Diskussion:Exkommunikation: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | 17.02.1981 Kongregation für die Glaubenlehre, Klarstellung des Briefes den Kongregation an einige Bischofskonferenzen vom 19. Juli 1974 über die Exkommunikation beim Eintritt in freimaurerische und ähnliche Vereinigungen (CIC 1917 can. 2335; AAS 73 [1981] 240-241). <br> | ||
+ | '''unter: Lossprechung von der Exkommunikation''' <br> | ||
+ | Die Lossprechung von der Exkommunikation steht dem Papste und der Glaubenskongregation zu. Bei der Tatstrafe der Exkommunikation durch eine Abtreibung ist der [[Ordinarius]] zuständig. Eine Lossprechung muss gewährt werden, wenn der Betreffende reumütig darum einkommt und bereit ist, Genugtuung zu leisten. Die von selbst eingetretene (Tatstrafe) der Exkommunikation durch Abtreibung, kann der Beichtvater im inneren sakramentalen Bereich '''vorläufig''' erlassen, wenn es für den Beichtenden zu hart ist, so lange in der Todsünde zu bleiben (vgl. can 1357 § 2), bis der Ordinarius zum Straferlass angegangen werden kann. Der Beichtvater muss den Beichtenden jedoch verpflichten, innerhalb eines Monats sich mit dem Ordinarius oder einem für den Straferlass bevollmächtigten Beichtvater deswegen in Beziehung zu setzen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. Kommt der Beichtende seiner Rekursverpflichtung nicht nach, lebt die Exkommunikation wieder auf. Der Rekurs kann auch durch den Beichtvater, jedoch ohne Namensnennung, geschehen. Ohne vorherige Lossprechung von der Exkommunikation ist eine sakramentale Lossprechung von den Sünden in der Beichte ungültig. In Todesgefahr kann jeder Priester, auch wenn er keine Beichtvollmacht besitzt, von einer Exkommunikation Erlaubter- und Gültigerweise lossprechen (can. 976). Dies gilt auch dann, wenn ein Priester mit Beichtvollmacht anwesend wäre. <br> | ||
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+ | Dieser schismatische Akt wurde am 2. Juli 1988 durch die Bischofskongregation festgestellt.--[[Benutzer:Oswald|Oswald]] 18:40, 9. Nov 2007 (CET) | ||
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+ | Wurde Marcel Lefebvre jetzt durch die Bischofskongregation exkommuniziert oder durch Johannes Paul II.? Das ist hier nicht eindeutig (vgl. [[Marcel Lefebvre]]). Gruß --[[Benutzer:Weissmann|Weissmann]] 11:07, 22. Mai 2008 (CEST) | ||
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+ | == Ausschluß aus mystischem Leib == | ||
+ | Hallo, meiner Meinung nach stimmt der Satz ''"..vorerst nicht mehr Mitglied der Kirche als des Mystischen Leibes Christi (vgl. Enzyklika Mystici corporis Pius XII.)"'' so nicht. Ausschluß aus dem mystischem Leib würde damit mit dem Ausschluß aus der Kirche (der Heilsgemeinschaft) gleichgesetzt. Der Exkommunizierte würde also somit direkt in die Hölle geschickt (den ausserhalb der Kirche gibt es kein Heil). Die Kirche schickt aber niemanden direkt in die Hölle. Als weiteres Argument führe ich z.B. ein Zitat aus "Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche" (bzgl. Kirchenaustritt) an: ''In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.'' (Weiters sollte man auch die Anmerkungen bzgl. Lossprechnung, etc. hier auf der Diskussionsseite, noch in den Artikel einfließen lassen. Das was zur Zeit im Artikel steht stimmt imho so auch nicht ganz). --[[Benutzer:Karl|Karl]] 15:54, 10. Feb. 2009 (CET) | ||
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+ | == Gründe für eine Exkommunikation == | ||
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+ | Es müsste zu Can. 1398** noch genauer ausgeführt werden wer genau die Exkommunikation erfährt. Nur derjenige, der die Abtreibung direkt ausführt (also der Arzt), oder auch derjenige der sie fordert, befürwortet, genehmigt, finanziert oder sonst wie fördert. --[[Benutzer:Neocromagnon|Neocromagnon]] ([[Benutzer Diskussion:Neocromagnon|Diskussion]]) 19:11, 24. Mär. 2013 (CET) | ||
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+ | Ich möchte bitten und anregen, zum Thema ABTREIBUNG auch die anderen Beteiligten bzw. Mittäter einzuarbeiten: | ||
+ | Vgl. http://www.zenit.org/de/articles/mitschuld-an-der-abtreibung | ||
+ | Darin besonders zu beachten: | ||
+ | Die Exkommunikation trifft alle, die diese Straftat in Kenntnis der Strafe begehen, somit auch jene Mittäter, ohne deren Handeln sie nicht begangen worden wäre“. (Dieses „ohne deren Handeln“ umfasst auch diejenigen, die die Instrumente in der Klinik sterilisieren)... „In der Kirche hat die Strafe der Exkommunikation den Zweck, die Schwere einer bestimmten Sünde voll bewusst zu machen und somit eine entsprechende Umkehr und Reue zu begünstigen“ (EV 62). Deshalb sagt Johannes Paul II., in Zustimmung aller Bischöfe der Welt, folgendes: „Ich erkläre, dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (EV 62). | ||
+ | Gruß Pfarry, 7.9.2015 |
Aktuelle Version vom 7. September 2015, 09:05 Uhr
Was meint schwerwiegende Vergehen im Bereich des Lebens? Abtreibung? --Weissmann 07:39, 5. Nov 2007 (CET)
Inhaltsverzeichnis
Antrag auf Löschung eines Absatzes
Hiermit stelle ich förmlich den Antrag auf Löschung des Absatzes "Zitate". --Weissmann 18:06, 5. Nov 2007 (CET)
Warum? Man kann es ja verbessern, aber das ist ein interessantes Zitat eines der wichtigsten Theologen des 20. Jahrhunderts zu dem Thema. Ich sehe keinen Anlass, warum man das rauslöschen sollte. --Gandalf 18:10, 5. Nov 2007 (CET)
- Der jetzige Papst ist ein wichtiger Theologe. Hat Gandalf, ich will hier keinen öffentlichen Disput mit Dir, erst recht nicht bei solch einem sensiblen Thema. Ist kathpedia.com eigentlich Deine Privatseite? Dennoch einen schönen Abend für Dich --Weissmann 18:14, 5. Nov 2007 (CET)
@Weissmann: Bitte reiß Dich echt mal ein wenig zusammen, ich habe keine Lust, alles ständig vor Dir rechtfertigen zu müssen. Auf dumme Fragen gibt es übrigens keine Antworten. Bitte bring hier konstruktive Beiträge und unterlass mal diese penetrante "Sofort-Ändern-Müssen in 2 Minuten"-Politik, wenn es nicht ganz nach Deiner Meinung geht. Die Endverantwortung für kathpedia haben eben hier die Moderatoren und Admins, die gerne gute Ratschläge annehmen aber hier keine Lust auf Dauerdiskussionen mit Dir haben. --Gandalf 20:12, 5. Nov 2007 (CET)
- Mal zum Procedere, Weissmann: Wenn du ein Problem mit einem Abschnitt etc. hast, ist es nicht zielführend, dass du gleichzeitig eine Diskussion lostrittst und die von dir erwünschten Änderungen schon mal präventiv umsetzt. Da musst du dich nicht wundern, wenn die Leute sich ärgern.
- Gandalf, gleiches gilt auch für dich: Es macht keinen Sinn, Diskussionsbeiträge zu löschen, wenn eine Diskussion läuft.
- Zur Sache stimme ich allerdings mit Weissmann überein. Mir bereitet es schon seit einiger Zeit ziemliches Unbehagen, dass Artikel um Zitate angereichert werden, die nochmal den Artikelinhalt wiederholen. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, hier sämtliche CIC-Paragraphen anzuführen, die Exkommunikation thematisieren. Dafür gibt es die Volltextsuche auf codex-iuris-canonici.de Wenn ich auf einer Enzyklopädieseite zum Thema Exkommunikation nachlese, möchte ich wissen, was Exkommunikation, nicht was dazu im CIC steht, oder was der Theologe XY dazu sagt. (Natürlich kann man ein kurzes Zitat von Theologen in den Artikel einbauen, aber solche ellenlangen Zitate lenken vielmehr vom Eigentlichen ab.) --Benedikt 18:21, 6. Nov 2007 (CET)
- Danke, Benedikt, für Deine Vermittlungsversuch. --Weissmann 07:46, 7. Nov 2007 (CET)
Frage zur Lossprechung von der Exkommunikation
Im Artikel heißt es, nur der Papst oder die Glaubenskongregation können von der Exkommunikation lossprechen. Das simmt meines Wissens nicht für alle Fälle. Bei der Abtreibung z.B. ist es, so viel ich weiß, jedem Priester gestattet, die Lossprache zu erteilen.
Im CIC wird außerdem einige Male der Ausdruck "die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation" benutzt, auch dort, wo sie als Tatstrafe automatisch eintritt, und nicht öffentlich festgestellt wird (z.B. can 1367). In anderen Fällen steht nur "Exommunikation" (can. 1364 - §1 oder can. 1398 (Abtreibung))
Könnte das bedeuten, dass im Falle einer "dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation" nur Papst oder Glaubenskongregation von der Exkommunikation lossprechen können, in den anderen Fällen aber auch andere?
Vielleicht weiß jemand genaueres und kann das einarbeiten. --Wolfgang e. 00:54, 8. Nov 2007 (CET)
Bitte ändern:
unter: Gründe für eine Exkommunikation im Kirchenrecht
17.02.1981 Kongregation für die Glaubenlehre, Klarstellung des Briefes den Kongregation an einige Bischofskonferenzen vom 19. Juli 1974 über die Exkommunikation beim Eintritt in freimaurerische und ähnliche Vereinigungen (CIC 1917 can. 2335; AAS 73 [1981] 240-241).
unter: Lossprechung von der Exkommunikation
Die Lossprechung von der Exkommunikation steht dem Papste und der Glaubenskongregation zu. Bei der Tatstrafe der Exkommunikation durch eine Abtreibung ist der Ordinarius zuständig. Eine Lossprechung muss gewährt werden, wenn der Betreffende reumütig darum einkommt und bereit ist, Genugtuung zu leisten. Die von selbst eingetretene (Tatstrafe) der Exkommunikation durch Abtreibung, kann der Beichtvater im inneren sakramentalen Bereich vorläufig erlassen, wenn es für den Beichtenden zu hart ist, so lange in der Todsünde zu bleiben (vgl. can 1357 § 2), bis der Ordinarius zum Straferlass angegangen werden kann. Der Beichtvater muss den Beichtenden jedoch verpflichten, innerhalb eines Monats sich mit dem Ordinarius oder einem für den Straferlass bevollmächtigten Beichtvater deswegen in Beziehung zu setzen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. Kommt der Beichtende seiner Rekursverpflichtung nicht nach, lebt die Exkommunikation wieder auf. Der Rekurs kann auch durch den Beichtvater, jedoch ohne Namensnennung, geschehen. Ohne vorherige Lossprechung von der Exkommunikation ist eine sakramentale Lossprechung von den Sünden in der Beichte ungültig. In Todesgefahr kann jeder Priester, auch wenn er keine Beichtvollmacht besitzt, von einer Exkommunikation Erlaubter- und Gültigerweise lossprechen (can. 976). Dies gilt auch dann, wenn ein Priester mit Beichtvollmacht anwesend wäre.
unter Geschichtliches:
Dieser schismatische Akt wurde am 2. Juli 1988 durch die Bischofskongregation festgestellt.--Oswald 18:40, 9. Nov 2007 (CET)
Lefebvre
Wurde Marcel Lefebvre jetzt durch die Bischofskongregation exkommuniziert oder durch Johannes Paul II.? Das ist hier nicht eindeutig (vgl. Marcel Lefebvre). Gruß --Weissmann 11:07, 22. Mai 2008 (CEST)
Ausschluß aus mystischem Leib
Hallo, meiner Meinung nach stimmt der Satz "..vorerst nicht mehr Mitglied der Kirche als des Mystischen Leibes Christi (vgl. Enzyklika Mystici corporis Pius XII.)" so nicht. Ausschluß aus dem mystischem Leib würde damit mit dem Ausschluß aus der Kirche (der Heilsgemeinschaft) gleichgesetzt. Der Exkommunizierte würde also somit direkt in die Hölle geschickt (den ausserhalb der Kirche gibt es kein Heil). Die Kirche schickt aber niemanden direkt in die Hölle. Als weiteres Argument führe ich z.B. ein Zitat aus "Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche" (bzgl. Kirchenaustritt) an: In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt. (Weiters sollte man auch die Anmerkungen bzgl. Lossprechnung, etc. hier auf der Diskussionsseite, noch in den Artikel einfließen lassen. Das was zur Zeit im Artikel steht stimmt imho so auch nicht ganz). --Karl 15:54, 10. Feb. 2009 (CET)
Gründe für eine Exkommunikation
Es müsste zu Can. 1398** noch genauer ausgeführt werden wer genau die Exkommunikation erfährt. Nur derjenige, der die Abtreibung direkt ausführt (also der Arzt), oder auch derjenige der sie fordert, befürwortet, genehmigt, finanziert oder sonst wie fördert. --Neocromagnon (Diskussion) 19:11, 24. Mär. 2013 (CET)
Ich möchte bitten und anregen, zum Thema ABTREIBUNG auch die anderen Beteiligten bzw. Mittäter einzuarbeiten: Vgl. http://www.zenit.org/de/articles/mitschuld-an-der-abtreibung Darin besonders zu beachten: Die Exkommunikation trifft alle, die diese Straftat in Kenntnis der Strafe begehen, somit auch jene Mittäter, ohne deren Handeln sie nicht begangen worden wäre“. (Dieses „ohne deren Handeln“ umfasst auch diejenigen, die die Instrumente in der Klinik sterilisieren)... „In der Kirche hat die Strafe der Exkommunikation den Zweck, die Schwere einer bestimmten Sünde voll bewusst zu machen und somit eine entsprechende Umkehr und Reue zu begünstigen“ (EV 62). Deshalb sagt Johannes Paul II., in Zustimmung aller Bischöfe der Welt, folgendes: „Ich erkläre, dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (EV 62). Gruß Pfarry, 7.9.2015