3 die Eucharistie aufzubewahren, sich und den anderen zu spenden, sie als Wegzehrung den Sterbenden zu bringen und den sogenannten eucharistischen Segen mit der Monstranz (dem Ziborium) dem Volke zu erteilen;

4. wo kein Priester vorhanden ist, im Namen der Kirche bei Eheschließungen zu assistieren und sie auf Grund der Delegation durch den Bischof oder den Pfarrer zu segnen, wobei im übrigen die Vorschriften des C. I. C. (Kirchenrecht) unter Beibehaltung des Kanon 1098 zu beachten sind; was dort vom Priester gesagt wird, gilt auch für den Diakon;

5 Sakramentalien zu spenden sowie Begräbnisse und Bestattungen rituell zu vollziehen;

6 die Heilige Schrift mit den Gläubigen zu lesen und das Volk (in der Predigt) zu belehren und zu ermahnen;

7 Gottesdienste und Andachten zu leiten, wenn ein Priester nicht vorhanden ist;

8 Wortgottesdienste zu leiten, vor allem, wenn ein Priester nicht zur Stelle ist;

9 im Auftrage der Hierarchie sich Aufgaben der Caritas und der Verwaltung sowie sozialen Hilfswerken zu widmen;

10 im Namen des Pfarrers und des Bischofs zerstreute Christengemeinden rechtmäßig zu verwalten;

11 Werke des Laienapostolats zu fördern und zu unterstützen.


23 Alle diese Aufgaben sind in vollkommener Gemeinschaft mit dem Bischof und seinen Priestern auszuüben, das heißt unter der Führung (Autorität) des Bischofs und des Priesters, die an dem betreffenden Ort die Seelsorge verwalten.

24 An den Pastoralkonferenzen sollen die Diakone nach Möglichkeit teilnehmen.

VI.

25 Da ja die Diakone im Dienst der Geheimnisse Christi und der Kirche stehen, sollen sie sich jeder Art von Laster enthalten, Gott immer zu gefallen suchen und bereit zu jedem guten Werk zum Heile der Menschen sein (vgl. 2 Tim 2, 21). Wegen der Weihe, die sie empfangen haben, müssen sie allen anderen weit voraus sein in der Übung des liturgischen Lebens, im Gebetseifer, im Dienste Gottes, im Gehorsam, in der Liebe und in der Keuschheit.

26 Es wird Aufgabe der Bischofskonferenz sein, noch wirksamere Normen zur Förderung des geistlichen Lebens der Diakone aufzustellen, mögen sie im Zölibat oder in der Ehe leben. Darum sollen die Ortsordinarien Sorge tragen, dass alle Diakone

1 sich ständiger Lesung und aufmerksamer Betrachtung des Wortes Gottes befleißigen;

2 häufig oder gar täglich, soweit es möglich ist, aktiv am heiligen Messopfer teilnehmen, sich stärken durch das Sakrament der heiligen Eucharistie und ihm frommen Besuch abstatten;

3 häufig im Bußsakrament die Flecken ihrer Seele tilgen und, um es würdig zu empfangen, die tägliche Gewissenserforschung vornehmen;

4 die jungfräuliche Gottesmutter Maria mit inniger Frömmigkeit verehren und lieben.

27 Es ist durchaus geziemend, dass die ständigen Diakone wenigstens einen Teil des Breviers, der von der Bischofskonferenz zu bestimmen ist, beten.

28 Die Diözesandiakone sollen wenigstens alle zwei Jahre in einem frommen (Hause) oder in einem Ordenshause, das vom Ordinarius zugewiesen ist, Exerzitien machen.

29 Die Diakone sollen niemals vom Studium, insbesondere von dem der Glaubenslehre, ablassen; die Bücher der Heiligen Schrift sollen sie fleißig lesen; den kirchlichen Lehren sollen sie so ergeben sein, dass sie die katholische Lehre den anderen richtig erklären können und selbst von Tag zu Tag geeigneter werden, die Herzen der Gläubigen zu unterweisen und zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Diakone zu festgesetzten Zeiten zu Tagungen zusammengerufen werden, wo Fragen der Lebensführung und des heiligen Dienstes behandelt werden sollen.

30 Die Diakone sind mit besonderer Rücksicht auf den ihnen anvertrauten Dienst verpflichtet, ihrem Bischof Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen. Die Bischöfe ihrerseits sollen diese Diener des Volkes Gottes im Herrn hochschätzen und ihnen mit väterlicher Liebe begegnen. Wenn sich aber ein Diakon aus berechtigtem Grunde eine gewisse Zeit außerhalb der Diözese aufhält, so soll er der Wachsamkeit und der Autorität des Ortsordinarius in den Dingen treu ergeben sein, die sich auf die Pflichten und Aufgaben des Diakonenstandes beziehen (Ius Orientale, De Personis can. 87).

31 Was die Kleidung betrifft, so soll gemäß den von der Bischofskonferenz vereinbarten Richtlinien die örtliche Gewohnheit gewahrt werden.

VII.

32 Den ständigen Diakonat bei Ordensleuten einzurichten ist Eigenrecht des Heiligen Stuhles, dem es einzig zusteht, die Gutachten der Generalkapitel darüber zu prüfen und zu billigen.

33 Die Diakone im Ordensstande sollen ihren diakonalen Dienst unter der Autorität (Aufsicht) des Bischofs und ihrer Vorgesetzten versehen, nach den Richtlinien, die für Ordenspriester gelten; sie sind auch an die Gesetze gebunden, durch die die Mitglieder desselben Ordens verpflichtet sind.

34 Der Diakon, der Ordensmann ist. darf seine diakonalen Aufgaben nur mit Zustimmung des zuständigen Ortsordinarius versehen, wenn er sich dauernd oder zeitweilig in einer Gegend aufhält, in der es den ständigen Diakonat nicht gibt.

35 Was in den Nr. 32-34 über die Ordensleute gesagt wird, ist in gleicher Weise von den Mitgliedern der übrigen Genossenschaften, die sich zu den evangelischen Räten bekennen, zu verstehen.

VIII.

36 Was endlich den Ritus betrifft, der bei der Erteilung der Diakonatsweihe zu befolgen ist, und die Weihestufen, die dem Diakonat selbst voraufgehen, ist die bisher gültige Regelung beizubehalten, bis sie vom Heiligen Stuhl einer Durchsicht unterzogen wird. Nachdem Wir diese Richtlinien aufgestellt haben, drängt sich Unserem Herzen unwillkürlich der Wunsch auf, die Diakone möchten bei der Ausübung ihres hohen Amtes in der Situation dieser unserer Zeit den herrlichen Beispielen folgen, die Wir ihnen zur Nachahmung vorstellen, nämlich das des heiligen Erzmärtyrers Stephanus, der, wie der heilige Irenäus berichtet, als erster von den Aposteln zum Diakonenstand erwählt worden ist (Iren., Adv. haer., IV, 15, 1), und das des heiligen Römers Laurentius, der sich nicht nur im Dienst der heiligen Sakramente, sondern auch in der Verwaltung des Kirchengutes auszeichnete (S. Leo Magnus, Serm. 85).

Was immer aber von Uns in diesem Motu-proprio-Schreiben bestimmt wurde, soll nach Unserer Anordnung gültig und rechtskräftig sein, ohne dass es durch Gegenteiliges irgendwelcher Art eingeschränkt würde.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter,
am 18. Juni, dem Feste des heiligen Diakons Ephraim des Syrers, 1967,
im vierten Jahre Unseres Pontifikats.
Paul VI. PP.