Vereinigung Deutscher Ordensobern: Unterschied zwischen den Versionen
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''23. Die vom Heiligen Stuhl errichteten Konferenzen oder Räte der Höheren Obern, die zur besseren Verwirklichung des Zieles der einzelnen Institute, zum wirksameren Einvernehmen hinsichtlich des Wohles der Kirche, zur gerechteren Verteilung der Mitarbeiter im Evangelium in einem bestimmten Gebiet sowie zur Behandlung gemeinsamer Belange der Ordensleute sehr dienlich sein können, sind zu fördern. In der Ausübung des Apostolats ist auf entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen zu achten. Ähnliche Obernkonferenzen können auch für die Weltinstitute errichtet werden.'' | ''23. Die vom Heiligen Stuhl errichteten Konferenzen oder Räte der Höheren Obern, die zur besseren Verwirklichung des Zieles der einzelnen Institute, zum wirksameren Einvernehmen hinsichtlich des Wohles der Kirche, zur gerechteren Verteilung der Mitarbeiter im Evangelium in einem bestimmten Gebiet sowie zur Behandlung gemeinsamer Belange der Ordensleute sehr dienlich sein können, sind zu fördern. In der Ausübung des Apostolats ist auf entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen zu achten. Ähnliche Obernkonferenzen können auch für die Weltinstitute errichtet werden.'' | ||
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Version vom 3. Dezember 2006, 21:39 Uhr
Die Vereinigung Deutscher Ordensobern (VDO) wurde 1898 gegründet. Sie war bis 2006 die Konferenz der Höheren Oberen der Priesterorden in Deutschland. Daneben gab es die Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands (VOD - gegr. 1954) und die Vereinigung der Ordensobern der Brüderorden (VOB - gegr. 1958).
Am 8. Juli 2006 wurde in St. Ottilien die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK) gegründet. Sie trat an die Stelle der drei bisherigen drei deutschen Ordensobern-Vereinigungen. Ihre Homepage:
Ihre Rechtsgrundlage und Aufgabenbeschreibung finden diese Konferenzen der Höheren Oberen in den Canones 708 und 709 CIC:
Can. 708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen in die Wege geleitet wird.
Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie, auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster Leitung sie bleiben.
Diese Vorschriften des Kirchenrechts beruhen auf der Aussage des Zweiten Vatikanischen Konzils in "Perfectae Caritatis":
23. Die vom Heiligen Stuhl errichteten Konferenzen oder Räte der Höheren Obern, die zur besseren Verwirklichung des Zieles der einzelnen Institute, zum wirksameren Einvernehmen hinsichtlich des Wohles der Kirche, zur gerechteren Verteilung der Mitarbeiter im Evangelium in einem bestimmten Gebiet sowie zur Behandlung gemeinsamer Belange der Ordensleute sehr dienlich sein können, sind zu fördern. In der Ausübung des Apostolats ist auf entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen zu achten. Ähnliche Obernkonferenzen können auch für die Weltinstitute errichtet werden.