Fasten: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * 20. Dezember 1940 [[Konzilskongregation]]: über die Abstinenz und das Fasten im Jahr 1941 in Italien ([[AAS]] 33 [1941] 24). | ||
+ | * 19. Dezember 1941 [[Heilige Kongregation für außerordentliche Angelegenheiten der Kirche]]: Allgemeines [[Indult]] für die italienischen Diözesen über die Abstinenz und das Fasten ([[AAS]] 33 [1941] 516). | ||
+ | * 28. Januar 1949 [[Kongregation für die Orientalischen Kirchen]]: Dekret über die Abstinenz und das Fasten, die einzuhalten sind ([[AAS]] 41 [1949] 31-32). | ||
+ | * 28. Januar 1949 [[Konzilskongregation]]: Dekret über die Verpflichtung der Abstinenz und des Fastens ([[AAS]] 41 [1949] 32-33). | ||
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* 17. Februar 1966 [[Apostolische Konstitution]] [[Paenitemini]] über die kirchliche [[Fasten]]- und Bußdisziplin. | * 17. Februar 1966 [[Apostolische Konstitution]] [[Paenitemini]] über die kirchliche [[Fasten]]- und Bußdisziplin. |
Version vom 19. August 2016, 12:20 Uhr
Fasten am Aschermittwoch nach dem Kirchenrecht
Canon 1249: "Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Canon 1250: "Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit."
Canon 1251: "Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag."
Canon 1252: "Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, dass auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden."
Canon 1253: "Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen."
Päpstliche Schreiben
- 20. Dezember 1940 Konzilskongregation: über die Abstinenz und das Fasten im Jahr 1941 in Italien (AAS 33 [1941] 24).
- 19. Dezember 1941 Heilige Kongregation für außerordentliche Angelegenheiten der Kirche: Allgemeines Indult für die italienischen Diözesen über die Abstinenz und das Fasten (AAS 33 [1941] 516).
- 28. Januar 1949 Kongregation für die Orientalischen Kirchen: Dekret über die Abstinenz und das Fasten, die einzuhalten sind (AAS 41 [1949] 31-32).
- 28. Januar 1949 Konzilskongregation: Dekret über die Verpflichtung der Abstinenz und des Fastens (AAS 41 [1949] 32-33).
- 17. Februar 1966 Apostolische Konstitution Paenitemini über die kirchliche Fasten- und Bußdisziplin.
- 1966 Deutsche Bischofskonferenz über die neue kirchliche Bußordnung für die Fastenzeit und die Freitage des Jahres nach der Bußkonstitution Paenitemini.
- September 1970 Deutsche Bischofskonferenz: Neue kirchliche Bußordnung. Sie trat am 1. Adventssonntag 1970 in Kraft.
siehe: Fastenzeit
Weblinks
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- Fasten auf dem katholischen Medienportal kathTube}}
- Fasten auf Kath-info