Ungetauft: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kanonistische Definition ==
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#redirect[[Taufe]]
Der Begriff Ungetaufter taucht im Kirchenrecht nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die [[Ehe]] und im Prozessrecht auf. Damit ist eine Person gemeint, die nicht katholisch und auch nicht christlich ist. Die [[Ehe]] mit einem Ungetauften heißt [[Mischehe]] und unterliegt bestimmten Bedingungen, die den Fortbestand und das Wachstum der Kirche sichern sollen (Versprechen des katholischen Partners, dass er seinem Glauben treu bleibt und eine katholische Kindertaufe und -erziehung anstreben wird)(vgl. CIC can.. 1086, 1124-1129). In bestimmten Fällen haben auch Ungetaufte das Recht, vor ein [[Kirchengericht]] zu treten.
 

Aktuelle Version vom 10. März 2018, 14:35 Uhr

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