Kleriker: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Kleriker''' ist jeder, der mindestens die [[Diakonensweihe]] empfangen hat.
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Mit dem Wort '''Klerus''' wird der Stand der Amtsträger in der Kirche bezeichnet. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der Reformation besteht zwar ''theologisch'' kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der Orthodoxie) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der [[Weihe]] vollzogen wird. Ein '''Kleriker''' ist jeder, der mindestens die [[Diakonatsweihe]] empfangen hat.
  
Früher begann der Eintritt in den Klerikerstand mit der [[Tonsur]], nach dem neuen [[CIC]] mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 [[CCEO]]).
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Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der [[Tonsur]], nach dem neuen [[CIC]] von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 [[CCEO]]). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.
  
  
 
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Version vom 23. Mai 2007, 08:39 Uhr

Mit dem Wort Klerus wird der Stand der Amtsträger in der Kirche bezeichnet. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der Reformation besteht zwar theologisch kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der Orthodoxie) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der Weihe vollzogen wird. Ein Kleriker ist jeder, der mindestens die Diakonatsweihe empfangen hat.

Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der Tonsur, nach dem neuen CIC von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 CCEO). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.