Magdeburger Recht: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Ende des Magdeburger Oberhofes) |
Albert (Diskussion | Beiträge) (kat) |
||
(7 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
''Prozeßordnung'' | ''Prozeßordnung'' | ||
− | Eine wesentliche Neuerung des Magdeburger Rechts bestand in der Beseitigung der sogenannten “Prozeßgefahr” direkt im ersten Paragraphen, durch die nun ausgeschlossen wurde, | + | Eine wesentliche Neuerung des Magdeburger Rechts bestand in der Beseitigung der sogenannten “Prozeßgefahr” direkt im ersten Paragraphen, durch die nun ausgeschlossen wurde, dass ein Prozeß allein aufgrund nicht korrekter Wortwahl im Prozeß verloren ging. Diese Änderung stärkte das Vertrauen in das Gericht und begündete eine größere Rechtssicherheit. |
− | Bei durchreisenden Kaufleuten kam das sogenannte “Gastrecht” zum Einsatz, das bestimmte, | + | Bei durchreisenden Kaufleuten kam das sogenannte “Gastrecht” zum Einsatz, das bestimmte, dass in diesen Fällen die Streitfrage durch das Gericht innerhalb eines Tages gelöst werden sollte. |
− | Diese Regelung des Prozeßverfahren zeigt sehr deutlich, | + | Diese Regelung des Prozeßverfahren zeigt sehr deutlich, dass es sich beim Magdeburger Recht im wesentlichen um ein Kaufmannsrecht handelt. |
''Kaufmannsrecht'' | ''Kaufmannsrecht'' | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
''Ehegüter- und Erbrecht'' | ''Ehegüter- und Erbrecht'' | ||
− | Grundsätzlich galt nach Magdeburger Stadtrecht der Ehemann als Vormund seiner Ehefrau. Man nimmt heute an, | + | Grundsätzlich galt nach Magdeburger Stadtrecht der Ehemann als Vormund seiner Ehefrau. Man nimmt heute an, dass dabei zwar eine Gütertrennung bestand, der Ehemann aber das Vermögen der Frau verwaltete. |
Trotz der Vormundschaft des Ehemanns war das selbständige Auftreten der Frau als Rechtsperson vor Gericht vorgesehen. | Trotz der Vormundschaft des Ehemanns war das selbständige Auftreten der Frau als Rechtsperson vor Gericht vorgesehen. | ||
''Strafrecht'' | ''Strafrecht'' | ||
− | Als wichtige Vorschriften im Strafrecht des Magdeburger Stadtrecht können die Abschaffung der Sippenhaft angesehen werden, | + | Als wichtige Vorschriften im Strafrecht des Magdeburger Stadtrecht können die Abschaffung der Sippenhaft angesehen werden, dass also bei Körperverletzung und Totschlag ausschließlich der Täter und nicht seine Familie zur Rechenschaft gezogen werden kann, die Aufwertung der prozessualen Rechtsfindung und des Zeugenbeweises vor Gericht im Gegensatz zu Blutrache und Gottesbeweis und die Aufhebung der Verjährung für Gewaltverbrechen. |
''Gerichtsverfassung'' | ''Gerichtsverfassung'' | ||
Zeile 39: | Zeile 39: | ||
==Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls und der Schöffensprüche für Städte Magdeburger Rechts== | ==Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls und der Schöffensprüche für Städte Magdeburger Rechts== | ||
In den Fällen, in denen die Schöffenstühle in den mit Magdeburger Recht bewidmeten Städten nicht in der Lage waren, ein Urteil zu finden, konnten sie beim Schöffenstuhl in Magdeburg um Rechtsauskunft nachsuchen ("Rechtszug nach Magdeburg"). Als sogenannter "Oberhof" hatte der Magdeburger Schöffenstuhl damit die Interpretationshoheit über das Recht und übte so in der Rechtsausbildung bleibend gewaltigen Einfluß aus. | In den Fällen, in denen die Schöffenstühle in den mit Magdeburger Recht bewidmeten Städten nicht in der Lage waren, ein Urteil zu finden, konnten sie beim Schöffenstuhl in Magdeburg um Rechtsauskunft nachsuchen ("Rechtszug nach Magdeburg"). Als sogenannter "Oberhof" hatte der Magdeburger Schöffenstuhl damit die Interpretationshoheit über das Recht und übte so in der Rechtsausbildung bleibend gewaltigen Einfluß aus. | ||
− | Die Rechtsauskunft war jedoch meist kein Urteil, sondern eine Auskunft, die es den anfragenden Schöffen ermöglichen sollte, ihr Urteil zu finden, allerdings sahen einzelne Stadtverfassungen auch das Magdeburger Ergebnis als bindendes Urteil an. | + | Die Rechtsauskunft war jedoch meist kein Urteil, sondern eine Auskunft, die es den anfragenden Schöffen ermöglichen sollte, ihr eigenes Urteil zu finden, allerdings sahen einzelne Stadtverfassungen auch das Magdeburger Ergebnis als bindendes Urteil an. |
− | |||
==Ausbreitung in Osteuropa== | ==Ausbreitung in Osteuropa== | ||
− | Die | + | Die bemerkenswerte Ausbreitung des Magdeburger Rechts nach Osteuropa ging Hand in Hand mit der Verbreitung des [[Sachenspiegel|Sachsenspiegels]] als Quelle des Landrechts in diesen Gebieten. Wenn die Quellen selbst von ''Deutschem Recht'' sprechen, ist hiermit immer das Magdeburger Stadtrecht gemeint, das immer auch im Zusammenwirken mit dem Sachsenspiegel gesehen werden muß. In Anlehnung an den Gebrauch in manchen Quellen bezeichnete es die frühere Forschung als ''ius teutonicus'' oder auch Deutsches Recht, mittlerweile scheint sich jedoch die Bezeichnung "sächsisch-magdeburgisches Recht" durchgesetzt zu haben. |
− | Im Zuge der Verbreitung in Osteuropa wurde der Sachsenspiegel in das Lateinische übersetzt (Versio Vratislaviensis zwischen 1272 und | + | Im Zuge der Verbreitung in Osteuropa wurde der Sachsenspiegel in das Lateinische übersetzt (Versio Vratislaviensis zwischen 1272 und 1292) und auch an die jeweiligen Umstände angepaßt (Livländischer Spiegel Mitte 14 Jh.) |
==Ende des Magdeburger Oberhofes== | ==Ende des Magdeburger Oberhofes== | ||
− | Während schon früh einzelne Herrscher versuchten, durch Installation eigener Oberhöfe die überterritoriale Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls zu unterlaufen, war diesen Versuchen war aber erst dann durchschlagender Erfolg beschieden, als sich Deutschland im Zuge der Reformation konfessionell aufspaltete und daher etwa katholisch gebliebene Gebiete vom Rechtzug nach Magdeburg abgeschnitten wurden. | + | Während schon früh einzelne Herrscher versuchten, durch Installation eigener Oberhöfe die überterritoriale Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls zu unterlaufen, war diesen Versuchen war aber erst dann durchschlagender Erfolg beschieden, als sich Deutschland im Zuge der [[Reformation]] konfessionell aufspaltete und daher etwa katholisch gebliebene Gebiete vom Rechtzug nach Magdeburg abgeschnitten wurden. |
− | Das endgültige Aus für die Stellung Magdeburgs als Oberhof bedeutete die Vernichtung der umfangreichen Spruchsammlung des Schöffenstuhls während des | + | Das endgültige Aus für die Stellung Magdeburgs als Oberhof bedeutete die Vernichtung der umfangreichen Spruchsammlung des Schöffenstuhls während des [[Dreißigjähriger Krieg|Dreißigjährigen Krieges]] 1631. Mit dem Archiv und damit sozusagen der "Rechtsbibliothek" war der Magdeburger Schöffenstuhl die Grundlage seiner Rechtsprechung verlustig gegangen und in der Folge ging er als Institution unter. |
==Ende des Magdeburger Rechts== | ==Ende des Magdeburger Rechts== | ||
Zeile 57: | Zeile 56: | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
− | + | Gerhard Buchda, Art. Magedeburger Recht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte III, Berlin 1984, Sp. 134ff. | |
Friedrich Ebel, Art. Magedeburger Recht, in: Lexikon des Mittelalter, Sp. 77ff. | Friedrich Ebel, Art. Magedeburger Recht, in: Lexikon des Mittelalter, Sp. 77ff. | ||
Zeile 63: | Zeile 62: | ||
Friedrich Ebel, Magdeburger Recht, in: M. Puhle (Hg.): Erzbischof Wichmann (1152 – 1192) und Magdeburg im hohen Mittalter, Magdeburg 1992, 42ff. | Friedrich Ebel, Magdeburger Recht, in: M. Puhle (Hg.): Erzbischof Wichmann (1152 – 1192) und Magdeburg im hohen Mittalter, Magdeburg 1992, 42ff. | ||
− | Heiner Lück, Die Verbreitung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts in Osteuropa, in: Mamoun Fansa (Hg.), Der Sassenspeyguel. Der Sachsenspiegel – Recht – Alltag, Band 2, Oldenburg 1995, 37-49 | + | Heiner Lück, Die Verbreitung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts in Osteuropa, in: Mamoun Fansa (Hg.), Der Sassenspeyguel. Der Sachsenspiegel – Recht – Alltag, Band 2, Oldenburg 1995, 37-49. |
Magedburger Recht und Sachsenspiegel, Begleitmaterial zu „Geschichte Sachsen-Anhalts im Zeitstrahl“, 1998 | Magedburger Recht und Sachsenspiegel, Begleitmaterial zu „Geschichte Sachsen-Anhalts im Zeitstrahl“, 1998 | ||
http://www.zeitstrahl.bildung-lsa.de/texte/magdeburgerrecht.htm | http://www.zeitstrahl.bildung-lsa.de/texte/magdeburgerrecht.htm | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Zivilrecht]] |
Aktuelle Version vom 10. Juli 2008, 20:10 Uhr
Das sogenannte Magdeburger Recht ist eine Form des Stadtrechts, die ihren Ursprung in der Stadt Magdeburg hat und von dort aus erheblichen Einfluß auf das Stadtrecht in Osteuropa entfaltete.
Das allgemeine Stadtrecht hat seine Wurzeln in dem Gewohnheitsrecht der Kaufleute, in den vom Grundherren verliehen Privilegien und von der jeweiligen Gemeinschaft selbst beschlossenen Regeln („Willkür“). Innerhalb der Stadt wurde den Bürgern durch das Stadtrecht die persönliche Freiheit, das Eigentumsrecht, die Unversehrtheit von Leib und Leben und die geregelte wirtschaftliche Tätigkeit garantiert.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Anfänge des Magdeburger Stadtrechts
- 2 Regelungen des Magdeburger Stadtrechts
- 3 Ausbreitung des Magdeburger Rechts
- 4 Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls und der Schöffensprüche für Städte Magdeburger Rechts
- 5 Ausbreitung in Osteuropa
- 6 Ende des Magdeburger Oberhofes
- 7 Ende des Magdeburger Rechts
- 8 Literatur
Anfänge des Magdeburger Stadtrechts
Die erste schriftliche Quelle für die Existenz des Magdeburger Stadtrechts ist das Privileg des Erzbischofs Wichmann 1188, durch das städtische Gerichtsverfahren vereinfacht werden sollten. Eine solche Änderung setzt bereits existierendes Stadtrecht in Magdeburg logisch voraus. 1294 kauften die Bürger Magdeburgs dem Erzbischof die Ämter des Schultheißen und Burggrafen ab und konnten sie somit selbst besetzen. Der Erzbischof blieb zwar formal Gerichtsherr, da er aber die Ämter nur mit den von der Stadt bestimmten Personen besetzen konnte, lag die Gerichtsbarkeit praktisch in städtischer Hand. Im selben Jahr bildete sich die Aufgabentrennung von Rat und Schöffengericht aus, in der der Schöffenstuhl für die Rechtsprechung zuständig war, während der Rat für Verwaltung und Gesetzgebung verantwortlich war. Ab diesem Zeitpunkt kann von dem Magdeburger Stadtrecht als "Magdeburger Recht" in dem Sinne der unabhängigen Selbstverwaltung der Stadt gesprochen werden.
Regelungen des Magdeburger Stadtrechts
Prozeßordnung Eine wesentliche Neuerung des Magdeburger Rechts bestand in der Beseitigung der sogenannten “Prozeßgefahr” direkt im ersten Paragraphen, durch die nun ausgeschlossen wurde, dass ein Prozeß allein aufgrund nicht korrekter Wortwahl im Prozeß verloren ging. Diese Änderung stärkte das Vertrauen in das Gericht und begündete eine größere Rechtssicherheit. Bei durchreisenden Kaufleuten kam das sogenannte “Gastrecht” zum Einsatz, das bestimmte, dass in diesen Fällen die Streitfrage durch das Gericht innerhalb eines Tages gelöst werden sollte. Diese Regelung des Prozeßverfahren zeigt sehr deutlich, dass es sich beim Magdeburger Recht im wesentlichen um ein Kaufmannsrecht handelt.
Kaufmannsrecht In dem Bereich des Kaufmannsrechts regelte das Magdeburger Stadtrecht wirtschaftsrechtliche Fragen wie etwa Haftung für die Ware, die Rechnungslegungspflicht der Kaufleute, die geordnete Buchführung, Fragen des Gesellschafterkapitals und des treuhänderischen Wirkens.
Ehegüter- und Erbrecht Grundsätzlich galt nach Magdeburger Stadtrecht der Ehemann als Vormund seiner Ehefrau. Man nimmt heute an, dass dabei zwar eine Gütertrennung bestand, der Ehemann aber das Vermögen der Frau verwaltete. Trotz der Vormundschaft des Ehemanns war das selbständige Auftreten der Frau als Rechtsperson vor Gericht vorgesehen.
Strafrecht Als wichtige Vorschriften im Strafrecht des Magdeburger Stadtrecht können die Abschaffung der Sippenhaft angesehen werden, dass also bei Körperverletzung und Totschlag ausschließlich der Täter und nicht seine Familie zur Rechenschaft gezogen werden kann, die Aufwertung der prozessualen Rechtsfindung und des Zeugenbeweises vor Gericht im Gegensatz zu Blutrache und Gottesbeweis und die Aufhebung der Verjährung für Gewaltverbrechen.
Gerichtsverfassung Mit der Urteilsfindung war in Magdeburg der sogenannte „Schöppenstuhl“ betraut, der in der Regel aus elf Schöffen bestand, die auf Lebenszeit mit dem Amt betraut waren und ihren Nachfolger selbst bestimmen konnten. Ab 1336 war eine gleichzeitige Mitgliedschaft in dem für die Rechtsprechung verantwortlichen Schöffenkollegiums und dem für die Gesetzgebung zuständigen Rat in Magdeburg untersagt. Neben der Funktion als Gerichtshof für Magdeburg kam dem Schöffenstuhl auch hohe Bedeutung bei der Rechtsauslegung anderer Städte zu, die sich nach Magdeburger Recht konstituiert hatten.
Ausbreitung des Magdeburger Rechts
Schon nach 1160, also noch vor der Herausbildung des Magdburger Stadtrechts als Recht der völligen Stadtselbstverwaltung, erhält Stendal das Magdeburger Stadtrecht zugewidmet. Das Magdeburger Recht wurde in der Folge vielen neugegründeten Städten im "Neusiedelgebiet" vom jeweiligen Stadtherren verliehen und wirkte teilweise sogar in die Gebiete westlich von Magdeburg (im heutigen Niedersachsen) hinein. Vor allem aber breitete es sich im Zuge der Siedlungsbewegung nach Osten aus: Mark Brandenburg, vereinzelt in Pommern, Preußen, Thüringen, Sachsen, Lausitz, Schlesien, Böhmen und Mähren.
Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls und der Schöffensprüche für Städte Magdeburger Rechts
In den Fällen, in denen die Schöffenstühle in den mit Magdeburger Recht bewidmeten Städten nicht in der Lage waren, ein Urteil zu finden, konnten sie beim Schöffenstuhl in Magdeburg um Rechtsauskunft nachsuchen ("Rechtszug nach Magdeburg"). Als sogenannter "Oberhof" hatte der Magdeburger Schöffenstuhl damit die Interpretationshoheit über das Recht und übte so in der Rechtsausbildung bleibend gewaltigen Einfluß aus. Die Rechtsauskunft war jedoch meist kein Urteil, sondern eine Auskunft, die es den anfragenden Schöffen ermöglichen sollte, ihr eigenes Urteil zu finden, allerdings sahen einzelne Stadtverfassungen auch das Magdeburger Ergebnis als bindendes Urteil an.
Ausbreitung in Osteuropa
Die bemerkenswerte Ausbreitung des Magdeburger Rechts nach Osteuropa ging Hand in Hand mit der Verbreitung des Sachsenspiegels als Quelle des Landrechts in diesen Gebieten. Wenn die Quellen selbst von Deutschem Recht sprechen, ist hiermit immer das Magdeburger Stadtrecht gemeint, das immer auch im Zusammenwirken mit dem Sachsenspiegel gesehen werden muß. In Anlehnung an den Gebrauch in manchen Quellen bezeichnete es die frühere Forschung als ius teutonicus oder auch Deutsches Recht, mittlerweile scheint sich jedoch die Bezeichnung "sächsisch-magdeburgisches Recht" durchgesetzt zu haben. Im Zuge der Verbreitung in Osteuropa wurde der Sachsenspiegel in das Lateinische übersetzt (Versio Vratislaviensis zwischen 1272 und 1292) und auch an die jeweiligen Umstände angepaßt (Livländischer Spiegel Mitte 14 Jh.)
Ende des Magdeburger Oberhofes
Während schon früh einzelne Herrscher versuchten, durch Installation eigener Oberhöfe die überterritoriale Bedeutung des Magdeburger Schöffenstuhls zu unterlaufen, war diesen Versuchen war aber erst dann durchschlagender Erfolg beschieden, als sich Deutschland im Zuge der Reformation konfessionell aufspaltete und daher etwa katholisch gebliebene Gebiete vom Rechtzug nach Magdeburg abgeschnitten wurden. Das endgültige Aus für die Stellung Magdeburgs als Oberhof bedeutete die Vernichtung der umfangreichen Spruchsammlung des Schöffenstuhls während des Dreißigjährigen Krieges 1631. Mit dem Archiv und damit sozusagen der "Rechtsbibliothek" war der Magdeburger Schöffenstuhl die Grundlage seiner Rechtsprechung verlustig gegangen und in der Folge ging er als Institution unter.
Ende des Magdeburger Rechts
In Polen verliert das Magdeburger Recht erst im Zuge der napoleonischen Reformen seine Gültigkeit und in der Ukraine verlor das sächsisch-magdeburger Recht seine Gesetzkraft erst mit dem Inkraftreten der "Gesetzessammlung des Russischen Kaiserreiches" 1840 in der linksufrigen Ukraine und zwei Jahre später in der rechtsufrigen Ukraine. In Kiew galt das Magedburger Recht bis 1834. Noch das lettische Zivilrecht von 1937 kann als vom sächsisch-magdeburgischen Recht beeinflußt angesehen werden.
Literatur
Gerhard Buchda, Art. Magedeburger Recht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte III, Berlin 1984, Sp. 134ff.
Friedrich Ebel, Art. Magedeburger Recht, in: Lexikon des Mittelalter, Sp. 77ff.
Friedrich Ebel, Magdeburger Recht, in: M. Puhle (Hg.): Erzbischof Wichmann (1152 – 1192) und Magdeburg im hohen Mittalter, Magdeburg 1992, 42ff.
Heiner Lück, Die Verbreitung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts in Osteuropa, in: Mamoun Fansa (Hg.), Der Sassenspeyguel. Der Sachsenspiegel – Recht – Alltag, Band 2, Oldenburg 1995, 37-49.
Magedburger Recht und Sachsenspiegel, Begleitmaterial zu „Geschichte Sachsen-Anhalts im Zeitstrahl“, 1998 http://www.zeitstrahl.bildung-lsa.de/texte/magdeburgerrecht.htm