Relatum est: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(w)
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
<center> [[Monitum]]<br>
 
<center> [[Monitum]]<br>
 +
{|align="center" cellpadding=5px;
 +
!bgcolor="silver"|'''Relatum est'''
 +
|}
 
[[Heiliges Offizium]] <br>
 
[[Heiliges Offizium]] <br>
unseres [[Papst|Heiligen Vaters]]<br>
+
im [[Pontifikat]] von [[Papst]]<br>
 
[[Pius XII.]]<br>
 
[[Pius XII.]]<br>
'''zur Einhaltung der [[Liturgie]''' <br>
+
'''zur Einhaltung der [[Liturgie]]''' <br>
 
[[14. Februar]] [[1958]]<br>
 
[[14. Februar]] [[1958]]<br>
  

Aktuelle Version vom 6. Juli 2019, 16:12 Uhr

Monitum
Relatum est

Heiliges Offizium
im Pontifikat von Papst
Pius XII.
zur Einhaltung der Liturgie
14. Februar 1958

(Quelle: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 12. Jahrgang 1957/58, Heft 7, April 1958, S. 305)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Auf Grund von Informationen stelle das Heilige Offizium fest, dass in liturgischen Feiern und selbst bei der Heiligen Messe Gebete und Lesungen eigenmächtig eingefügt oder ausgelassen würden, um die Liturgie den Formen der Urkirche anzupassen oder um die Gläubigen unmittelbarer am Gottesdienst teilnehmen zu lassen. "Deshalb ordnet die Oberste Kongregation mit Zustimmung des Heiligen Vaters an, dass die Leiter der kirchlichen Jurisdiktionsbezirke, die für die Einhaltung der kanonischen Kultvorschriften verantwortlich sind (can. 1261, § 1), keine neuen Riten, Zeremonien, Lesungen und Gebete ohne vorherige Befragung des Heiligen Stuhles beim Gottesdienst einführen oder auslassen dürfen.

Sie sind verpflichtet, den Welt- und Ordensklerus darauf hinzuweisen, dass es allein in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhles fällt, liturgische Anordnungen zu treffen sowie neue Liturgiebücher und öffentlich gebetete Litaneien zu billigen (can. 1257 und 1259, § 2). Gebete und Frömrnigkeitsübungen in Kirchen und Kapellen können nur nach Prüfung und mit ausdrücklicher Zustimmung des Leiters des kirchlichen Jurisdiktionsbezirkes zugelassen werden, der in schwiemgen Fällen verpflichtet ist, die ganze Angelegenheit dem Heiligen Stuhl zu unterbreiten."