Interzelebration: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Papst]] [[Johannes Paul II.]] stellte in der [[Enzyklika]] ''[[Ecclesia de eucharistia]]'' ([[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 44]]) folgendes fest: | [[Papst]] [[Johannes Paul II.]] stellte in der [[Enzyklika]] ''[[Ecclesia de eucharistia]]'' ([[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 44]]) folgendes fest: | ||
− | :"Gerade weil die [[Einheit]] der [[Kirche]], welche die [[Eucharistie]] durch das [[Opfer]] und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des [[Glaubensbekenntnis]]ses, der [[Sakrament]]e und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die [[Heilige Messe|eucharistische Liturgie]] gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige [[Konzelebration]] wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. [[Codex des kanonischen Rechtes]], can. 908; [[Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen]], can. 702; [[Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen]], [[Ökumenisches Direktorium|Direktorium für die Ökumene]], 25. März 1993, 122-125, 129-131: [[AAS]] 85 (1993), 1086-1089; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Brief [[Ad exsequendam]], 18. Mai 2001; [[AAS]] (2001), 786.</ref> und zwar im [[Gehorsam]] gegenüber den vom [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] proklamierten moralischen Normen.<ref>"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret [[Orientalium ecclesiarum]], 26.</ref> | + | :"Gerade weil die [[Einheit]] der [[Kirche]], welche die [[Eucharistie]] durch das [[Opfer]] und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des [[Glaubensbekenntnis]]ses, der [[Sakrament]]e und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die [[Heilige Messe|eucharistische Liturgie]] gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige [[Konzelebration]] wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. [[Codex des kanonischen Rechtes]], can. 908; [[Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen]], can. 702; [[Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen]], [[Ökumenisches Direktorium|Direktorium für die Ökumene]], 25. März 1993, 122-125, 129-131: [[AAS]] 85 (1993), 1086-1089; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Brief [[Ad exsequendam]], 18. Mai 2001; [[AAS]] (2001), 786.</ref> und zwar im [[Gehorsam]] gegenüber den vom [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] proklamierten moralischen Normen.<ref>"Wenn eine [[Communicatio in sacris]] die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret [[Orientalium ecclesiarum]], 26.</ref> |
Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern von Kirchen'', sieht für Zuwiderhandelnde im [[Kirchenrecht]] eine gerechte Strafe vor ([[CIC]] 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern kirchlicher Gemeinschaften'', die nicht in der apostolischen [[Sukzession]] stehen und die [[sakrament]]ale Würde der [[Priesterweihe]] nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen ([[graviora delicta]]), das nur die [[Kongregation für die Glaubenslehre]] zu behandeln" habe.<ref>Vgl. [[Redemptionis sacramentum]], [[Redemptionis sacramentum (Wortlaut)#1. Graviora Delicta|Nr. 172]]; Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 908, 1365; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: [[AAS]] 93 (2001) 786.</ref> | Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern von Kirchen'', sieht für Zuwiderhandelnde im [[Kirchenrecht]] eine gerechte Strafe vor ([[CIC]] 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern kirchlicher Gemeinschaften'', die nicht in der apostolischen [[Sukzession]] stehen und die [[sakrament]]ale Würde der [[Priesterweihe]] nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen ([[graviora delicta]]), das nur die [[Kongregation für die Glaubenslehre]] zu behandeln" habe.<ref>Vgl. [[Redemptionis sacramentum]], [[Redemptionis sacramentum (Wortlaut)#1. Graviora Delicta|Nr. 172]]; Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 908, 1365; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: [[AAS]] 93 (2001) 786.</ref> |
Version vom 23. Juni 2016, 15:52 Uhr
Interzelebration bedeutet die Konzelebration der Heiligen Messe mit einem Diener oder Amtsträger einer christlichen (d.h. ökumenischen) Konfession, welche nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (Ecclesia de eucharistia Nr. 45). Die Konzelebration der Heiligen Messe ist nur in den Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirche gestattet.
Papst Johannes Paul II. stellte in der Enzyklika Ecclesia de eucharistia (Nr. 44) folgendes fest:
- "Gerade weil die Einheit der Kirche, welche die Eucharistie durch das Opfer und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige Konzelebration wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 908; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 702; Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium für die Ökumene, 25. März 1993, 122-125, 129-131: AAS 85 (1993), 1086-1089; Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Ad exsequendam, 18. Mai 2001; AAS (2001), 786.</ref> und zwar im Gehorsam gegenüber den vom Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten moralischen Normen.<ref>"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret Orientalium ecclesiarum, 26.</ref>
Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern von Kirchen, sieht für Zuwiderhandelnde im Kirchenrecht eine gerechte Strafe vor (CIC 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen (graviora delicta), das nur die Kongregation für die Glaubenslehre zu behandeln" habe.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 172; Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongregation für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.</ref>
siehe: Interkommunion
Anmerkungen
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