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Aktuelle Version vom 24. Juli 2018, 12:29 Uhr

Dekret
Dum canonicarum legum

Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
Richtlinien über den Empfang und Spendung des Bußsakramentes, besonders bei den Ordensfrauen

8. Dezember 1970

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 138-143, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Während das Kirchenrecht noch überarbeitet wird, hat die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute aus verschiedenen dringenden Gründen es für richtig gehalten, in ihrer Plenarsitzung einige Fragen zu behandeln, die Empfang und Spendung des Bußsakramentes, besonders bei Ordensfrauen, und die Eignung zur Ablegung der Profess in einem bestimmten Fall betreffen.

Nach reiflicher Überlegung haben die Väter in der Plenarsitzung vom 26. und 27. Oktober 1970 Folgendes beschlossen:

1. Da die Ordensleute in besonderer Weise mit der Kirche, die "Buße und Erneuerung ohne Unterlass anstrebt" (Konst. "Lumen gentium", Nr. 8), verbunden sind, sollen sie das Bußsakrament hochschätzen. In ihm wird die ursprüngliche Gnade der "metanoia", das heißt der Bekehrung zu dem in der Taufe gewonnenen Reich Christi in den sündigen Gliedern der Kirche wiederhergestellt und gestärkt (vgl. Ap. Konst. "Paenitemini"" A.A.S. 58 [1966] 179 f.), Verzeihung der Gott zugefügten Beleidigung durch sein Erbarmen erlangt und geschieht zugleich die Versöhnung mit der Kirche, die wir in der Sünde verwundet haben (vgl. Konst. "Lumen gentium", Nr. 11).

2. Daher sollen sie den häufigen Empfang dieses Sakramentes hochschätzen. Durch ihn wird die Selbsterkenntnis gemehrt, wächst die christliche Demut, wird heilsame Seelenführung ausgeübt und reichere Gnade erwirkt. Diese und andere wunderbaren Wirkungen sind nicht nur eine besondere Hilfe, täglich auf dem Weg der Tugend Fortschritte zu machen, sondern tragen auch zum Wachstum des gemeinsamen Wohles der ganzen Gemeinschaft bei (vgl. Enzyklika "Mystici corporis": A.A.S. 35 [1943] 235).

3. Die Ordensleute sollen deshalb zur Pflege der eigenen Vereinigung mit Gott sich bemühen, häufig, das heißt zweimal im Monat, das Bußsakrament zu empfangen. Die Oberen sollen seinen häufigen Empfang fördern und dafür sorgen, dass die Ordensmitglieder wenigstens jede zweite Woche, oder auch öfter wenn sie es wünschen, das Bußsakrament empfangen können.

4. Was die Beichte der Ordensfrauen insbesondere betrifft, wird Folgendes bestimmt:

a) Alle Ordensfrauen und Novizinnen können in gebührender Freiheit die Beichte gültig und erlaubt bei jedem beliebigen Priester, der an diesem Ort zum Beichthören ermächtigt ist, ablegen. Eine besondere Jurisdiktion (can. 876) oder Ernennung ist nicht gefordert.

b) Damit jedoch dem Wohl dieser Gemeinschaften besser Rechnung getragen wird, soll für beschauliche Klöster, Ausbildungsstätten und Kommunitäten mit größerer Mitgliederzahl ein ordentlicher Beichtvater bestellt werden, für die genannten beschaulichen Klöster und die Ausbildungsstätten auch ein außerordentlicher; es ist aber niemand gehalten sie aufzusuchen.

c) Für andere Kommunitäten kann nach dem Urteil des Ortsordinarius und auf vorausgehenden Antrag oder Befragung der Kommunität ein ordentlicher Beichtvater ernannt werden, wenn die besonderen Verhältnisse es nahelegen.

d) Der Ortsordinarius wähle die Beichtväter, die sich durch Reife und andere nötige Eigenschaften auszeichnen sollen, sorgsam aus. Er entscheide über ihre Zahl, das Alter und die Amtsdauer. Zu ihrer Ernennung und weiteren Bestätigung schreite er erst nach Beratung mit der betreffenden Kommunität.

e) Die kirchenrechtlichen Vorschriften, die den obigen Bestimmungen widersprechen oder mit ihnen unvereinbar oder gegenstandslos oder unanwendbar sind, werden in ihrer verpflichtenden Kraft ausgesetzt.

5. Die Bestimmungen der vorausgehenden Nummer gelten auch für die männlichen Laiengemeinschaften, soweit sie auf diese anwendbar sind.

Die Schlussklausel von can. 637 CIC ist folgendermaßen zu verstehen: Ein Mitglied mit zeitlichen Gelübden kann von dem zuständigen Oberen mit Zustimmung seines Rates von der Erneuerung der Gelübde und von der Ablegung der ewigen Gelübde ausgeschlossen werden, wenn es nach dem Urteil der Ärzte oder anderer Fachleute wegen körperlicher oder seelischer Krankheit, auch wenn sie erst nach der Profess aufgetreten ist, für das Ordensleben ohne Schaden des Betreffenden oder des Institutes, dem er angehört, nicht geeignet ist. Bei der Entscheidung solcher Fälle ist mit Liebe und Gerechtigkeit vorzugehen.

Papst Paul VI. hat diese Entscheidungen in der dem Sekretär dieser Kongregation am 20. November 1970 gewährten Audienz bestätigt und angeordnet, dass sie unverzüglich und ohne Ausfertigungsformel Geltung erhalten, und zwar bis das überarbeitete kirchliche Gesetzbuch in Kraft tritt.

Alle gegenteiligen Bestimmungen werden außer Kraft gesetzt.

Gegeben zu Rom, am 8. Dezember 1970

Hildebrand Kardinal Antoniutti
Präfekt

Eduard Heston

Sekretär