Sacrosancta oecumenica (3) (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Der hochheilige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls erteilt, so viel den Kirchenrat selbst betrifft, allen und jeden sowohl kirchlichen, als weltlichen Personen von ganz Deutschland, von was für Grad, Stand, Beruf und Eigenschaft für immer sein mögen, welche zu diesem allgültigen und allgemeinen Concilium hinkommen wollen, mit allen und jeden notwendigen und geeigneten Klauseln und Beschlüssen, auch wenn das, was er für ausgesprochen gehalten will, besonders und nicht mit allgemeinen Worten ausgesprochen werden müsste, die öffentliche Beglaubigung und volle Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, das sie über diejenigen Dinge, welche in diesem Kirchenrat verhandelt werden müssen, mit aller Freiheit sich beraten, vorschlagen und verhandeln und zu diesen allgültigen Concilium frei und sicher hinkommen und in ihm verbleiben und verweilen und soviel Artikel als ihnen gefällt, sowohl schriftlich, als mündlich, vorbringen, vorschlagen und mit den Vätern oder denjenigen, welche von diesem heiligen Kirchenrat dazu ausgewählt werden, sich besprechen und ohne alle Schmähungen und Vorwürfe darüber disputieren, so wie auch, wann es ihnen beliebt, wieder weggehen können und dürfen. Es gefiel überdies dem heiligen Kirchenrat, dass, wenn sie zu ihrer größeren Freiheit und Sicherheit bestimmte Richter sowohl für die von ihnen begangenen, als zu begehenden Vergehungen bestellt wünschen, sie sich solche ihnen wohlwollende ernennen mögen, auch wenn diese Vergehungen nach so groß sein und nach Ketzerei riechen sollten. | Der hochheilige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls erteilt, so viel den Kirchenrat selbst betrifft, allen und jeden sowohl kirchlichen, als weltlichen Personen von ganz Deutschland, von was für Grad, Stand, Beruf und Eigenschaft für immer sein mögen, welche zu diesem allgültigen und allgemeinen Concilium hinkommen wollen, mit allen und jeden notwendigen und geeigneten Klauseln und Beschlüssen, auch wenn das, was er für ausgesprochen gehalten will, besonders und nicht mit allgemeinen Worten ausgesprochen werden müsste, die öffentliche Beglaubigung und volle Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, das sie über diejenigen Dinge, welche in diesem Kirchenrat verhandelt werden müssen, mit aller Freiheit sich beraten, vorschlagen und verhandeln und zu diesen allgültigen Concilium frei und sicher hinkommen und in ihm verbleiben und verweilen und soviel Artikel als ihnen gefällt, sowohl schriftlich, als mündlich, vorbringen, vorschlagen und mit den Vätern oder denjenigen, welche von diesem heiligen Kirchenrat dazu ausgewählt werden, sich besprechen und ohne alle Schmähungen und Vorwürfe darüber disputieren, so wie auch, wann es ihnen beliebt, wieder weggehen können und dürfen. Es gefiel überdies dem heiligen Kirchenrat, dass, wenn sie zu ihrer größeren Freiheit und Sicherheit bestimmte Richter sowohl für die von ihnen begangenen, als zu begehenden Vergehungen bestellt wünschen, sie sich solche ihnen wohlwollende ernennen mögen, auch wenn diese Vergehungen nach so groß sein und nach Ketzerei riechen sollten. | ||
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Aktuelle Version vom 13. August 2018, 15:15 Uhr
Sacrosancta oecumenica (3) |
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des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Julius III.
11. Oktober 1551
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 93-113; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Beschluss von dem heiligsten Altarsakrament
Gleichwie der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhl, nicht ohne besondere Führung und Leitung des Heiligen Geistes, zu dem Endzwecke zusammen gekommen ist, dass er die wahre und alte Lehre von dem glauben und den Sakramenten auseinander setze und dass er gegen alle Irrlehren und andere so schwere Widerwärtigkeiten, wodurch die Kirche Gottes jetzt unglücklich bedrängt und in viele und verschiedene Teile zerrissen wird, ein Heilmittel verschaffe: so hegte er ebendaher schon vom Anfange an besonders das sehnliche Verlangen, von Grund aus auszutilgen (Mt 13,25) das Unkraut der verfluchungswürdigen Irrtümer und Trennungen, welche der Menschenfeind in diesen unsern bedrängnisvollen Zeiten über die Glaubenslehre, den Gebrauch und die Verehrung des hochheiligen Altarsakraments ausgestreut hat; da doch Unser Erlöser dasselbe in seiner Kirche als ein Symbol jener Einigkeit und Liebe hinterlassen hat, durch welche Er alle Christen untereinander verbunden und verknüpfet wissen wollte. Indem der nämliche, hochheilige Kirchenrat also jene gesunde und reine Lehre von diesem hochwürdigen und göttlichen Sakramente des Altars überliefert, welche die katholische Kirche, von Jesus Christus, Unserm Herrn, selbst und von seinen Aposteln unterwiesen und von dem Heiligen Geiste, der sie immerfort (Lk 12,12 und Joh 14,26; 16,13 und unten Sitzung 22 im Anfang) alle Wahrheit lehrt, belehret immer beibehalten hat und bis zum ende der Zeit fortbewahren wird: so verbietet er allen Gläubigen Christi sich zu erfrechen, künftighin von dem heiligsten Altarsakrament anders zu glauben, zu lehren oder zu predigen, als wie in diesem gegenwärtigen Beschlusse erklärt und bestimmt ist.
1. Kapitel
Von der wirklichen Gegenwart unsers Herrn Jesu Christi im heiligsten Altarsakrament
Im Anfange lehrt der heilige Kirchenrat und bekennt offen und einfach, dass in dem erhabenen heiligen Altarsakrament, nach der Konsekration des Brotes und des Weines, unser Herr Jesus Christus, als (Joh 1,1 und 14) wahrer Gott und Mensch, wahrhaft, wirklich und wesentlich, unter der Gestalt jener sinnlichen Dinge enthalten ist. Denn es widerstreitet sich nicht, dass (oben, Sitzung 3 in den Glaubenssymbol. Auch Eph 1,20 und Mt 26,64) unser Heiland selbst, nach der natürlichen Weise des Daseins, immerfort zur Rechten des Vaters in den Himmeln sitzt und nichts desto weniger an vielen andern Orten sakramental gegenwärtig, mit seiner Substanz bei uns ist, nach jener Weise des Daseins, welche wir zwar kaum mit Worten ausdrücken vermögen; von welcher wir aber dennoch, vom Glauben erleuchtet, mit den Gedanken fassen können und standhaft zu glauben schuldig sind, dass sie (Mt 19,26 und Lk 18,27) Gott möglich sei. Denn also haben alle unsere Vorväter, so viele ihrer sich in der wahren Kirche Christi befanden, welche über dieses heiligste Sakrament abgehandelten, offenbarsterweise bekannt, dass unser Erlöser dieses so wunderbare Sakrament am letzten Abendmahle eingesetzt habe, da er nach der Segnung des Brotes und Weines mit bestimmten und klaren Worten bezeugte, dass Er ihnen seinen eigenen Leib uns sein Blut darreiche. Und da diese Worte (Mt 26,26; Mk 14,22; Lk 22,19.20 und 1 Kor 11,24) von den heiligen Evangelisten angeführt und nachgehens vom heiligen Paulus wiederholt, jene eigene und offenbarste Bedeutung an den Tag legen, nach welcher sie von den Vätern verstanden wurden; so ist es wahrlich eine höchst unwürdige Schandtat, dass dieselben von einigen streitsüchtigen und verkehrten Menschen als dichterische und eingebildete Bilder, denen die Wahrheit des Fleisches und Blutes Christi geleugnet wird, ausgedeutet werden, gegen den allgemeinen Sinn der Kirche; welche als der (1 Tim 3,15) Grundpfeiler und die Feste der Wahrheit, diese von unfrommen Menschen ersonnenen Erdichtungen, als satanisch, verabscheute immer diese vortrefflichste Wohltat Christi mit dankbarer und seiner unvergesslicher Seele anerkennend.
2. Kapitel
Von der Einsetzungsweise dieses heiligsten Sakraments
Also hat unser Heiland, da er aus dieser Welt zum Vater gehen wollte, dieses Sakrament eingesetzt und in demselben gleichsam die Reichtümer seiner göttlichen Liebe gegen die Menschen ausgegossen und indem er es zum (Ps 110,4) Andenken seiner Wunder machte, (1 Kor 11,24f und Lk 22,19) uns befohlen, im Genusse desselben sein Andenken zu ehren und seinen Tod zu verkünden, bis er kommen werde, die Welt zu richten. Genossen aber, wollte er, dass dieses Sakrament werde, als eine geistige Seelenspeise, durch welche die Lebendigen genährt und gestärkt werden im Leben dessen, der da sprach: (Joh 6,58) „Wer mich isst, der wird auch selbst wegen mir leben“ und als ein Gegengift welches wir von den täglichen Verschuldungen befreit und vor tödlichen Sünden bewahrt werden. Er wollte überdies, dass es ein Unterpfand unserer künftigen Herrlichkeit und ewigen Seligkeit und somit ein Symbol sei jenes einen Körpers, dessen (1 Kor 11,3 und Eph 5,23 und Röm 12,5) Haupt er selbst ist und dem er uns als Glieder durch die engste Verknüpfung des Glaubens, der Hoffnung und Liebe eingebunden wissen wollte, damit wir alle das nämliche bekennten (1 Kor 1,10) und keine Trennungen unter uns sein möchten.
3. Kapitel
Von der Vortrefflichkeit des Allerheiligsten Altarsakramentes vor den übrigen Sakramenten
Das Gemeinsame des heiligsten Altarsakramentes mit den übrigen Sakramenten ist zwar das, dass es ein Symbol einer heiligen Sache und ein sichtbares Zeichen einer unsichtbaren Gnade ist; allein in ihm befindet sich das Vortreffliche und einzige, dass die übrigen Sakramente erst dann die Kraft zu heiligen haben, wenn sie jemand gebraucht, in dem Altarsakramente aber der Urheber der Heiligkeit selber vor dem Gebrauche da ist. Denn noch hatten die Apostel die Eucharistie (Mt 26,26 u. Mk 14,22) aus den Händen den Herrn empfangen; als er doch schon selber wahrhaft versicherte, dass das, was er darreichte, sein Leib sei; und immer war dieser Glaube in der Kirche Gottes, dass sogleich nach der Konsekration (unten, Kanon 1) der wahre Leib unsers Herrn und sein wahres Blut unter den Gestalten des Brotes und Weines zugleich mit seiner Seele und Gottheit da sei; der Leib aber zwar unter der Gestalt des Brotes und das Blut unter der Gestalt des Weines, vermöge der Kraft der Worte, derselbe Leib aber unter der Gestalt des Weines und das Blut unter der Gestalt des Brotes und die Seele unter beiden, kraft jener natürlichen Verbindung und Vergesellschaftung, durch welche die Teile Christi des Herrn, der (Röm 6,9) schon vom Tode auferstanden ist und nicht mehr sterben wird, unter sichvereinigt sind; die Gottheit endlich, wegen jener ihrer wunderbaren persönlichen Vereinigung mit dem Leibe und der Seele. Deswegen ist es sehr wahr, (unten, Kanon 3 und Sitzung 21 Kap 3) das gleichviel unter einer von beiden Gestalten und beiden enthalten ist. Denn Christus ist ganz und unversehrt unter der Gestalt des Brotes und unter jeglichem Teile dieser Gestalt und eben so ganz unter der Gestalt des Weines und unter dessen Teilen da.
4. Kapitel
Von der Transsubstantiation
Weil aber Christus unser Erlöser sprach, das sei wahrhaft sein Leib, was er (Lk 22,19; Joh 6,52; 1 Kor 11,24) unter der Gestalt des Brotes darbrachte; so war man also in der Kirche Gottes immer überzeugt und der heilige Kirchenrat erklärt es jetzt auf´s Neu, dass (unten, Kanon 2) durch die Konsekration des Brotes und Weines eine Umwandlung der ganzen Wesenheit des Brotes in die Wesenheit des Leibes Christi unsers Herrn und der ganzen Wesenheit des Weines in die Wesenheit seines Blutes geschehe; welche Umwandlung passend und eigentlich von der heiligen katholischen Kirche Transsubstantiation genannt ist.
5. Kapitel
Von der diesem heiligsten Sakramente zu erweisenden Verehrung und Ehrerbietigkeit
Es bleibt also keine Stätte zum zweifeln übrig, (unten, Kanon 6) dass alle gläubigen Christen, nach der in der katholischen Kirche immer angenommenen Sitte, diesem heiligsten Sakramente, in Ehrerbietigkeit die Dienstverehrung, welche dem wahren Gott gebührt erweisen sollen. Denn es ist deswegen, weil es von Christus dem Herrn (Mt 26,26) zur Geniessung eingesetzt wurde, nicht weniger anbetungswürdig; sintemal wir glauben, dass in ihm der nämliche Gott gegenwärtig da ist, welchen der ewige Vater auf die Erde gesendet hat, sprechend: (Ps 96,7) „Und Gottes Engel alle werden ihn anbeten“; und welchen (Mt 2,11) die Weisen kniefällig angebetet haben und welcher endlich, (Mt 28,9) wie die Heiliger Schrift bezeugt, von den Aposteln in Galiläa angebetet wurde. Überdies erklärt der heilige Kirchenrat, es sei in der Kirche Gottes auf sehr fromme und religiöse Weise die Sitte eingeführt, dass dieses hocherhaben, hochwürdige Sakrament alle Jahre an einem besonderen und festlichen Tage mit ausgezeichneter Verehrung und Festlichkeit gefeiert und (unten, Kann 6) dass es ehrerbietig und ehrfurchtsvoll in Prozessionen durch die Strafen und öffentlichen Ort umgetragen werde. Denn es ist sehr angemessen, dass einige heilige Tage festgesezt seien, wo alle Christen dem gemeinsamen Herrn und Erlöser in einer ausgezeichneten und seltenen Bedeutung ein dankbares und unvergessliches Gemüt beweisen für die so unaussprechliche und ganz göttliche Wohltat (Hebr 2,9 und 1 Kor 15,54), durch welche sein Sieg und Triumph über den Tod vergegenwärtigt wird. Und so geziemte es auch der Siegerin Wahrheit über die Lüge und Ketzerei zu triumphieren, dass ihre Widersacher in den Anblick solchen Glanzes und solcher Freudigkeit der ganzen Kirche versetzt, entweder, geschwächt und gebeugt, erblassen oder von Scham ergriffen und verwirrt, endlich sich bekehren.
6. Kapitel
Von der Aufbewahrung des heiligen Altarsakramentes und seiner Hintragung zu Kranken
Die Übung, das heilige Altarsakramente im Sakrarium (unten, Kanon 7) aufzubewahren, ist so alt, dass auch das Jahrhundert des Nicäischen Konzils dieselbe anerkannte. Dass ferner dieses heilige Altarsakrament zu den Kranken getragen und dieser Gebrauch sorgfältig in den Kirchen beibehalten werden soll, findet sich, außer, dass es die größte Billigkeit und Vernunft in sich vereinigt, sowohl durch viele Konzilien geboten, als nach der ältesten Sitte der katholischen Kirche beobachtet. Deswegen verordnet dieser heilige Kirchenrat, dass dieser heilsame und notwendige Gebrauch des gänzlichen beibehalten werden müsse.
7. Kapitel
Von der Vorbereitung, die angewendet werden muss, um würdig das heilige Altarsakrament zu empfangen
Wenn e sich nicht geziemt, dass jemand irgend zu heiligen Handlungen anders, als heilig, als heilig hinzutrete; so muss gewiß, je mehr dem christlichen Menschen die Heiligkeit und Göttlichkeit dieses himmlischen Sakraments bekannt ist, er sich desto sorgfältiger hüten, ohne große Ehrfurcht und Heiligkeit zur Empfangung desselben hinzutreten; besonders weil wir jene so furchtbaren Worte beim Apostel lesen: (1 Kor 11,27) „Wer unwürdig isst und trinkt; isst und trinkt sich das Gericht ein, indem er den Leib des Herrn nicht unterscheidet.“ Deswegen soll dem, der die Kommunion empfangen will, das Gebot desselben in Erinnerung gerufen werden: (1 Kor 11,28) „Der Mensch prüfe aber sich selbst.“ Die kirchliche Übung aber erklärt, es sei eine solche Prüfung notwendig, dass niemand im Bewusstsein einer tödlichen Sünde, so sehr er sich (unten, Kanon 11) reuig scheinen möge, ohne vorausgegangene sakramentale Beicht, zum heiligen Altarsakrament hinzutreten dürfe. Und dieser heilige Kirchenrat beschloß, dass dieses von allen Christen auf immer beobachtet werden soll, auch von denjenigen Priestern, welchen von Amtswegen Messe zu halten obliegt, falls das Dasein eines Beichtvaters (unten, derselbe Kanon 11) ihnen nicht mangelt. Wenn aber ein Priester bei dringender Notwendigkeit ohne vorausgegangene Beicht Messe hält; so soll er sobald möglich beichten.
8. Kapitel
Von dem Gebrauche dieses wunderbaren Sakraments
In Bezug aber auf den Gebrauch haben unsere Väter richtig und weislich drei Weisen, dieses heilige Sakrament zu empfangen, unterschieden. Denn einige, lehrten sie, empfangen es nur sakramental, wie die Sünder; andere nur geistlicher weise, nämlich jene, welche jenes vorgesetzte himmlische Brot im Verlangen genießend, durch den lebendigen Glauben, (Gal 5,6) der in der Liebe tätig ist, desselben Frucht und Nutzen inne werden; die dritten endlich (1 Kor 11,28) sakramental und geistlicher weise zugleich; diese aber sind diejenigen, welche sich zuerst so prüfen und zurüsten, dass (unten, Kanon 11) sie mit dem hochzeitlichen Kleide angetan zu diesem göttlichen Tische beizutreten. Allein bei dem sakramentalen Genusse war in der Kirche Gottes immer die Sitte, dass die Laien die Kommunion von Priestern empfangen, die Priester aber, wenn sie Messe halten, (unten, Kanon 10) sich selbst das heilige Abendmahl kommunizierten; welche Sitte, als aus der Überlieferung (Hebr 5,1.3; 7,27) der Apostel herstammend, mit Recht und billig beibehalten werden muss. Endlich aber erinnert, ermahnt, bittet und beschwört der heilige Kirchenrat mit väterlicher Zuneigung, bei der innigen Barmherzigkeit unseres Gottes, alle und jede, welche mit dem christlichen Namen benannt werden, dass sie in diesem Zeichen der Einigkeit der Einigkeit, in diesem Bande der Liebe, in diesem Symbol der Eintracht nun endlich einstimmig und einträchtig und eingedenk sein wollen der so großen Majestät und der so ausgezeichneten Liebe unsers Herrn Jesu Christi, welcher seine geliebte Seele zum Preise unseres Heils und sein Fleisch (Joh 6,36) uns zur Speise hingab; und dass sie daher diese heiligen Geheimnisse seines Leibes und Blutes mit solcher Standhaftigkeit und Festigkeit des Glaubens, mit solcher Seelenandacht und Frömmigkeit und Verehrung glauben und in Ehren halten mögen, dass sie jenes überwesentliche Brot öfter empfangen können und ihnen dasselbe wahrhaft zum Leben der Seele und zur ewigen Heilung des Gemütes sein möge und sie, durch dessen Kraft gestärkt, aus dieser armseligen Pilgerschaftsreise zum himmlischen Vaterlande zu gelangen vermögen, wo sie das nämliche (Ps 77,25) Engelbrot, das sie jetzt unter heiliger Hülle essen, ohne alle Hülle genießen werden.
Weil er aber nicht genug ist, die Wahrheit auszusprechen; wofern die Irrtpmer nicht aufgedeckt und widerlegt werden; so gefiel es dem heiligen Kirchenrat, folgende Kanons beizufügen, damit alle, nach endlicher Anerkennung der katholischen Lehre, auch erkennen mögen, was sie für Irrlehren fliehen und meiden müssen.
Von dem hochheiligen Altarsakrament
1. Kanon
Wenn jemand leugnet, (oben, Kap 3) dass in dem heiligsten Altarsakrament, wahrhaft, wirklich und wesentlich der Leib und das Blut, zugleich mit der Seele und der Gottheit unsers Herrn Jesu Christi und folglich Christus ganz enthalten sei, sondern sagt, er sei in demselben nur, wie in einem Zeichen oder Bilde oder der Kraft nach, der sei im Bann.
2. Kanon
Wenn jemand sagt, in dem hochheiligen Altarsakrament verbleibe die Wesenheit des Brotes und Weines zugleich mit dem Leibe und Blute unsers Herrn Jesu Christi und jene wunderbare und einzige Umwandlung der ganzen Wesenheit des Brotes in dem Leib und der ganzen Wesenheit des Weines in das Blut leugnet, indessen nur die Gestalten des Brotes und des Weines verbleiben (oben, Kap 4), welche Umwandlung eben die katholische Kirche sehr passend Transsubstantiation nennt, der sei im Bann.
3. Kanon
Wenn jemand leugnet (oben, Kap 3 und unten, Sitzung 21 Kapitel 1 und 3 von der Kommunion), dass in dem hochwürigen Altarsakrament unter jeglicher Gestalt und nach geschehener Zerteilung, unter jeglichen Teilen beider Gestalten Christus ganz enthalten sei, der sei im Bann.
4. Kanon
Wenn jemand sagt, in dem wunderbaren Altarsakrament sei der Leib und das Blut unsers Herrn Jesu Christi nicht nach der vollbrachten Konsekration, sondern nur bei dem Gebrauch, während dem es genossen wird, aber nicht vorher oder nachher (oben, Kapitel 3); und in den konsekrierten Hostien oder Teilchen, welche nach der Kommunion aufbewahrt werden oder übrig sind, verbleibe nicht der wahre Leib des Herrn, der sei im Bann.
5. Kanon
Wenn jemand sagt, (oben, Kap 2) entweder die vorzügliche Frucht des heiligsten Altarsakramentes sei die Nachlassung der Sünden oder es gehen aus ihm keine andere Wirkungen hervor, der sei im Bann.
6. Kanon
Wenn jemand sagt, in dem heiligen Altarsakrament solle Christus, der eingeborne Sohn Gottes, nicht mit (oben, K. 6) Dienstverehrung, auch mit Äußerlicher, angebetet und somit nicht durch eine besondere festliche Feier verehrt und nicht in Prozessionen nach dem löblichen und allgemeinen Gebrauche und Übung der heiligen Kirche feierlich umhergetragen oder nicht öffentlich, damit er angebetet werde, dem Volke ausgesetzt werden und seine Anbeter seien Götzendiener, der sei im Bann.
7. Kanon
Wenn jemand sagt, es sei nicht erlaubt, das heilige Altarsakrament (oben, Kap 8) im Sakrarium aufzubewahren, sondern es müsse notwendig sogleich nach der Konsekration den Umstehenden ausgeteilt werden oder es sei nicht erlaubt, dass es ehrfurchtsvoll zu den Kranken getragen werde, der sei im Bann.
8. Kanon
Wenn jemand sagt, Christus im Altarsakramente dargereicht, werde nur geistlicher weise genossen und (oben, Kap 8) nicht auch sakramental und wirklich, der sei im Bann.
9. Kanon
Wenn jemand leugnet, (unten, Sitz. 14 Kap. 5 und Kanon 8 von der Buße) dass alle und jede Gläubigen Christi beiden Geschlechtes, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren gekommen sind, verpflichtet seien, alle Jahre, wenigstens zur Osterzeit, nach dem Gebote der heiligen Mutter, der Kirche, die Kommunion zu empfangen, der sei im Bann.
10. Kanon
Wenn jemand sagt, es sei (oben, Kap 8) dem Messe haltenden Priester nicht erlaubt, sich selbst die Kommunion zu spenden, der sei im Bann.
11. Kanon
Wenn jemand sagt, (oben, Kap 7) der Glaube allein sei eine hinreichende Vorbereitung zum Genusse des heiligsten Altarsakraments, der sei im Bann. Und damit ein so großes Sakrament nicht unwürdig und somit zum Tode und zur Verdammnis genossen werde; so verordnet und erklärt dieser heilige Kirchenrat, dass diejenigen, welche im Gewissen mit einer Todsünde beschwert sind, (ebendaselbst) so sehe sie sich auch für reuig halten mögen, wenn ein Beichtvater zu haben ist, notwendig zuerst eine sakramentale Beichte ablegen müssen. Wenn aber jemand sich vermessen sollte, das Gegenteil zu lehren, zu predigen oder hartnäckig zu behaupten oder auch in öffentlicher Unterredung zu verteidigen, der sei dadurch selbst exkommuniziert.
Beschluß von der Verbesserung
1. Kapitel
Wie dass die Bischöfe sich bestreben sollten, auf kluge und angemessene Weise ihre Untergebenen zu bessern und dass von ihrer Visitation und Zurechtweisungen u.a. nicht appelliert werden könne
Der nämliche, hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls, die Absicht hegend, einige die Gerichtsbarkeit der Bischöfe betreffendes zu verordnen, damit sie, nach dem (oben, Sitzung 12 gegen das Ende) Beschlusse der letzten Sitzung, desto lieber bei den ihnen anvertrauten Kirchen residieren, je leichter und bequemer sie ihnen Untergebenen regieren und in der Ehrbarkeit des Lebens und der Sitten erhalten können, glaubt, sie zuerst an das ermahnen zu müssen, dass sie eingedenk sein solle, wie dass sie (Tit 1,7 und 1 Tim 3,3 und 1 Petr 5,3; und siehe auch unten, Sitzung 24 Kap 3 und Sitzung 25 Kap. 1 von der Verbesserung) Hirten und nicht Schlächter seien und ihren Untergebenen so vorstehen müssen, dass sie nicht über dieselben herrschen; sondern sie als Söhne und Brüder lieben und sich bemühen, sie durch Ermahnungen und Erinnerungen von den verbotenen Dingen abzuschrecken, um nicht genötigt zu werden, dieselben, wo sie sich verfehlt haben, durch gebührende Strafen zu bezwingen. Falls es sich aber doch trifft, dass dieselben aus menschlicher Schwachheit sich vergehen, so sollen sie jene Vorschrift (2 Tim 2,25 und K. 4,2) des Apostels beobachten, so dass sie dieselben in aller Güte und Geduld rügen, bitten und mustern; sintemal oft gegen zu Bessernde das Wohlwollen mehr als Strenge die Ermahnung mehr als Drohung, die Liebe mehr, als Gewalt ausrichtet. Wofern aber wegen der Schwere des Vergehens die Strafrute notwendig ist, so soll die Strenge mit Sanftmut, Verurteilung mit Barmherzigkeit und der Ernst mit Milde angewandt werden, damit ohne Herbheit die den Völkern heilsame und notwendige Zucht erhalten und die Zurechtgewiesenen gebessert oder, wenn sie sich nicht bekehren wollen, doch, durch das heilsame Beispiel der Ahndung gegen sie, die Übrigen von den Lastern abgeschreckt werden, zumal es Pflicht eines sorgfältigen und zugleich frommen Hirten ist, gegen die Krankheiten der Schafe anfänglich milde Linderungsmittel anzuwenden, nachher, wo es die Schwere der Krankheit so erfordert, zu schärfen und schweren Heilmitteln zu schreiten, falls aber auch diese, um dieselben zu entfernen, nicht hinreichen, wenigstens die übrigen Schafe von der Gefahr der Ansteckung zu befreien. Damit daher, weil die Angeklagten meistens, um den Strafen zu entgehen und den bischöflichen Gerichten zu entfliehen, Klagen und Beschwernisse vorschützen und durch die Apellationsumschweife das Einschreiten des Richters hindern, das zum Schutze der Unschuld verordnete Mittel nicht zur Verteidigung der Bosheit missbraucht und damit dieser ihrer Arglist und Verzögerung vorgebeugt werde, so verordnete und beschloss er also: (siehe auch unten, Sitzung 22 Kap 10 und Sitzung 24 Kap 20 von der Verbesserung) In Visitations- und Zurechtweisungs- oder in Fähigkeit- und Unfähigkeitssachen, so wie auch in Strafrechtsdingen, dürfe von dem Bischofe oder dessen Generalvikar im Geistlichen, vor dem definitiven Urteile, wegen einer Zwischeneinsprache oder was immer für einer Beschwernis, nicht appelliert werden, und der Bischof oder Generalvikar sei nicht gehalten, einer solchen Appellation, als einer Unstatthaften, Rechnung zu tragen; sondern könne zu Weiterem vorschreiten, ohne dass dieselbe oder was immer für ein, vom Apellationsrichter ausgegangenes, widersprechendes Verbot oder irgend ein Stil oder eine Übung, auch seit undenklicher Zeit dagegen sein soll, sofern ein solches Beschwernis durch das definitive Urteil nicht mehr erneuert oder von diesem Definitiven Urteil nicht mehr erneuert nicht mehr appelliert werden kann, für welche fälle die Satzungen der heiligen und alten Kanons ungeschwächt bestehen sollen.
2. Kapitel
Wann in Strafrechtsdingen die Appellation vom Bischofe an den Metropoliten und wann sie an einen der nähern Bischöfe statt finden soll
Eine Appellationssache in Strafrechtsdingen von dem Urteile des Bischof oder seines Generalvikars im Geistlichen, soll da, wo eine Appellation statt findet, wenn es sich trifft, dass sie mit apostolischem Ansehen örtlich angewiesen werden soll, an den Metropoliten oder auch seinen Generalvikar im Geistlichen oder wenn jener aus irgend einer Ursache verdächtig oder weiter als zwei gesetzliche Tagreisen entfernt wäre oder von ihm appelliert werden ist, an einen aus den nähern Bischöfen oder ihre Vikarien, nicht aber an niedere Richter gewiesen werden.
3. Kapitel
Dass die Akten der ersten Instanz dem Angeklagten, der appelliert innerhalb dreißig Tagen unentgeltlich ausgeliefert werden sollen
Der Angeklagte, der von dem Bischofe oder dessen Generalvikar im Geistlichen, in einer Strafrechtssache weiter appelliert, soll durchaus vor dem Richter, an welchen er appellierte, ohne sie eingesehen zu haben, gar nicht zu dessen Lossprechung schreiten. Derjenige aber, von welchem wegappelliert wurde, soll diese Akten dem sie Verlangendem innerhalb dreißig Tagen unentgeltlich ausliefern. Widrigenfalls mag eine solche Apellationssache ohne dieselben, so wie es die Gerechtigkeit anrät, beendigt werden.
4. Kapitel
Auf was für Weise die Geistlichen wegen schweren Vergehen aus den heiligen Weihen zu entlassen seien
Da aber bisweilen von kirchlichen Personen so schwere Vergehen begangen werden, dass dieselben wegen derer Gräulichkeit aus den heiligen Weihen ausgestoßen und der weltlichen Behörde übergeben werden müssen; wozu nach den heiligen Kanons eine gewisse Anzahl Bischöfe erforderlich sind und wodurch, falls sie etwa schwer alle zur Hand zu haben wären, die gebührende Vollziehung des Rechtes verzögert und falls sie sich irgend auch einfinden könnten, dadurch ihre Anwesenheit unterbrechen würde: so verordnete und beschloss er deswegen, dass es dem Bischof erlaubt sei, durch sich oder seinen Generalvikar im Geistlichen, gegen einen, auch in die Weihen des Presbyterats eingesetzten, Geistlichen, auch zu dessen Verurteilung, so wie zur Verbalentsetzung und durch sich selbst auch zur wirklichen und feierlichen Degradierung von den heiligen Weihen und kirchlichen Graden, in den Fällen, in welchen die Gegenwart anderer Bischöfe nach der von den Kanons bestimmten Zahl erfordert wird, auch ohne sie einzuschreiten, doch so, dass von ihm eben so viele Äbte, welchen der Gebrauch der Inful und des Stabes durch ein apostolisches Privilegium gestattet ist, wofern sie sich in der Stadt oder Diözese vorfinden und füglich zugegen sein können, sonst aber andere in kirchlicher Würde stehende, durch Alter gewichtige und durch Rechtskenntnis empfehlungswürdige Personen dazugezogen werden und ihm beistehen sollen.
5. Kapitel
Dass der Bischof summarisch über Gnaden, durch welche ein Vergehen oder eine auferlegte Strafe erlassen wird, zurechterkennen könne
Und weil es sich bisweilen durch erdichtete Gründe die dennoch wahrscheinlich genug scheinen zuträgt, dass einige solche Gnaden erdringen, durch welche ihnen die von der gerechten Strenge der Bischöfe ihnen auferlegten Strafen entweder gänzlich nachgelassen oder gemildert werden und weil nicht geduldet werden darf, der die Gott so sehr missfällige (Ex 23,1.7; 19,11; Spr 6,19 u.a.), Lüge nicht nur selbst unbestraft bleibe, sondern sogar auch dem Lügner Verzeihung für ein anderes Vergehen erwerbe: so verordnete und beschloß er deswegen, wie folgt: Der bei seiner Kirche anwesende Bischof soll über den Erschlich und Betrug der Gnade, welche über die Lossprechung eines öffentlichen Verbrechens oder Vergehens, das er selbst zu untersuchen angefangen hatte oder über die Erlassung einer Strafe, zu welcher der Verbrecher durch ihn verurteilt ward, durch lügenhafte Bitten erhalten wird, durch sich selbst, als Bevollmächtigten des apostolischen Stuhls, auch summarisch, zurechterkennen und diese Gnade, nachdem gesetzmäßig am Tag liegt, dass sie durch Lügnererzählung oder Verschweigung der Wahrheit erlangt worden ist, nicht zulssaen.
6. Kapitel
Dass ein Bischof auf keine Weise persönlich vorgerufen werden könne, außer wegen einer Sache, vermöge derer er abgesetzt werden müsste
Weil aber die dem Bischofe Untergebenen, wenn sie gleich mit Recht von ihm zurechtgewiesen wurden, doch ihn daher sehr zu hassen und als wäre ihnen Unrecht angetan worden, ihm falsche Verbrechen vorzuwerfen pflegen, damit sie ihm, auf was Art sie immer können, Widrigkeit zufügen, und weil die Furcht vor dieser Verfolgung ihn meistens zur Untersuchung und Bestrafung der Vergehen derselben träger macht, und damit also er nicht zu seinem und der Kirche großem Nachteile die ihm anvertraute Herde zu verlassen und Nicht ohne Schmälerung der bischöflichen Würde umherzureisen genötigt werde: so verordnete und beschloss [dieser heilige Kirchenrat]: (Vergl. Unten, Sitzung 24 Kap 5 von der Verbesserung) Ein Bischof soll durchaus niemals, außer wegen einer Ursache, vermöge welcher er zur Absetzung oder Amtsberaubung käme, wenn sonst auch gegen ihn von Amtswegen oder Anklage oder auf welche Weise immer, eingeschritten werden mag, vorgeladen und gerufen werden, dass er persönlich erscheine.
7. Kapitel
Die Eigenschaften der Zeugen gegen einen Bischof werden angegeben
Zeugen in einer Strafrechtssache zur Berichterstattung oder Anzeige oder sonst in einer Hauptstreitsache sollen gegen einen Bischof nicht angenommen werden, wenn sie nicht Mitzeugen und von guter Aufführung, Achtung und Rufe sind, und wofern sie etwas aus Hass, Leichtfertigkeit oder Leidenschaftlichkeit aussagen, so sollen sie mit schweren Strafen belegt werden.
8. Kapitel
Dass wichtige Streitsachen der Bischöfe vom Papste geschlichtet werden
Die Streitsachen der Bischöfe, wenn sie wegen der Beschaffenheit des vorgeworfenen Verbrechens miterscheinen müssen, sollen (unten, Sitzung 24 Kap 5 von der Verbesserung) vor den höchsten Papst gebracht und von ihm beendigt werden.
Beschluß von der Vertagung
der Bestimmung der vier Artikel über das heil. Altarsakrament und dem sicheren Geleite, das den Protestanten erteilt werden soll
Alle Irrtümer, welche über dieses heiligste Sakrament aufgesprossen sind, wie Dornbüsche aus dem Acker des Herrn auzutilgen und für das heil aller Gläubigen vorzusorgen wünschend, behandelte der nämliche heilige Kirchenrat unter täglich frommsinnig zu Gott dem Allmächtigen geschicktem Gebete, nebst andern, dieses Sakrament betreffenden und mit der sorgfältigsten Erforschung der katholischen Wahrheit verhandelten Artikeln, in sehr vielen und nach der Wichtigkeit der Sachen genauesten Untersuchungen und zugleich nach den einvernommenen Meinungen der vorzüglichsten Gottesgelehrten darüber auch die folgenden: Ob es zum Heile notwendig und durch das göttliche Gesetz geboten sei, dass jegliche Gläubige Christi dieses hochwürdige Sakrament unter beiden Gestalten empfangen? Und: Ob derjenige weniger genieße, der unter einer, als der unter beiden Gestalten die Kommunion empfängt? Und: Ob die heilige Mutter, die Kirche, dadurch geirrt habe, dass sie die Laien und die nicht Messe haltenden Priester nur unter der Gestalt des Brotes kommunizieren ließ? Und: Ob den Kindern die Kommunion auch mitgeteilt werden soll? Allein weil aus der so edlen deutschen Nation diejenigen, welche sich Protestanten nennen, so weit es ihn betrifft, gegeben und erteilt, des Inhalts, wie unten geschrieben ist, und daher wegen ihnen die Bestimmung jener Artikel auf die zweite Sitzung vertagt, und diese, damit sie ihr bequem beiwohnen können, auf das Fest der Bekehrung des heiligen Paulus angesagt, welches den 25. Januar des folgenden Jahres sein wird. Und überdies verordnete er, dass in der nämlichen Sitzung, wegen der innigen Verbindung beider Gegenstände, auch vom Opfer der Messe gehandelt, indessen hingegen in der nächsten Sitzung von den Sakramenten der Buße und letzten Ölung abgehandelt werden soll. Diese aber soll, beschloss er, am Feste der heiligen Jungfrau und Martyrin Katharina, als den 25. November gehalten und zugleich auch in beiden der Gegenstand der Verbesserung weiter fortgesetzt werden.
Den Protestanten erteiltes sicheres Geleit
Der hochheilige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls erteilt, so viel den Kirchenrat selbst betrifft, allen und jeden sowohl kirchlichen, als weltlichen Personen von ganz Deutschland, von was für Grad, Stand, Beruf und Eigenschaft für immer sein mögen, welche zu diesem allgültigen und allgemeinen Concilium hinkommen wollen, mit allen und jeden notwendigen und geeigneten Klauseln und Beschlüssen, auch wenn das, was er für ausgesprochen gehalten will, besonders und nicht mit allgemeinen Worten ausgesprochen werden müsste, die öffentliche Beglaubigung und volle Sicherheit, die sie sicheres Geleit nennen, das sie über diejenigen Dinge, welche in diesem Kirchenrat verhandelt werden müssen, mit aller Freiheit sich beraten, vorschlagen und verhandeln und zu diesen allgültigen Concilium frei und sicher hinkommen und in ihm verbleiben und verweilen und soviel Artikel als ihnen gefällt, sowohl schriftlich, als mündlich, vorbringen, vorschlagen und mit den Vätern oder denjenigen, welche von diesem heiligen Kirchenrat dazu ausgewählt werden, sich besprechen und ohne alle Schmähungen und Vorwürfe darüber disputieren, so wie auch, wann es ihnen beliebt, wieder weggehen können und dürfen. Es gefiel überdies dem heiligen Kirchenrat, dass, wenn sie zu ihrer größeren Freiheit und Sicherheit bestimmte Richter sowohl für die von ihnen begangenen, als zu begehenden Vergehungen bestellt wünschen, sie sich solche ihnen wohlwollende ernennen mögen, auch wenn diese Vergehungen nach so groß sein und nach Ketzerei riechen sollten.