Exorta quaestione (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, [[Römische Kurie|Kurienreform]] II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 122-123, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus-Verlag Trier 1976; [[Imprimatur]] N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel)
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''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
 
  
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Nachdem die Frage aufgekommen war, ob es nicht zweckmäßiger sei, die Zuständigkeit für die Verfahren bei Nichtvollzug der Ehe nur einer Kurienkongregation zu übertragen, haben die Kardinäle der Kongregation für die Glaubenslehre und der Sakramentenkongregation dem Papst vorgeschlagen, dass im Sinn von Nr. 56 § 1 der Apostolischen Konstitution "Regimi Ecclesiae Universae" in Zukunft die Sakramentenkongregation auch Nichtvollzugsverfahren bearbeiten soll, bei denen ein Partner nicht getauft ist.
 
Nachdem die Frage aufgekommen war, ob es nicht zweckmäßiger sei, die Zuständigkeit für die Verfahren bei Nichtvollzug der Ehe nur einer Kurienkongregation zu übertragen, haben die Kardinäle der Kongregation für die Glaubenslehre und der Sakramentenkongregation dem Papst vorgeschlagen, dass im Sinn von Nr. 56 § 1 der Apostolischen Konstitution "Regimi Ecclesiae Universae" in Zukunft die Sakramentenkongregation auch Nichtvollzugsverfahren bearbeiten soll, bei denen ein Partner nicht getauft ist.

Aktuelle Version vom 7. Juni 2019, 12:33 Uhr

Reskript des von Kardinalstaatssekretärs Jean Villot aus einer Audienz
Exorta quaestione

im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Zeckmäßigkeit, die Zuständigkeit für die Verfahren
bei Nichtvollzug der Ehe nur einer Kurienkongregation zu übertragen
15. Juli 1973

(Offizieller lateinischer Text AAS 65 [1973] 602)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 122-123, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung,Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Nachdem die Frage aufgekommen war, ob es nicht zweckmäßiger sei, die Zuständigkeit für die Verfahren bei Nichtvollzug der Ehe nur einer Kurienkongregation zu übertragen, haben die Kardinäle der Kongregation für die Glaubenslehre und der Sakramentenkongregation dem Papst vorgeschlagen, dass im Sinn von Nr. 56 § 1 der Apostolischen Konstitution "Regimi Ecclesiae Universae" in Zukunft die Sakramentenkongregation auch Nichtvollzugsverfahren bearbeiten soll, bei denen ein Partner nicht getauft ist.

Papst Paul VI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalstaatssekretär am 14. Juli 1973 gewährten Audienz den oben erwähnten Vorschlag gebilligt und bestätigt und angeordnet, ihn zu veröffentlichen.

Vatikan, 15. Juli 1973
Kardinal Jean Villot
Staatssekretär